Ich hab besoffen ein unfall gebsut?
Hallo ich bin 14 jahre alt und ich war halt bei so einer party ubd hab 1-2 bierchen getrunken und beim nach hause fahren mit dem Fahrrad jin ich hingefallen und habe mein arm gebrochen es wsr 23 uhr und jetzt hat der polizist irgendwad mit strafen gesagt aber ich habs nicht verstanden wisst ihr was jetzt auf mich zu kommen wird?
9 Antworten
Höchstwahrscheinlich passiert nichts, was soll auch passieren, soll er dich bestrafen weil du dein Arm brichst?
Als Fahrradfahrer ist man genau so Teil des Straßenverkehrs!
Naja, die sagen dann, dass man den Führerschein erst mit 19 oder so machen darf. Aber hier ist es denke ich unwahrscheinlich.
Wenigstens einer mit einem IQ das nicht unter dem, eines Steins liegt.
Das ist man auch als Fußgänger!
Wenn man nicht vollkommen gefährdend und gefährlich eingreifend unterwegs ist, darf man sich schon grundsätzlich nach Hause bewegen!
Digga juckt mittlerweile halt auch keinen mehr, ich bekomme jedes scheiß mal eine Benachrichtigung wenn ihr hier antwortet nehmt euch nen scheiß zimmer.
Naja, die sagen dann, dass man den Führerschein erst mit 19 oder so machen darf. Aber hier ist es denke ich unwahrscheinlich.
Mag sein. Du solltest aber bedenken, dass die Straßenverkehrsbehörde davon erfährt und deren Akten mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Klar,... Und ab wann darf man Fahrad fahren ? Ab 3 ? Ich bin mal mit 5 und einen Roller gegen ein Auto gefahren... Hab ich jetzt Punkte in Flenzburg oder was ?
Du verstehst offenbar das System nicht, nach dem in Deutschland das Straßenverkehrsrecht angewandt wird.
Das Straßenverkehrsrecht gibt es wohl schon so lange, wie es eine Ampel oder Stopschild gibt...Was soll daran nicht zu verstehen sein?
Kriegst noch nen Brief, alles gut. Strafen ist schwer, Alk ist ab 16/18 (Je nachdem was du getrunken hast), bist du mit dem Fahrrad betrunken rumgefahren ist auch das eine Straftat, du kannst selbst mit dem Fahrrad Leute schwer verletzen.
Nö auch mit 14 ist das keine Straftat...
Er selbst hat mit dem Konsum von diesem Alkohol KEINE Straftat begangen.
Doch natürlich... Alkohol ist ab 16/18? Dann hat er sogar noch den Straßenverkehr gefährdet.
Dann kannst du mir ja sicher einen § im StGB zeigen der 14 Jährigen den Konsum von Alkohol verbietet...
Abgesehen von §316 StGB wobei sowieso fraglich ist ob das nach 1-2 Bier der Fall ist.
Sollte seine Geschichte stimmen, dürfte eine Straftat vorliegen, auch nach 1 oder 2 Bier. Er zeigte Ausfallerscheinungen, so dass eine Bestrafung schon ab 0,3 Promille möglich wäre.
Der Jugendrichter wird ihm mit Sicherheit Erziehung- oder Zuchtmittel verordnen.
Stimmt aber die Schilderung des Vorfalls ist wie so oft nicht komplett schlüssig.
Falls der Unfall überhaupt aufgrund des Alkoholkonsums stattgefunden hat bzw falls es überhaupt passiert ist.
Ich hoffe, dass es eine Trollgeschichte ist. Denn ein 14jähriger, der besoffen vom Fahrrad fällt, wäre besorgniserregend, mit oder ohne Straftat.
Na das sowieso...deshalb wäre es ja nicht schlecht wenn das Jugendamt davon Wind bekommt immerhin muss den Alkohol ja auch jemand ausgeschenkt/verkauft haben.
Ich trinke selbst jetzt fast nie Alkohol, was bringts mir? Sogar besoffen war ich noch nie und ich komme aus Österreich^^
Hmmm... sind die Österreicher ein besonders trinkfreudiges Volk? Die Erfahrung konnte ich noch nicht machen. Die einzige Erfahrung die ich (mit der österreichischen Polizei) machen konnte, war, dass man ausgesprochen gut mit ihnen zusammenarbeiten und feiern konnte. Wirklich gute Kollegen.
