Mieterhöhung - Wie viel Erhöhung ist zulässig?
Hallo,
meine Tante wohnt seit 20 Jahren in einer Wohnung in dem Haus ihres Bruders und zahlt seitdem 200 Euro Miete warm, so günstig weil Ihr Bruder dies einfach sp bestimmt hat.
Nun ist ihr Bruder gestorben.
Die Erben möchten die Miete nun erhöhen.
Wie viel an Erhöhung ist maximal zulässig?
4 Antworten
https://dejure.org/gesetze/BGB/558.html
Aus den 200 € Warmmiete muß aber der Anteil der auf die Betriebskosten entfällt raus gerechnet werden.
Da dürfte an Kaltmiete nicht mehr viel übrig bleiben.
Die Tante soll sich bloß keinen neuen Mietvertrag aufschwatzen lassen!
Die Frage ist zunächst, ob diese Miete eine Geamtmiete von 200€ ist oder ob hier eine Trennung von Grundmiete und Betriebskosten im schriftlichen Mietvertrag vorgenommen wurde.
Die Grundmiete kann erstmals um 20% max. erhöht werden und die Betriebskostenvorauszahlung müsste den tatsächlichen Erfordernissen angepasst werden.
Liegt hier eine Inklusiv- bzw. Pauschalmiete vor, dann kann nur eine Heraustrennung der Heiz- und Warmwasserkosten auf der Grundlage der Heizkostenverordnung vorerst verlangt werden. Aber auch das wäre nur möglich, wenn die Wohnung der Tante in einem Mehrfamilienhaus läge.
Erst mit dem Nachweis gestiegener Betriebskosten bezogen auf das Ausgangsjahr des Mietvertrages könnte eine Mietanpassung erfolgen. Vermutlich fehlt im Pauschalmietvertrag eine Mieterhöhungsklausel und wenn der Mietvertrag gar nur mündlich vorhanden ist, dann ist eine Mieterhöhung fast unmöglich......
Hier wurde eine Wohnung zum Preis von 200 € all in vermietet. Wieviel Betriebskosten für die Wohnung anfallen, ist völlig unerheblich. Die Miete kann um 20 % erhöht werden.
Dass Betriebskosten nicht nach tatsächlichem Verbrauch berechnet werden, ist bei jedem mündlich geschlossenen Mietvertrag erst einmal das Normale, denn hierbei entsteht ein Mietvertrag schon durch Übergabe einer Wohnung und regelmäßiger Zahlung eines bestimmten Mietbetrags, bei dem nicht definiert ist, was davon Kaltmiete und was davon für Betriebskosten ist.
Ich bin kein Jurist, aber zunächst einmal geht es im §535 nur darum, dass der Mieter eine Miete zu entrichten hat.
Und im §557 steht, dass eine Mieterhöhung vereinbart werden kann. In §558 steht, dass der Vermieter eine Zustimmung zu einer Erhöhung nach gewissen Kriterien verlangen kann, aber steht nirgendwo etwas, dass aus der Pauschalmiete, die auch alle Nebenkosten enthalten kann, diese raus zu rechnen wären.
Das ganze Thema Betriebskosten ist doch so geregelt, dass diese nur dann zusätzlich zur vereinbarten Miete verlangt werden können, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Nur dann hat man die Aufteilung in Kaltmiete, also der eigentlichen Miete in diesem Fall und irgendwelchen Betriebskosten und die Summe wird landläufig als Warmmiete bezeichnet.
In diesem Fall wurde aber nur ganz pauschal eine Miete ohne irgendwelche weiteren Kosten verlangt und diese kann um maximal 20 % erhöht werden. Da gibt es nirgendwo etwas Neues.
Es ist durch den BGH ein Urteil gefällt worden: BGH, 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05. Die konkreten und aktuellen BK sind sind aus der Pauschalmiete herauszurechnen, wenn die zu erhöhende Pauschalmiete nach der max. Erhöhung von 20% die ortsübliche Miete laut Mietspiegel übersteigen würde.
In diesem Fall hier wäre es vermutlich nicht erforderlich, weil die 200€ sehr niedrig sind.
Ich habe mir das Urteil und die Begründungen angesehen. Im Kern geht es dabei darum, dass ein Vergleich zum Mietspiegel praktisch mit den vorhandenen Angaben nicht möglich ist. Bei einer derart niedrigen Miete, wie wir es hier haben, geht es aber vermutlich eher darum, dass die Betriebskosten gar nie verlangt wurden, sondern eher immer geschenkt wurden und deswegen bin ich mir hier auch sicher, dass eine 20%-ige Erhöhung der Miete in jedem Fall durch geht. Ein Mietspiegel dürfte hier als Begrenzung keine Rolle spielen.
20% innerhalb von drei jahren.
Bis zur Höhe des Mietenspiegels.
Also dann zb. auch von jetzt 200 Euro auf bis zb 450 Euro Mietspiegel?
Nein, das ist so nicht richtig. Es handelt sich zwar um eine Warmmiete, aber für die Erhöhung müssen die Betriebskosten nicht rausgerechnet werden. Somit sind 20 % Erhöhung = 40 € auf jeden Fall drin.