Ist der Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB steuermindernd ansetzbar?

3 Antworten

Durch diesen Ausgleichsbetrag wird nach dem Text der Vorschrift der Bodenwert an den gestiegenen Bodenwert nach der Sanierungsmaßnahme angepasst.

Die Kosten für den Grund und Boden sind nicht abziehbar - weder direkt noch über die Abschreibung.

Also: Keine Chance.

paradiselost 
Fragesteller
 27.05.2016, 21:56

Hallo Helmuthk, das klingt einleuchtend. - Aber: inzwischen habe ich ein bisschen gegoogelt. Und in allen Kommentaren, die ich zu dem Thema Ausgleichsbetrag gelesen habe (z.B. bei Haufe), wird davon ausgegangen, dass die Erhöhung des Grundstückswerts allein noch nicht zu AHKs führt. Die Anknüpfung an die Wertsteigerung der Grundstücke diene der sachgerechten Beteiligung der Grundstückseigentümer an den Gesamtkosten der Sanierungsmaßnahme. Entscheidend seien außerdem die Auswirkungen der Sanierung auf Substanz und Wesen des Grundstücks. Wenn sich nicht auch die Erschließung oder die Bebaubarkeit des Grundstücks verbessert haben, könne der Ausgleichsbetrag sofort als Werbungskosten abgezogen werden (so habe ich es verstanden). Ist das BFH-Urteil vom 27.10.1993 nicht mehr gültig?

Viele Grüße von Paradiselost, einen schönen Abend und vielleicht bis denne.

Was ist denn nun eine gewerbliche Vermietung?

paradiselost 
Fragesteller
 27.05.2016, 19:55

Wenn dir das "gewerbliche" nicht gefällt, dann nimm doch dafür "Vermietung und Verpachtung".

Bakaroo1976  27.05.2016, 23:58
@paradiselost

Ne - darum ging es mir nicht. Oft wird jedoch gewerbliche Vermietung mit umsatzsteuerpflichtiger Vermietung gleichgesetzt; Vermietung zu Wohnzwecken jedoch nicht - daher meine Frage.

paradiselost 
Fragesteller
 01.06.2016, 19:43

Also konkret, ich vermiete 2 Büroeinheiten (1x mit Umsatzsteuer, 1 x ohne) und 2 Ladenlokale (beide mit Umsatzsteuer). Im gleichen Haus befindet sich meine selbst genutzte Wohnung. Die nicht eindeutig der Vermietung und Verpachtung zuordenbaren Kosten ermittle ich seit Jahren anhand eines Prozentsatzes, den ich nach der Nutzfläche ermittelt habe.

Zu meiner Frage nach der Absetzbarkeit des Ausgleichbetrages: Ich habe mich entschlossen, den in 2015 gezahlten Ausgleichsbetrag in der Anlage V anteilig entsprechend des o.g. Verteilungsschlüssels als sofort abziehbaren Aufwand anzusetzen. Das ist das Ergebnis meiner Recherche, hab ja leider von dir keinen Rat bekommen.

Apropos aber Umsatzsteuer: In 2015 gab es erstmals größeren Erhaltungsaufwand am Gebäude. Welche Relation der beiden Leistungsarten (umsatzsteuerpflichtig - umsatzsteuerfreie Vermietung) lege ich der Schlüsselung zugrunde? Die Bruttomieteinnahmen oder Nettomiteinnahmen der umsatzsteuerpflichtigen Leistung im Vergleich zur Brutto=Nettomiete der Leistung ohne Umsatzsteuer? Oder schlüssele ich auf Grundlage der jeweiligen Mietfläche? Oder danach, was günstiger für mich ist?

Würde mich über eine Antwort von dir freuen.

Bakaroo1976  01.06.2016, 23:03
@paradiselost

Die nicht eindeutig zuzuordnenden Kosten verteilst Du nach Deiner eigenen Aussage anhand eines Prozentsatzes, den Du nach der Nutzfläche ermittelt hast. Das ist eine Möglichkeit. Ein (plötzlicher) Wechsel dieses Aufteilungsschlüssels wäre jedoch zu begründen.

Was ist bitte eine gewerbliche Vermietung?