Ausgebremst auf der Überholspur - Nötigung?
Hallo,
meine Freundin war vor wenigen Wochen einkaufen und auf dem Weg nach Hause wurde sie von einem notorischen Linksfahrer ausgebremst. Die Autobahn war komplett frei und sie hat die Lichthupe benutzt, damit sie ihn überholen kann. Daraufhin hat der Fahrer vor ihr eine harte Bremsung hingelegt, was wiederrum in einer Vollbremsung von meiner Freundin resultierte. Dabei ist eine Milchtüte im Kofferraum ausgelaufen. Bei den aktuellen Temperaturen könnt ihr euch ja vorstellen wie das mitlerweile riecht.
Der Vorteil an der ganzen Sache ist: Es handelt sich hierbei um meinen Dienstwagen, und ich habe immer eine Dashcam am laufen. Es ist also zu sehen, wie er dauerhaft links fährt (lange Zeit niemand auf der rechten Spur), meine Freundin nicht zu dicht auffährt, 1x die Lichthupe benutzt und er aus keinem erkennbaren Grund eine harte Bremsung durchführt. Das Kennzeichen haben wir, und auf dem Video ist von hinten ein Mann mit halbglatze zu erkennen.
Meine Frage: Können wir hier rechtliche Schritte einleiten von wegen Nötigung und Schadenersatz für die Reinigung fordern?
Vielen Dank
Gruß Boffele
7 Antworten
Ich sehe in einem solchen Bremsmanöver nicht nur eine Nötigung (§242 StGB, Strafrahmen: 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) sondern sogar einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB, Strafrahmen: 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
Da ich selber beinahe einmal Opfer eines solchen "Angriffs" geworden bin, sage ich: Ja, selbstverständlich kann deine Freundin den Anderen anzeigen und sie sollte das auch tun!
Grundsätzlich würde sogar allein ihre Zeugenaussage zu einer Verurteilung genügen. Wenn sie diese aber noch mit einem Video unterlegen kann, dann hat es der Staatsanwalt umso einfacher, den Täter zu überführen. Insbesondere hilft das Video auch bei dessen Identifizierung.
Danke für die schnelle Antwort. Ich habe gestern Abend noch einen Anwalt kontaktiert und mich beraten lassen. Er möchte sich das Video mal anschauen und auf Basis dieser Informationen evtl. ein Klage anstreben.
Ich hätte das Video gerne mit euch geteilt, damit ihr seht das meine Freundin NICHT zu dicht auffährt und meiner Meinung nach auch durch die Lichthupe nichts falsches macht, da der Abstand ausreichend ist. Mein Anwalt rät von einer Veröffentlichung vor dem Abschluss des möglichen Verfahrens ab.
Lichthupe ist aber eigentlich auch verboten. die Lichthupe gilt als Warnzeichen, vielleicht hat der Mann deshalb stark gebremst.
Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) ...
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__16.html
Naa also nicht nur Warnzeichen. ;)
Zur passenden Ergänzung auch noch § 5 Absatz 5 lesen:
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
Lichthupe als Warnung ist erlaubt! 1 malig! Ich hatte schon öfter die situation das ich auf einer freien überschauenbaren Autobahn mit 200 und mehr auf einen notorischen linksgahrer mit 120 gestossen bin der absolut nicht die kontrolle über sein Auto und den Rüclspiegel hat. Kurz aufgeblinkt. Von weitem. Dann hat auch er geschnallt das er ein Hinderniss auf der linke. Spur ist!!
Wegen Nötigung wohl nicht, denn die sehe ich hier nicht. Eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit und Verstoß gegen § 4 StVO Abstand aber schon:
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
Eine Forderung auf Schadenersatz wird aber keinen Erfolg haben da Deine Freundin selbst eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, denn sie hat ihre Ladung nicht ausreichend gesichert. (§22 StVO Ladung)
Anzeigen!!!!
Deine Freundin hat ihn doch auch genötigt - warum sollte das denn besser sein? Und wenn Ihr Eure Ladung nicht besser verstaut und sichert, könnt Ihr niemandem einen Vorwurf machen!
Nach der Beschreibung hat die Freundin den Anderen nicht genötigt. Einmaliges kurzes Betätigen der Lichthupe ist keine strafbare Nötigung sondern ein erlaubtes Ankündigen eines Überholvorganges.
Und wenn sie tatsächlich nicht zu dicht aufgefahren ist, dann liegt auch darin natürlich keine Nötigung.
sondern ein erlaubtes Ankündigen eines Überholvorganges.
Sie konnte ja aber keinen Überholvorgang ankündigen, weil sie gar keinen Platz zum Überholen hatte! Oder wollte sie eben mal die Gegenspur benutzen?
Aber als Ankündigung doch bitte vorbei zu dürfen - also keinesfalls gleich Nötigung. ;)
Ralf Höcker, Jurist und Autor verschiedener Werke rund um das Thema "Rechtsirrtümer" informiert in einem Interview mit "Focus", dass es lediglich ein gängiges Vorurteil sei, dass der Einsatz der Lichthupe zugleich auch eine Nötigung ist. Es handelt sich nämlich nur dann um eine Nötigung, wenn Drängeln bzw. dichtes Auffahren hinzukommt.
§ 5 StVO Überholen
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
§ 16 StVO Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
- wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
- wer sich oder Andere gefährdet sieht.
Wieso soll die Freundin genötigt haben? Nur einmal die Lichthupe bei ausreichend Abstand ist KEINE Nötigung - nichts dergleichen!
Siehe auch: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__16.html
Das ist natürlich überzeugend!