Polizist beleidigen wenn man Besoffen ist. Keine Strafe?

14 Antworten

Hallo MonsterAdi,

es ist völlig unerheblich ob Du einen Polizisten oder Jemand anders beleidigst, denn den Straftatbestand der Beamtenbeleidigung gibt es nicht, sondern nur den folgenden:


§ 185 StGB - Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Allerdings wird die Tat gem. dem nachfolgenden Paragraphen nur Antrag verfolgt:


Auszug:

§ 194 StGB -  Strafantrag

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt.


Oftmals stellen aber Polizisten gar keinen Strafantrag, denn wenn sie das tun würden, wären sie ja nur noch am Strafanzeigen wegen Beleidigung schreiben und später in dieser Sache als Zeuge /Geschädigter vor Gericht.

Aber wenn der Strafantrag gestellt wird, ist auch eine Verurteilung möglich. Oftmals werden dann Geldstrafen verhängt, die sich im vierstelligen Bereich (also über 1000,- Euro) bewegen.

Solltest Du da drauf spekulieren, dass man auch ohne Strafe davon kommen kann, weil man Schuldunfähig aufgrund starker Alkoholisierung ist/war, dann solltest Du zur Kenntnis nehmen, dass es auch den folgenden Paragraphen gibt:


§ 323a StGB - Vollrausch

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.


Das heißt also, kannst Du wegen Beleidigung nicht belangt werden, weil Du aufgrund der Alkoholisierung Schuldunfähig warst, kannst Du wegen Vollrausches bestraft werden,** und die Strafe kann genauso hoch ausfallen, wie die Strafe, die Du wegen der eigentlichen Tat, sprich wegen der Beleidigung zu erwarten hättest.

Schöne Grüße
TheGrow.

Nein, das stimmt nicht. Da kann schlimmstenfalls sogar noch Vorsätzlichkeit mit ins Spiel gebracht werden, wenn man weiß, dass man unter Alkoholeinfluss ausfällig wird - Vorsätzlichkeit allein wegen des übermäßigen Alkoholgenusses.

Dass der Suff einem einen Freibrief gibt, ist ein Märchen, das sich schon lange hält.

jurafragen  03.10.2014, 22:19

Dieses "Märxhen" ist nur leider ständige Rechtsprechung und Inder juristischen Literatur auch anerkannt.

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landregen  04.10.2014, 09:33
@jurafragen

Eben nicht, sondern im Gegenteil, es ist schon oft genug der Tatbestand der "Vorsätzlichkeit" hinzugekommen!

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Sollte man so beturnken sein, dass man eigentlich nicht mehr zurechnungsfähig ist, gibt es zwei Optionen dennoch zu bestrafen:

  1. Das Rauschdelikt(§323)

  2. Die Actio libera in causa, die nicht im Strafgesetzt steht, aber dennoch praktiziert wird.

Nein, man bleibt nicht straffrei, es sei denn man ist unzurechnungsfähig.

Im Übrigen gibt es keine "Beamten Beleidigung" sondern nur den Tatbestand der Beleidigung. Ob das ein Polizist oder Scherenschleifer ist ist vollkommen unwichtig.