ist eine dachrinne vorschrift?

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Nein, aber es muss auf deinem Grundstück versickern und nicht im Keller des Nachbarn.

Steht im § 33 LBO-bw

Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe (1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Das Abwasser ist entsprechend §§ 45 a und 45 b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg zu entsorgen. (2) Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. Sie sind so herzustellen und anzuordnen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.

das ist eine komunale Vorschrift, hat mit dem Regenwasser/-abwasser zu tun, normalerweise muss ein Dach "kanalisiert" werden, d. h. die Dachrinne muss mit dem Abwasserkanal verbunden werden

Grundsätzlich sollte jedes Haus eine Dachrinne am Haus haben.

Aber das Baurecht hat sich in den letzten Jahren sehr liberalisiert, so dass man keine allgemeingültigen Auskünfte mehr geben kann. Frage bei Deiner Gemeinde- oder Stadtverwaltung an. Dort, beim Bauamt kann man Dir Auskunft geben.

ja, in den Landesbauordnungen (LBO's) stehen die entsprechenden Vorschriften.

so z.B. in der LBO - BW:

Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe (1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Das Abwasser ist entsprechend §§ 45 a und 45 b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg zu entsorgen. (2) Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. Sie sind so herzustellen und anzuordnen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.

Nein, nach Landesbauordnung nicht. Aber es darf niemand beeinträchtigt oder gefährdet werden. Also z.B.:

das Wasser darf nicht zum Nachbarn laufen und nicht auf öffentliche Verkehrsflächen tropfen.

Das steht in verschiedenen Gesetzen wie Naxchbarrechtsgesetz, BGB, Strafgesetbuch etc.