Kann ich einen bei Amazon gekauften defekten Artikel bei Amazon reklamieren wenn er von einem Anderen dort gekauft wurde?
Angenommen, ich hätte also einen Artikel privat gebraucht gekauft, der vom Erstkäufer bei Amazon gekauft wurde, aber noch innerhalb der Gewährleistungszeit ist, da der Erstkauf erst vor wenigen Wochen getätigt wurde.
Und nun wäre der Artikel defekt. Kann ich ihn dann bei Amazon mittels dem Kaufbeleg des Erstkäufers als defekt reklamieren?
4 Antworten
- Ein Käufer kauft einen Artikel als Neuware. Die gesetzliche Sachmängelhaftung beträgt 2 Jahre.
- Du kaufst den Artikel nun als Gebrauchtware.
Gut zu wissen:
- Die Sachmängelhaftung wird nicht automatisch auf den neuen Eigentümer (dich) übertragen.
- Zwischen dir und dem Händler besteht kein Kaufvertrag.als Anspruchsgrundlage für Gewährleistungsrechte.
- Der Kaufvertrag wird zwischen dir und dem privaten Verkäufer geschlossen. Dieser kann die gesetzliche Sachmängelhaftung ausschließen.
Tipp:
Der Verkäufer kann/sollte seine Gewährleistungsrechte schriftlich auf dich übertragen.
Gut zu wissen:
Die weit verbreitete Meinung während der gesetzlichen Sachmängelhaftung von 2 Jahren müsse der Händler für jeden Schaden aufkommen - ist leider falsch.
§ 477 BGB BeweislastumkehrZeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Das heißt:
Bei Mängeln, die nach 6 Monaten auftreten muss der Käufer beweisen, dass diese bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden waren.
Zwar werden die meisten Schadensfälle auf Kulanz abgewickelt - ein rechtlicher Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
Nachtrag:
Normalerweise ist der Verkäufer dein Ansprechpartner was Gewährleistungen angeht. Nur gehe ich jetzt mal davon aus, dass er diese als privater Verkäufer ausgeschlossen hat. Was ja auch sein gutes Recht ist.
Dieser würde sich ja normalerweise auch wiederum an seinen Verkäufer (Amazon) halten.
Dieses kannst du ja, wie schon geschrieben, umgehen, indem du dich an seinen Verkäufer hälst.
Theoretisch können die aber auch, weil du nicht direkt bei ihnen gekauft hast, an den "in den Verkehrbringer" (Hersteller) verweisen.
Dieser kann sich nicht um die Gewährleistung drücken, nur weil das Gerät durch mehrere Hände gegangen ist.
Ich muss mich bei allen Teilnehmern hier, insbesondere des Fragenstellers aufrichtig entschuldigen:
Rein rechtlich verhält es sich so, dass nur der Verkäufer per se dein Ansprechpartner in Sachen Gewährleistung ist. Nicht der Hersteller oder andere.
Bei anonymen Käufen (zum Beispiel normaler Kassenbeleg) kann man davon i.d.R. abweichen, da nicht nachvollziehbar ist, wer denn nun was gekauft hat. Da ist das Datum entscheidend.
Der Verkäufer kann aber, wie hier auch schon erwähnt, die Gewährleistung schriftlich an dich abtreten. (Notiz auf dem Beleg). Normalerweise ist das kein Problem bzgl. des Ges. Anspruchs. Ausnahmen gibt es. Ja, ich weiss.
Sollte er sich weigern und der Händler die Reklamation deinerseits nicht anerkennen - er hat ja keinen Vertrag mit dir, sondern nur mit deinem Verkäufer geschlossen, der die Ware an dich ja privat, unter Ausschluss der Gewährleistung, verkauft hat, dann hast du leider das Nachsehen...
...dann kannst du nur auf die Freundlichkeit des Verkäufers hoffen, das er das für dich erledigt.
Ich bitte nochmals um Entschuldigung. Weiss auch nicht, wie ich zu meiner Überzeugung gekommen bin. 😏
an den "in den Verkehrbringer" (Hersteller) verweisen. Dieser kann sich nicht um die Gewährleistung drücken ...
Braucht er ja auch gar nichts, weil der Inverkehrbringer oder Hersteller mit der Gewaehrleistung ueberhaupt nichts zu tun hat (es sei denn, man hat direkt bei ihm gekauft).
Ein Ausschluss der Gewährleistung ist nicht grundsätzlich möglich.
