In welchem Rahmen, und Zeitabständen sind Mieterhöhungen der Kaltmiete zulässig, bzw. gibt es da Tabellen?
Hallo, liebe Community,
mein Vermieter will meine Kaltmiete erhöhen um 80 €, dies wäre eine Kaltmieterhöhung in 18 Jahren um insgesamt 115 €, was ich nicht zuviel finde.
Ich bin amtsabhängig. Das Amt schreibt mir nun, die Erhöhung der Miete wäre wenn überhaupt erst ab dem 01.11.2020 möglich, und die gewünschte Erhöhung außerdem um 28 € zuviel, bzw. regelwidrig.
Kann mir jemand etwas dazu erklären? Vielen Dank : )
3 Antworten
Innerhalb von 3 Jahren 20%, allerdings darf der Mietspiegel nicht überschritten werden.
Die Miete kann stückchenweise erhöht werden. frühestens 12 Monate nach der letzten Mieterhöhung, mit einem Vorlauf(Ankündigung) von 3 Monaten. D.h. 15 Monate müssen mindest zwischen 2 Mieterhöhungen liegen.
Um zu beantworten ob die 80 gerechtfertigt sind müsste man wissen, wie hoch die aktuelle Kaltmiete ist. und wann die letzte Erhöhung war.
Aber wie schon erwähnt, eine Mieterhöhung muß 3 Monate vorher angekündigt werden, daher schließt das Amt wohl auf den 01.11.
Kurz gesagt, die Mieterhöhung ist nicht rechtens, damit kommt der VM nicht durch. Er müsste nen neues Mieterhöhungsschreiben aufsetzen.
Wenn die einfachen Daten schon nicht stimmen, dann fragt sich, ob er den Verweis auf Mietspiegel oder Vergleichs-Wohnungen überhaupt drin hat.
Wenn du im Mieterschutzbund bist geh hin. Und wenn du es etwas hinauszögerst, dann zögerst du auch die Zeit hinaus, ab wann du die höhere Miete zahlen müsstest.
Im Laufe von 3 Jahren darf die Miete in der Regel um nicht mehr als 20% angehoben werden. Das kann auf einen Hieb erfolgen oder verteilt. Der Abstand von 1 Jahr muss aber eingehalten werden. Hier ist zu beachten, dass dafür der Zugang des Mieterhöhungsverlangens maßgebend ist. Die eigentliche Mieterhöhung ist dementsprechend erst nach 15 Monaten wieder möglich.
Das MEV muss begründet werden und sollte zumindest in Textform erfolgen. Orientierung ist die örtliche Vergleichsmiete oder ein Mietspiegel.
Das Amt ist bei seiner Beurteilung m. E. davon ausgegangen, dass die neue Miete um 28 EUR über dem angemessenen Regelsatz für die KdU liegt und nicht davon, dass die rechtlich zulässige Mieterhöhung überschritten wird.
Natürlich ist dem Mieter die Überlegungsfrist bis zum Ablauf des übernächsten Monats einzuräumen ob er widerspricht oder kündigt.
Im MEV muss der Mieter aufgefordert werden , zuzustimmen. Fehlt diese, ist das MEV unwirksam.
Du solltest Dich an eine Mieter- bzw. an eine Arbeitslosenberatung vor Ort wenden.
Die aktuelle Kaltmiete beträgt 345,00 €. - Davon 20%, wären doch um die 70 €. - Die Kaltmiete wurde ca. in den letzten sechs Jahren nicht mehr erhöht. Warum schreibt mir dann das Amt, die Erhöhung wäre um 28 € zuviel? Sie dürfte doch dann nur um ca. 10 € zu hoch liegen. - Oder gelten bei amtsabhängigen Personen noch andere Regeln?