Ist der Vertrag mit dem 13-jährigen Jungen zu Stande gekommen?
Hallo,
Und zwar habe ich am Freitag meine Abschlussprüfung und wollte mal fragen, wie hier die Rechtslage ist. Braucht der Junge keine Einverständniserklärung der Eltern? Oder weil es seinen Taschengeld ist, kann er sich dadurch den USB Stick kaufen.
5 Antworten
Die weiteren Pragraphen, innsbesondere § 110 BGB geben die Antwort. Darin heißt es:
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Der Paragraph wird auch "Taschengeldparagraph" genannt.
Ich würde davon ausgehen, dass der Kaufvertrag auch ohne Erlaubnis der Eltern abgedeckt ist, da es mit Taschengeld erworben wurde und sich die Höhe der Ausgabe in einem üblichen Rahmen für das Alter bewegt.
Ich gehe davon aus, bei beide Käufe mit dem Taschengeldparagraphen abgedeckt sind.
Du hast zum einen nicht getrennt die Verträge der Geschwister betrachtet, zum anderen die Verträge zur Beschaffung der Sachen im Auftrag der Mutter vergessen.
Das sollte doch unter den Taschengeld-Paragraphen fallen, bei so geringwertigen Gegenständen, die über das durchschnittliche Taschengeld finanzierbar sind, kommt der Kaufvertrag zu Stande.
Beträge dieser geringen Höhe darf der Junge selbstständig ausgeben
Also brauch er trotzdem die Einverständnis Erklärung der Eltern?
Grundsätzlich ja.
Nur muss für die Zustimmung nicht unbedingt ein Elternteil in den Laden rennen und persönlich vor Ort sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen.
Sind die Eltern jedoch dagegen, muss der Handel rückgängig gemacht werden......
In diesem Beispiel braucht er kein Einverständnis der Eltern. Er ist alt genug und gibt sein Taschengeld aus, über das er frei verfügen darf. Würde er hingegen mit dem Geld bezahlen, mit dem er von der Mutter zum Einkaufen geschickt wurde, sähe die Sache anders aus.
Ohne die Zustimmung der Eltern ist auch dann ein Vertrag schwebend unwirksam. (§110 BGB)