Kann eine Schulleitung ein Amt im Förderverein übernehmen oder widerspricht sich das?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo!

Ich kenne solche Fördervereine, in denen der Schulleiter jeweils Kraft Amtes als Beisitzer oder in Form des Schulleiters ganz automatisch zum Vorstand gehört, so wie der Pfarrer kraft Amtes Präses der Kolpinggruppe ist.

Das ist dann aber auch in der Satzung verankert und darauf kommt es an: Der Schulleiter kann durchaus einen Vorstandsposten übernehmen, sofern die Satzung es nicht verbietet. Da muss man auch zugunsten des Vereinsregisters und des Amtsgerichts genau hinsehen, damit man keinen Bock schießt - da haben sich manche Vereine aus Unwissenheit schon in Teufels Küche begeben.

Lasst euch da am besten von einem Fachmann beraten, der sich mit Vereinsrecht auskennt und ggf. selber schon Satzungen aufgesetzt hat.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Das regelt die Satzung - die Satzung kann Personen oder Personengruppen bestimmen, die Vorstand sein können oder auch Personen oder Personengruppen von einer Vorstandstätigkeit völlig ausschließen...

Rosenmary 
Fragesteller
 05.09.2019, 10:20

In der Satzung steht nur was von Uneigennutz.

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GuenterLeipzig  07.09.2019, 21:21
@Rosenmary

Das mit Uneigennutz würde ich nochmal genau lesen wollen.

Zu vermuten ist, dass da etwas von geneinnützigen Zwecken steht.

Gmeinnützige Zwecke werden in der Abgabenordnung definiert, wonach bei deren Zutreffen der Verein steuerliche Erleichertungen bzw. Befreiungen vom Finanzamt erhalten kann.

Günter

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Rosenmary 
Fragesteller
 07.09.2019, 21:22
@GuenterLeipzig

Das steht da ausserdem. Der Uneigennutz ist auf den Vorstand bezogen

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GuenterLeipzig  07.09.2019, 21:30
@Rosenmary

Auf den Vorstand bezogen kann ich mir Formulierungen vorstellen, dass der nach § 26 vertretungsberechtigte Vorstand ehrenamtlich arbeitet.

Die Satzung kann weiter regeln, ob für bestimmte Funktionen im Verein eine Ehrenamtspauschale zulässig ist oder nicht oder ob einzelne personen (z. B. Trainer in Sportvereinen) eine Aufwandsentschädigung bekommen dürfen oder nicht.

Das Wort "Uneigennutz" ist mir aus Satzungen ungeläufig, auch ist es keine sprachlich exakte Formulierung.

Wenn zum Beispiel der Vorstand eine wie auch immer geartete Entscheidung trifft, können ja alle Vereinmitglieder einen Nutzen daraus ziehen, so auch der Vorstand selbst, weil zum Beispiel in einem Sportverein Sportgerät angeschafft wurde.

Insofern wäre das auch zum Teil Eigennutz. Wie Du siehst kommt es auf eine sprchlich exakte Formulierung bei Satzungen an.

Wer nichts falsch machen will, nimmt die Mustersatzung in der Abgabenordnung als Vorlage und passt diese den eigenen Verhältnissen im Detail an.

Oft geht man bei der Satzungserstellung viel zu blauäugig heran.

Günter

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Rosenmary 
Fragesteller
 07.09.2019, 21:34
@GuenterLeipzig

Die Satzung existiert seit 18 Jahren. Ich hatte auch nicht geschrieben, dass das Wort wörtlich so drin steht. Es ist eine saloppe Wiedergabe von mir. Es steht drin, der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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GuenterLeipzig  07.09.2019, 21:42
@Rosenmary

Ja das mit dem selbstlosen tätig sein und der Nichtverfolgung eigenwirtschaftlichen Zwecke ist eine juritisch exakte Formulierung aus der Mustersatzung der Abgabenordnung.

Das begründet, dass eventuelle wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nchrangig sind bzw. kein Primat darstellen dürfen.

Günter

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Rosenmary 
Fragesteller
 07.09.2019, 21:47
@GuenterLeipzig

Habe ja auch nicht behauptet dass die Satzung nicht fachmännisch aufgesetzt wurde. Warum geht es in meiner Frage auch nicht. Es geht darum, darf jemand wie eine Direktorin im Vorsitz sitzen, wenn ihr Ziel ist, an die Gelder zu kommen, um Klimbim anzuschaffen, der den Lehrern, aber nicht den Kindern zugute kommt? Von Lehrerunterstützung steht in der Satzung nichts.

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GuenterLeipzig  07.09.2019, 21:54
@Rosenmary

Man muss die Satzung in Gänze kennen, um das abschließend beurteilen zu können.

Generell ist es ratsam, dass Begünstigte keine Entscheidungträger sein sollten bzw. auch keinen sonstigen Einfluss auf die Vereinsbelange haben sollten.

Auf der anderen Seite kann der Verein durch das Einbauen diverser "Sicherungen" die zweckentfremdete Mitttelverwendung verhindern.

Denken wir bei Sachwerten, dass diese nicht von der Schule sondern vom Verein beschafft und der Schule zweckgebunden übergeben werden.

Günter

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Ich kenne es bisher nur so, dass der Schulleiter auch zum zweiten Vorsitzenden (also zum Stellvertreter) gewählt wird.

Und das gab auch noch nie Probleme...