Unzuverlässiger Schriftführer - was tun?

4 Antworten

Ein Protokoll hat grundsätzlich nur eine deklaratorische (rechtsbezeugende) Wirkung und dient ggf. als Beweismittel - ein Beschluß, sofern er satzungskonform zustande gekommen ist, ist sofort wirksam (auch ohne Protokoll).

Sanktionen gegen Vorstands- oder Vereinsmitglieder sind i. d. R. in der Satzung festgelegt.

Grundsätzlich hat der Vorstand aber einen Herausgabeanspruch der Vereinsunterlagen, wenn eine Person nicht mehr im Amt ist.

Das müsste dann ggf. gerichtlich geltend gemacht werden.

Wenn der alte Schriftführer auch BGB-Vorstand ist (im Vereinsregister eingetragen) muß der neue Schriftführer nunmehr eingetragen werden - dazu wiederum benötigt man grundsätzlich das Protokoll.

Da die Änderung im Vereinsregister aber unverzüglich zu erfolgen hat, könnte man mit einer einstweiligen Verfügung zum Ziel kommen.

Wenn das Protokoll aber nicht vorliegt, kann man dennoch eine Änderung im Vereinsregister vornehmen - dazu bedarf es dann einer schriftlichen Niederlegung über die Abwahl und alle Beteiligten sollten dann unterschreiben.

Da eine Änderung im Vereinsregister durch einen Notar gemacht werden muß, sollte dieser auch um Rat bzgl. des fehlenden Protokolls gefragt werden.

Welche Funktion hat das Protokoll für die Wirksamkeit einer Wahl oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung eines Vereins?

Meines Erachtens dient das Protokoll als ein mögliches Mittel, in Streit- und Zweifelsfällen den Inhalt und die Richtigkeit von Wahlen und von Beschlüssen der MV zu belegen. Ein anderes Mittel wären Zeugenaussagen von Anwesenden oder Mitschnitte per Ton oder Bild.

Denn ein Beschluss ist meines Wissens sofort wirksam, und eine Wahl dann, wenn der Gewählte seine Wahl angenommen hat.

Anders bei einem Bundes-Gesetz: Das muss erst noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Nicht aber das Sitzungs-Protokoll!

Und wer wollte überhaupt anfechten, was mündlich beschlossen worden war? Gegen sagen wir mal 25 Zeugen, die dabei waren?

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

Das Protokoll entscheidet nicht darüber, ob die Wahl gültig oder wirksam ist. Der neue Schriftführer ist auf jeden Fall gewählt und im Amt.

Es isr auch nicht vorgeschrieben, dass der Schriftführer das Protokoll anfertigen muss. Das kann auch ein anderer machen, der damit beauftragt wird.

Also könnte auch der neue Schriftführer oder ein anderer anwesender das Protokoll schreiben und ihr habt euer Problem erledigt.

http://www.lsb-berlin.net/nc/angebote/verbands-und-vereinsberatung/06-mitgliederversammlung/protokollierung-von-beschluessen/print.html?print=1

DerSchopenhauer  12.08.2016, 22:45

Das ist die pragmatischste Lösung...

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- entweder -gemeinsam per Beschluss- abwählen oder

- einen zweiten Schriftführer wählen

quiena 
Fragesteller
 12.08.2016, 01:48

Es wurde ja bereits ein neuer Schriftführer gewählt. Das Problem ist, dass das Protokoll, in dem die neue Wahl aufgeführt wurde und bei dem eben auch alle Unterschriften dabei sind, noch nicht vorliegen.

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InsertCoolName  12.08.2016, 01:54
@quiena

Ich kann jetzt keine Gewähr darauf geben, aber sofern auch ohne Person A eine Beschlussfähikeit gegeben ist, könnte man auch einfach einen neuen Beschluss fassen.

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