Vereinsrecht: Kann ein Kassenwart mit alleinigem Kontozugriff eines gemeinnützigen Vereins mit sofortiger Wirkung sein Amt niederlegen?

6 Antworten

Das kann ein großes Problem werden.

Man muß die Satzung kennen - ohne Satzung kann man das nicht beurteilen.

Grundsätzlich:

Der Rücktritt darf nicht zur „Unzeit“ erfolgen (§ 671 BGB Abs. 2). Durch den Rücktritt darf die Arbeitsfähigkeit und Handlungsfähigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt sein.

Der BGB-Vorstand muß vor seinem Rücktritt dafür Sorge tragen, daß unverzüglich ein neuer Vorstand gewählt wird.

Auch ein Rücktritt zur "Unzeit" ist allerdings in der Regel wirksam. Das Vorstandsmitglied ist also nach seinem Rücktritt kein Vorstandsmitglied mehr.

Jedoch kann er dem Verein gegenüber schadensersatzpflichtig sein, sofern dem Verein durch den Rücktritt ein Schaden entstanden ist

Es besteht eben hier bei den "Massenrücktritten" die Gefahr, daß der Verein nicht mehr handlungsfähig ist - hier müsste ggf. sofort ein neuer Vorstand gewählt werden oder es müsste ein Notvorstand durch das Amtsgericht bestellt werden.

Es kann auch passieren, daß der Restvorstand (der nicht mehr handlungsbefugt ist) auch vorübergehend nicht mehr an das Bankkonto kommt.

Diese Konstellation sollte es eigentlich gar geben. Bei der Kasse sollte immer ein "Vieraugenprinzip" gelten. Und auch eine Stellvertreterregelung sollte von vorne herein existieren.

Mundenheimer  30.06.2021, 19:49

Sollte, ja. Stimme ich zu. Aber es ist in keinem Gesetz vorgeschrieben.

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Die Niederlegung eines Vorstandsamtes ist ein höchst persönliches Recht jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes und kann jederzeit mit sofortiger Wirkung vollzogen werden.

Danach besteht gegenüber dem Verein nur noch eine Auskunftsplicht. Dazu gehört in eurem Fall die Plicht des bisher alleinigen Kontoberechtigten zur Preisgabe aller zur Berechtigung erforderlichen Daten an den Verein, hier wahrscheinlich an das verbleibende Vorstandsmitglied.

Zu prüfen wäre noch, ob eine Erklärung des bisher Berechtigten gegenüber der Bank notwendig ist, oder ob das das verbleibende Vorstandsmitglied allein machen kann. Diese letzte Frage ist über die Satzung zu realisieren.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – 48 Jahre Ehrenämter in Vereinsvorständen, Vereinsmanager

Wie müssen diese Frage in mehrere Teile aufsplitten.

Der Rücktritt:

Ist zu jedem Zeitpunkt ohne Begründung und Einhaltung von Fristen möglich.

Die Vetretungsberechtigung:

Die Satzung bestimmt, wer den Verein allein oder zusammen nach außen vertreten darf im Sinne § 26 BGB.

Im Regelfall ist der Vorsitzende und/oder der Vizevorsitzende allein oder zusammen vertretungsberechtigt (in Satzung gucken).

Der Kontenverfügungsgewalt:

Die vertretungsberechtigten Personen können gegenüber der Bank die Verfügungsgewalt über die Konten jederzeit neu regeln.

Der Kontozugriff geht an das alleinige Vorstandsmitglied ( kommissarisch ! )

über.Dieser ist Sachwalter über die anderen Resorts.

Es ist im übrigen problematisch,keine Vertretungen hinsichtlich Vereinskonten / Kasse in der Satzung festzulegen.

Das verbleibende Mitglied muß das den Mitgliedern schriftlich anzeigen.

Gegenüber Trägern,was die Gemeinnützigkeit angeht,muss die Änderung der Personalien gemeldet werden.

Rutscherlebnis  30.06.2021, 14:29

Ehrenamtlich tätige können grundsätzlich zu jeder Zeit und ohne Einhaltung einer Frist Ämter niederlegen,bzw.aus einem Verein austreten.

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