Ist dauernde Lichthupe von hinten in Verbindung mit dichtem Auffahren Nötigung?

8 Antworten

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Das ist ganz klar Nötigung - von der ganz üblen Sorte.

Wenn man bei schlechter Sicht hinterherfährt, meint man immer, es müßte auch schneller gehen - ein Irrtum, wie schon mancher festgestellt hat.

Ich bin mal auf ner Schnellstraße gekrochen, weil der Nebel so dicht war, daß ich nix sehen konnte. Hinter mir die Polizei, die mich dann wegen des Kriechens angehalten hat und blasen lassen hat. Dann hab ich denen gesagt, sollen sie doch voranfahren. Haben sie gemacht und sind dann auch gekrochen :-)). Sie haben mich dann nochmal angehalten und sich entschuldigt. Die höflichsten und nettesten Polizisten ever - und die, die mir mal im strömenden Regen einen Reifen gewechselt haben - aber das war in den 70ern, da haben die sowas noch gemacht.

rotesand 
Fragesteller
 21.11.2015, 11:38

Danke, auch für deine Geschichte aus den 70ern :)

Crack  21.11.2015, 12:36

Wenn man bei schlechter Sicht hinterherfährt, meint man immer, es müßte auch schneller gehen - ein Irrtum, wie schon mancher festgestellt hat.

So ist es. Viele merken erst dann wenn sie überholt haben: Oh, jetzt bin ich vorn, habe Niemanden mehr dem ich blind folgen kann sondern muss selbst die Straße suchen...

Bitterkraut  21.11.2015, 12:59
@Crack

Ja, deshalb laß ich solche Drängler dann immer sehr gerne Überholen :-)). Dann kann ich hinterherfahren, ist viel entspannter.

Bitterkraut  24.11.2015, 14:42

Danke fürs Sternchen!

Das ist ganz klar Nötigung und ihr solltet das auch anzeigen. Selbst, wenn am Ende daraus nichts wird, hat der Typ zumindest gesehen, dass es Menschen gibt, die Anzeige erstatten, wenn er sowas macht. Ich würde das alleine aus dem Grund schon anzeigen.

rotesand 
Fragesteller
 21.11.2015, 11:21

Danke dir für dein Statement :)

Noch eine Frage -----------> Könnte meinem Kumpel auch was passieren, weil er einmal kurz mit seiner Nebel-Schlussleuchte konterte?

Interesierter  21.11.2015, 11:39
@rotesand

In jedem Fall. Auch das ist strafrechtlich eine Nötigung!

Crack  21.11.2015, 12:39
@Interesierter

Auch das ist strafrechtlich eine Nötigung!

Nein, sicher nicht.

Welche Art von Gewalt wird denn angewandt oder welches empfindliche Übel wird angedroht?

Eine Nötigung würde frühestens dann vorliegen wenn auch gebremst wird.

Deutschland das Land der Oberlehrer und Schulmeister!!

Ja, das Verhalten des Geländewagen-Fahrers erfüllt den Straftatbestand der Nötigung. 

Und ja, das Einschalten der Nebelschlussleuchte zur Belehrung des Hintermannes erfüllt ebenfalls den Straftatbestand der Nötigung. 

Was glaubst du, wie oft ich in den nunmehr fast 30 Jahren und rund 1 Mio km mittlerweile bedrängt und genötigt wurde? Hätte ich jeden anzeigen wollen, hätte ich damit wohl Jahre verbracht. 

Wie schlecht die Sicht und wie schlecht die Fahrbahn tatsächlich waren, ist aus der Ferne nicht zu beurteilen.

Ich kann dir für die Zukunft nur einen Tipp geben: Wenn du merkst, dass einer hinter dir ist und überholen will, dann schaffe ihm doch eine Möglichkeit zum Überholen. Dann bist du ihn los, du musst dich nicht mehr über ihn aufregen.

rotesand 
Fragesteller
 21.11.2015, 11:40

In diesem speziellen Fall gab es keine Möglichkeit zum Überholen. Es handelt sich um eine Art "besseren Feldweg", wo schon Gegenverkehr nicht zu unterschätzen wäre.

Ich würde da sowieso nix machen, einzig mein Kumpel (der sein Auto lenkte) beharrt drauf, was zu machen.

Interesierter  21.11.2015, 11:48
@rotesand

Ich hatte gemeint, Platz zu machen. Man kann ja auch kurz den Blinker rechts setzen und rechts rüber rücken. 

Wenn er meint, er müsse Anzeige erstatten, dann soll er es machen. Nur muss er damit rechnen, ebenfalls eine Anzeige zu kassieren. 

Das Einschalten der Nebelschlussleuchte als "Belehrung" ist ebenfalls eine Nötigung. Das kann schnell zum Bumerang werden. 

Du musst dir darüber klar sein, dass die Sache evtl. vor Gericht landen könnte und du dann gezwungen sein könntest, die Sache mit der NSL gegen deinen Kumpel zu bezeugen. 

Crack  21.11.2015, 12:33
@Interesierter

@Interessierter

Auch wenn Du sonst meist richtig liegst, hier habe ich so meine Bedenken...

Man muss niemanden als Oberlehrer bezeichnen weil er der Meinung ist das Recht und Gesetz einzuhalten sind. Natürlich bringt eine Anzeige oft nichts - warum aber soll man Alles durchgehen lassen? Muss man dann nicht sogar davon ausgehen das bei Einigen eine Art Gewohnheitsrecht Einzug hält und immer noch Eins drauf gesetzt wird?

Das Einschalten der Nebelschlussleuchte sehe ich nicht als Nötigung an.

@rotesand, das von dir geschilderte Verhalten empfinde ich als Nötigung. Nötigung ist eine Straftat. Ich würde die Erstattung einer Strafanzeige in Betracht ziehen.

rotesand 
Fragesteller
 21.11.2015, 11:19

Danke!

Könnte meinem Kumpel auch was passieren, weil er einmal kurz mit seiner Nebel-Schlussleuchte konterte?

Miramar1234  29.11.2015, 11:08
@rotesand

Nein,er wird behaupten,das Aufblenden wegen  der Schlußleuchte gemacht zu haben.Die könnte man auch angelassen haben,was viele tatsächlich tun,bei drei Nebelschwaden oder Regen.) Also,wer glaubt wem?!)

Ja, das war Nötigung. Kannst du anzeigen. Wird wahrscheinlich aber nicht viel bringen, da die Beweise fehlen. 

rotesand 
Fragesteller
 21.11.2015, 11:18

Exakt das habe ich schon vermutet & meinem Kumpel auch gesagt, allerdings will er das durchziehen..!

Danke!

Interesierter  21.11.2015, 11:45
@rotesand

Er muss dann aber ebenfalls mit einer Anzeige rechnen. Die Nebelschlussleuchte ist als Nötigung anzusehen.

Interesierter  21.11.2015, 12:02
@Gina02

Was wohl kein Problem darstellen sollte. Der Fragesteller ist Zeuge und hat vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Uneidliche Falschaussage ist eine Straftat. Ich glaube kaum dass sich der Fragesteller hier strafbar machen will.

claushilbig  21.11.2015, 21:03
@Interesierter

Hm, die Verwendung der Nebelschlussleuchte ist zwar hier nach StVO nicht zulässig gewesen, könnte also mit einem Bußgeld belegt werden.

Den Tatbestand der Nötigung sehe ich hier aber nicht, denn ich kann (zumindest bei nur einmaligem kurzen Aufblinken) keine "Gewalt oder ... Drohung mit einem empfindlichen Übel" erkennen, die nach §240 StGB wesentliches Merkmal einer Nötigung sind.