Danke. Ich hab mit deutschen Kollegen auch sehr gute Erfahrungen machen können. Du warst aber nicht zufällig hier in der Wiener Neustadt...oder? :D
Österreich ist da ziemlich ähnlich wie bei euch die Bayern^^
Nein, nicht in Wien. Ich habe im Ausland die Ehre und das Vergnügen gehabt, mit österreichischen Kollegen zusammenzuarbeiten. Das war in Italien und Rumänien.
Achso okay, weil hier in der Wiener Neustadt war auch schon mal die Bundespolizei aus Deutschland zu Gast. Da hätten wir uns dann vielleicht gesehen.
Kinder unter 14 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit weder Alkohol trinken, noch darf er an sie abgegeben werden. Der Verzehr von Bier und Wein ist Jugendlichen erst im Alter von 14 und 15 Jahren und nur in Begleitung oder Aufsicht von personensorgeberechtigten Personen (Eltern) gestattet.
Sagt das Jugendschutzgesetz, ja.
Trotzdem ist es für den Jugendlichen nicht mit Strafe behaftet! Gegen sein eigenes Schutzgesetz kann er nicht verstoßen. Das können die, die ihm verbotene Substanzen verkaufen, geben, erlauben usw. und DENEN droht auch eine Strafe.
Dem Jugendlichen, der konsumiert, NICHT!
Es wäre schön, wenn du das endlich begreifen würdest.
Es machen viele falsch, sie interpretieren das Jugendschutzgesetz einfach nicht richtig, aber es wurde hier ja nun mehrfach erklärt!
Auch ein Tier verstößt nicht gegen das Tierschutzgesetz, wenn es falsch gehalten wird.
Es könnte ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet werden.
Die Promillegrenze liegt hierbei bei 1,6 Promille auf dem Fahrrad (absolute Fahruntüchtigkeit).
Ab 0,3 Promille spricht man von der relativen Fahruntüchtigkeit. Das bedeutet dass du auch den Straftatbestand erfüllst, solltest du Ausfallerscheinungen aufweisen.
Wenn hier einer zur Verantwortung gezogen werden kann dann die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten
1)Mit 14 ist er bedingt strafmündig
2)War er durch Alkohol nicht voll zurechnungsfähig für seine Radtour
3)wurde kein Schaden ausser sich selbst zugefügt
4) Bluttest als Alkoholtest, ist ein unerlaubter Eingriff und muss durch ein Elternteil genehmigt werden , kann aber auch verneint werden
5 Vorraussetzung ist auch der Gesamtzustand des Jugendlichen
Alles gut und schön, ich habe nie gesagt, dass es keine Konsequenzen hat, aber es bleibt bei der Kernaussage, dass a) sein Konsum nicht strafbar ist und b) noch gar nicht klar ist, wieviel Promille im Spiel war c) es nicht zwingend Auswirkungen auf den Erwerb des Führerscheins haben muss
Der Verkauf von branntweinhaltigen Produkten (Spirituosen, auch branntweinhaltige Mischgetränke) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Gleiches gilt für deren Verzehr. Andere alkoholische Produkte (Bier, Wein, Sekt, auch Mischgetränke) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden. Diese Altersgrenze sinkt auf 14 Jahre, wenn Jugendliche von Personensorgeberechtigten (meist Vater, Mutter, Vormund) in eine Gaststätte begleitet werden.
Wir wissen nun auch nicht, ob bei dem Trinkgelage, ein sogenannter "Vormund" anwesend war, der die Rolle als Aufsichtsperson. übertragen wurde...Der dann vllt. noch da blieb und der FS sich selbstständig auf den Weg machte...Ja die ganze Geschichte wäre hilfreich...
Wenn jemand besoffen mit dem Fahrrad hinfällt und sich den Arm bricht, bei dem kann man von Fahruntüchtigkeit ausgehen, denke ich.
Hallo , er hat von Fahruntüchtigkeit geredet ,...das ist der springende Punkt und nicht das Fallen...Fallen kann man auch durch Rutschen z.B.
Wenn deine Geschichte stimmt: Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr. Strafbar nach § 316 StGB. Da Ausfallerscheinungen vorlagen, gilt auch die 1,6 Promille-Grenze nicht.
Das dürfte vor dem Jugendrichter landen.
Hast du denn noch jemand anderen geschädigt? D.h. bist du gegen ein Auto oder irgendwas gefahren? Oder hast du nur dich selbst verletzt?
Wenn nämlich nur du verletzt/geschädigt bist kann ich mir nicht vorstellen, dass überhaupt was passiert.
Naja Betrunken im Straßenverkehr, das kann schonmal den Führerschein um ein paar Jahre verschieben.