Kindergeld Überganszeit Nebenberuflich Selbständig?

4 Antworten

Hallo,

die Übergangszeit meint das Erreichen des Schulabschlusses und Beginn der Ausbildung/des Studiums.

Wenn das Kind nicht ausbildungssuchend gemeldet war und "nur" gearbeitet hat (also keine Schule oder sonstiges) dann steht auch kein Kindergeld zu.

Hey Franziskonikus,

falls sich das vollj. Kind "ausbildungssuchend" gemeldet hat, dürfte dies kein Problem sein mit rückwirkendem Kindergeldanspruch ;-)

Hierzu muß nur eine dieser Voraussetzungen hier laut dem "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 15 erfüllt sein:

Bild zum Beitrag

Falls nicht als "Ausbildungssuchend" bei der Agentur für Arbeit gemeldet, dann wird der Nachweis für den Kindergeldanspruch u.U. ganz schön aufwändig :-(( https://www.arbeitsagentur.de/datei/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf

Die betroffene Person war die letzte Zeit nebenberuflich Selbständig und hat sich vor ca. einem halben Jahr entschlossen, zum Wintersemester 2019/20 erstmals studieren zu gehen.

Also der Kindergeldanspruch ist nicht das Problem bei nebenberuflicher Selbstständigkeit, sondern die kostenlose Familienversicherung - hier gelten nämlich Einkommensgrenzen von aktuell 445€ mtl. Einkommen bzw. 450€ beim Minijob!

Trifft dies auch unter die Übergangszeit zu, sofern weniger als 20 Stunden die Woche gearbeitet wurde? Oder muss es zwangsweise direkt nach dem Schulabschluss sein?

Also die 20 Wo-Stdn.-Grenze gilt erst mal nur bei einem Zweitstudium bzw. einer Zweitausbildung; hat mit dem Kindergeldanspruch überhaupt nichts gemeinsam, da bereits in 2012 die Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch ganz abgeschafft wurden!

Weitere Infos für vollj. Kindergeldanspruch findet ihr hier in dem Link: https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html

wie z.B.: Ausbildungsstatus

Ob ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeldzahlung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hat, wird nicht mehr durch das Einkommen entschieden, sondern über den Ausbildungsstatus.

Gruß siola55

 - (Schule, Ausbildung und Studium, Studium)

Die 4 Monate Übergangszeit gelten nur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, dies trifft bei dir also nicht mehr zu.

Deine genannten 20 Stunden gelten nur bei bereits abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium, dann dürfte man in der Wartezeit bzw.in Zweitausbildung / Studium nur nebenbei in der Woche im Durchschnitt 20 Stunden arbeiten.

Wenn du z.B. nicht bei der Agentur für Arbeit Ausbildung suchend gemeldet warst / bist, dann könnte es schwer werden der Familienkasse deine ernsthaften Bemühungen nachzuweisen.

Was du an Einkommen hast oder hattest spielt in Bezug auf das Kindergeld seit dem 01.01.2012 keine Rolle mehr, denn da wurde die Einkommensgrenze abgeschafft.

Das ist keine Übergangszeit. Nur von Schule zu Studium/Schule zu Ausbildung bzw. Ausbildung zu Studium ;) Das ist die Zeit wo jemand nach erhaltenen Abschluss erstmal keine Folgeausbildung machen kann weil die zeittechnisch noch nicht angefangen haben (oder man keinen Platz erhalten hat)