Ausgebremst auf der Überholspur - Nötigung?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich sehe in einem solchen Bremsmanöver nicht nur eine Nötigung (§242 StGB, Strafrahmen: 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) sondern sogar einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB, Strafrahmen: 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).

Da ich selber beinahe einmal Opfer eines solchen "Angriffs" geworden bin, sage ich: Ja, selbstverständlich kann deine Freundin den Anderen anzeigen und sie sollte das auch tun!

Grundsätzlich würde sogar allein ihre Zeugenaussage zu einer Verurteilung genügen. Wenn sie diese aber noch mit einem Video unterlegen kann, dann hat es der Staatsanwalt umso einfacher, den Täter zu überführen. Insbesondere hilft das Video auch bei dessen Identifizierung.

Boffele 
Fragesteller
 11.05.2013, 09:56

Danke für die schnelle Antwort. Ich habe gestern Abend noch einen Anwalt kontaktiert und mich beraten lassen. Er möchte sich das Video mal anschauen und auf Basis dieser Informationen evtl. ein Klage anstreben.

Ich hätte das Video gerne mit euch geteilt, damit ihr seht das meine Freundin NICHT zu dicht auffährt und meiner Meinung nach auch durch die Lichthupe nichts falsches macht, da der Abstand ausreichend ist. Mein Anwalt rät von einer Veröffentlichung vor dem Abschluss des möglichen Verfahrens ab.

Lichthupe ist aber eigentlich auch verboten. die Lichthupe gilt als Warnzeichen, vielleicht hat der Mann deshalb stark gebremst.

Eichbaum1963  10.05.2013, 12:34

Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) ...

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__16.html

Naa also nicht nur Warnzeichen. ;)

Zur passenden Ergänzung auch noch § 5 Absatz 5 lesen:

Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

schniklab0815  14.01.2018, 14:31

Lichthupe als Warnung ist erlaubt! 1 malig! Ich hatte schon öfter die situation das ich auf einer freien überschauenbaren Autobahn mit 200 und mehr auf einen notorischen linksgahrer mit 120 gestossen bin der absolut nicht die kontrolle über sein Auto und den Rüclspiegel hat. Kurz aufgeblinkt. Von weitem. Dann hat auch er geschnallt das er ein Hinderniss auf der linke. Spur ist!!

Wegen Nötigung wohl nicht, denn die sehe ich hier nicht. Eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit und Verstoß gegen § 4 StVO Abstand aber schon:

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Eine Forderung auf Schadenersatz wird aber keinen Erfolg haben da Deine Freundin selbst eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, denn sie hat ihre Ladung nicht ausreichend gesichert. (§22 StVO Ladung)

Anzeigen!!!!

Deine Freundin hat ihn doch auch genötigt - warum sollte das denn besser sein? Und wenn Ihr Eure Ladung nicht besser verstaut und sichert, könnt Ihr niemandem einen Vorwurf machen!

Atzei  10.05.2013, 12:30

Das ist natürlich überzeugend!

JotEs  10.05.2013, 12:34
@Atzei

Nach der Beschreibung hat die Freundin den Anderen nicht genötigt. Einmaliges kurzes Betätigen der Lichthupe ist keine strafbare Nötigung sondern ein erlaubtes Ankündigen eines Überholvorganges.

Und wenn sie tatsächlich nicht zu dicht aufgefahren ist, dann liegt auch darin natürlich keine Nötigung.

ErsterSchnee  10.05.2013, 12:40
@JotEs

sondern ein erlaubtes Ankündigen eines Überholvorganges.

Sie konnte ja aber keinen Überholvorgang ankündigen, weil sie gar keinen Platz zum Überholen hatte! Oder wollte sie eben mal die Gegenspur benutzen?

Eichbaum1963  10.05.2013, 12:43
@ErsterSchnee

Aber als Ankündigung doch bitte vorbei zu dürfen - also keinesfalls gleich Nötigung. ;)

Ralf Höcker, Jurist und Autor verschiedener Werke rund um das Thema "Rechtsirrtümer" informiert in einem Interview mit "Focus", dass es lediglich ein gängiges Vorurteil sei, dass der Einsatz der Lichthupe zugleich auch eine Nötigung ist. Es handelt sich nämlich nur dann um eine Nötigung, wenn Drängeln bzw. dichtes Auffahren hinzukommt.

Qualle: http://www.t-online.de/ratgeber/auto/recht-verkehr/id_47212716/lichthupe-auf-der-autobahn-noetigung-oder-legitim-.html

Crack  10.05.2013, 12:44
@ErsterSchnee

§ 5 StVO Überholen

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

§ 16 StVO Warnzeichen

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

  1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
  2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.

http://www.focus.de/auto/ratgeber/recht/tid-20835/juristische-irrtuemer-mythos-2-die-lichthupe-zu-benutzen-ist-noetigung_aid_584232.html