Kann der Vorstand eines eingetragenen Vereins auch ohne die offizielle Funktion des 1. Vorsitzenden bestehen?

5 Antworten

Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, kommt es darauf an, wer "gesetzlicher Vertreter" des Vereins ist und - bei mehreren ges. V. - ob einer allein oder zwei gemeinsam oder wie auch immer. Das ist in eurer Satzung festgelegt. Die Satzung ist durch Beschluss der MV änderbar, auf welche Weise und mit welcher Mehrheit gibt ebenfalls die Satzung vor.

Es scheint bei euch so sein, dass der Verein ges. vom 1. Vors. und vom Kassierer gemeinsam vertreten werden. Dann wäre die Satzung so zu ändern, dass vom gesamten Vorstand jeweils zwei unterschreiben müssen, egal welche zwei, oder gar nur einer, ganz wie ihr wollt und beschließt.

Sollte es dagegen so sein, dass es nicht um die ges. Vertretung geht, sondern die Stadt, z. B. wegen Zuschussgewährungen, speziell die Unterschrift des 1. Vors. und des Kassierers verlangt, so dürfte es kein Problem sein, dass das vom Kassierer zusammen mit dem 2. Vors., der immerhin Stellvertreter des 1. ist, erledigt wird. Eine Satzungsänderung wäre dann nicht erforderlich.

Wie die Vorstandsmitglieder benannt werden, ist unerheblich. In meinem Verein gibt es z. B. eine Präsidentin und vier Vizepräsidenten, die Aufgabenverteilung ist vorstandsintern geregelt. Ges. V. ist jeder der fünf einzeln.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Ja,das geht nach dem Vereinsrecht.Allerdings ist es zumindestens praktikabel einen Sprecher des Vorstandes zu benennen.

Auch kann der Vorstand als Kollegialorgan auch kleinere Sachverhalte zusammen entscheiden.Aber auch das ist eher unpraktikabel,wenn nicht mehr in laufende Verwaltung / Geschäftsbetrieb und wichtigem Entscheid unterschieden würde.Zudem müssten dann immer mehrere zusammenkommen.

Ich würde deshalb vorschlagen,einen 1.Vorsitzenden zu wählen und diesem einen festen Aufgabenbereich zuzuweisen.Der unsichere Kandidat soll dann halt für Beratungen die anderen Vorstandmitglieder verstärkt kontaktieren.

Einfach mal ins Gesetz gucken:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__26.html

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 26 Vorstand und Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Die Satzung eines Vereins regelt, welche Amtsträger im Vorstand sind.

Ferner regelt die Satzung, unter welchen Konstellationen der Verein im Außenverhältnis vertreten werden darf.

Gewählte Mitglieder des nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandes werden im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

Es sollte schon klar geregelt sein, wer erster und zweiter Vorsitzender ist.

Wenn eine gemeinsame Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis gewünscht ist, kann das in der Satzung entsprechend verankert werden.

Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass auch der Fall eintreten kann, das mal jemand krank wird oder anderen Gründen nicht zur Verfügung steht.

In einem solchen Fall wäre der Verein im Außenverhältnis handlungsunfähig.

Wenn eine solche gemeinsame Vertretungsmacht angestrebt wird, sollte man sich eine Hintertür offen halten, wonach bei Verhinderung eines gemeinsam Vertretungsberechtigten eine andere Regel befolgt werden kann.

Das reduziert jedoch alles nicht den Verantwortungsumfang.

Ich würde eher dazu raten, dass eine alleinige Vertretungsmacht des 1. Vorsitzenden gegeben ist, in dessen Verhinderungsfall, der 2. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen.

Günter

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Also rechtlich ist das möglich, aber dass ein Verein lange bestehen kann, in dem gar niemand Verantwortung tragen möchte, wage ich sehr zu bezweifeln!

Ich rate euch dringend dazu, mindestens einen teamfähigen und rhetorisch gewandten "Leithammel" zu bestimmen. Außerdem würde ich niemals einen Verein gründen, heutzutage erst recht nicht, noch jemals wieder einem beitreten!

Gründet eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), keinesfalls einen Verein, so haftet ihr nur mit dieser Gründungseinlage, kratzt euer Geld zusammen (eventuell mit Sachgründung: z. B. Auto, Instrumente, Musikanlage), um euer kulturelles Ziel auf Dauer zu verfolgen.

Sucht euch schon zur Gründung mit einer Marketingperson seriöse Sponsoren, für die ihr seriös werben könnt, z. B. Instrumentenbauer, und Privatspender, z. B. vereinbarter Spendenbetrag statt Honorare - von den Institutionen, bei denen ihr regelmäßig Auftritte habt. Der "Kassenwart" ist euer Steuerberater zur doppelten Buchführung, von Beginn an schon verknüpft mit dem Finanzamt. U.s.w.

Ihr dürft angemessene Gehälter bezahlen, auch euch selbst für zielgemäßige Leistungen! Nur, der GmbH-Gewinn muss nachweislich immer für das Satzungsziel verwendet werden, aber das bindet die Gesellschafter und mögliche bezahlte MitarbeiterInnen an euer Unternehmen - und das sollte euer "ewiges Tagesziel" sein, damit ihr langfristig hervorragend gut arbeiten könnt.

Tom249912 
Fragesteller
 05.01.2020, 21:00

Niemand verantwortung tragen? Es geht darum, dass nicht nur einer der Hauptverantwortliche ist, sondern der gesamte Vorstand.

Der eingetragene Verein existiert bereits.

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Skoph  05.01.2020, 21:25
@Tom249912

Ich verstand u. a. nicht deinen Konjunktiv; den Verein gibt es ja bereits, schreibst du jetzt. Aber egal. Mein Rat war jedenfalls: Mut zur gGmbH und auf keinen Fall diese typische Vereinsmeierei, bei der sich schon zu Beginn eures Vereins der Vorstand aus der Verantwortung schleichen will!

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