In diesem Fall ging ich jetzt davon aus, dass der private Verkäufer die Originalpapiere mit beigelegt hat und der Verkauf an Dritte nicht untersagt worden ist.
Da kann man normalerweise schon direkt über Amazon oder Händler gehen.
Sollte eine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers vorgelegen haben, indem er einen Mangel verschwiegen hat, was dann eben zu diesem Defekt führte, dann ist er in der Haftung.
Die Sachmängelhaftung wird nicht automatisch übertragen. Der Kaufvertrag besteht zwischen Käufer und dem Privatverkäufer, dieser hat auch die Sachmängelhaftung inne, sofern er diese nicht explizit ausgeschlossen hat.
Das ein Mangel verschwiegen wurde, lässt sich in 99,5 % solcher Fälle nicht beweisen.
Na, ob's 99,5% sind, weiss ich nicht. 😉
Kommt natürlich auf den Artikel und den defekt an.
Aber sicherlich ist es nicht immer ganz einfach...
Naja, wie will man das beweisen? Der Verkäufer sagt, habe ich nichts von gewusst, fertig! Kannst Du nie nachweisen, außer bei sehr offenkundigen Mängeln, die dann aber auch der Käufer hätte feststellen können bei Kauf oder wenn der Verkäufer besondere Sachkunde hat und deshalb vom Mangel hätte wissen müssen vor Verkauf. Das muss man aber erst einmal beweisen, meist vor Gericht. Und das ist so gut wie unmöglich.
Auch das ist vollkommen richtig, aber nicht gänzlich ausgeschlossen. 😁
Und je nachdem, was es ist - ob sich der neue Eigentümer der Sache die Mühe machen will, dagegen anzugehen... ?
Ein Ausschluss der Gewährleistung ist nicht grundsätzlich möglich.
Noch einmal: Der Hersteller braucht und kann die Gewaehrleistung nicht ausschliessen, weil nicht er, sondern der Haendler im Rahmen der Gewaehrleistung haftet. Der Hersteller hat damit ueberhaupt nichts zu tun.
Fuer die Gewaehrleistung ist immer der Verkaeufer zustaendig und eben nicht der Hersteller.
In diesem Fall ging ich jetzt davon aus, dass der private Verkäufer die Originalpapiere mit beigelegt hat und der Verkauf an Dritte nicht untersagt worden ist.
Das hat nichts mit der Gewaehrleistung zu tun, sondern bestenfalls mit einer eventuellen Herstellergarantie sowie dem internen Vertragsverhaeltnis zwischen dem Hersteller und dessen Kaeufer. Auf das Vertragsverhaeltnis mit dem Verkaeufer (sofern dies nicht der Hersteller selbst ist) und dessen Kaeufer hat dies aber keinen Einfluss und somit natuerlich auch nicht auf die Gewaehrleistung.
Ich glaube, wir reden aneinander vorbei:
Ich als Käufer wende mich an meinen Verkäufer. Dieser wiederum an seinen usw. Bis schlussendlich nur noch der letzte in Deutschland, der hierzulande auch gleichzeitig der "in Verkehrbringer" ist. (Wer auch immer Händler/Hersteller) übrig bleibt.
Soweit der offizielle Weg.
Das ich als Käufer, der von privat gekauft hat, der widerum die Gewährleistung ausgeschlossen hat (i.d.R. kann er das ja auch) insofern umgehe, ist meist möglich.
Mehr wollte ich damit nicht zum Ausdruck bringen.
Ganz klares Nein.
Es wurde ja schon vieles dazu geschrieben.
Der Kaufvertrag besteht zwischen Dir und dem Privatverkäufer. Dieser hat auch die Sachmängelhaftung inne, es sei denn, als Privatverkäufer hat er diese explizit ausgeschlossen.
Ja das ist durchaus möglich.
Du bist im Besitz der Original-Belege. Zusätzlich hast du ja auch den Nachweis des kaufes des privaten Verkäufers.
Nachdem du eine Reklamation schriftlich bei Amazon angemeldet hast. Gibst du da ja die Adresse ein.
Ich gehe jetzt davon aus, dass es keine Gewährleistungseinschränkungen gibt. Bzw selbst bei gebrauchten Geräten beträgt diese ein Jahr. Alles, sofern es ein gewerblicher Anbieter ist. (AMAZON)
Der Hersteller hat mit der Sachmängelhartung nichts zu tun. Das geht immer die "Kaufkette" rückwärts.
Es kann sein, dass der Hersteller eine Garantie gibt. Aber auch die wird oft nur gegenüber dem Erstkäufer gewährt.