Soll dir das jemand vorlesen? Bzw. wo konkret liegt jetzt das Problem?
Hast Du denn ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft? Wenn ja, dann wende dich dorthin und beantrage eine Abschrift der Entscheidung oder Verfügung, durch die das Verfahren beendet wurde. Die Kosten dürften bei 50 Cent pro Seite liegen.
etzt haben wir aufgrund der vielen Anfeindungen diesbezüglich eine Unterlassungsklage erhalten, die wir unterschreiben sollen, ansonsten droht ein Bußgeld in Höhe von 3.000 Euro. Zudem wird uns damit gedroht, die Anwaltskosten tragen zu müssen, die der betroffenen Person hierdurch entstanden sind (Dieser Verein hat eine Hausanwältin muss man dazu sagen).
Darf ich raten?
- Es war keine Unterlassungsklage, sondern eine Unterlassungsaufforderung
- Diese soll auch nicht unterschrieben werden, sondern eine Unterlassungsaufforderung
- Es wird auch kein Bußgeld verlangt, sondern es soll eine Vertragsstrafe vereinbart werden
Und ohne mehr Informationen kann niemand seriöse Ratschläge geben, wie man damit umgehen sollte.
Dir war von Anfang an bewusst, dass der "Verkäufer" nichts verschenken wird. Der Anfechtungsgrund des Irrtums ist geradezu offensichtlich. Und auch ohne Kaufvertrag gäbe es einen Herausgabeanspruch des "Verkäufers" (§ 241a (2) BGB).
Allerdings könntest du den "Verkäufer" vermutlich darauf verweisen, dass er die Sache abholen muss.
Ist das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt worden?
Kann man gegen sowas vorgehen
Was willst du denn erreichen? Bist du ein Kunde, der nicht bestellen konnte oder Wettbewerber von MediaMarkt?
Du musst verschiedene Dinge auseinanderhalten:
- Der Sitz ist eine beliebige Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Satzung bestimmt wird. Ein Bezug zum Unternehmen muss hier nicht bestehen. (§ 4a GmbHG)
- Die "inländische Geschäftsanschrift" ist eine beliebige Postanschrift, unter der die Gesellschaft erreicht werden kann und Zustellungen erfolgen können.
- Die Lage der Geschäftsräume (§ 24 HRV) kann von der inländischen Geschäftsanschrift abweichen und wird nicht in das Handelsregister eingetragen.
Das Gewerbe ist dort anzumelden, wo es ausgeübt wird oder werden soll.
Du gibst Deine Steuererklärung bei Deinem zuständigen Finanzamt ab. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Dein Wohnsitz liegt.
Es kommt darauf an, z.B. darauf, ob es zwei separate Urteile gab oder nicht. Wenn ja, erscheinen beide Verurteilungen im Führungszeugnis.
Auch wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt (auf deren Anwendung also nicht verzichtet), ist verpflichtet, jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Hier wären dann ggf. die Amazon-Gebühren anzugeben und zu versteuern.
Manche sagen nur 1000 Euro Geldstrafe , manche sagen diese 4000 Euro sind rechtens :(
Wenn, dann geht es nicht um eine Geldstrafe, sondern um eine Geldbuße. Und da jedes Bundeslang ein eigenes Meldegesetz hat, müsste man schon wissen, wo sich die Sache abgespielt hat und was Du dazu beigetragen hast.
was kann ich jetzt tun ?
Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten und hoffen.
Auch wenn es Dir nicht gefällt:
Antwortmöglichkeit 4: Es kommt darauf an.
Extrembeispiel: Die Ermittlungsakte enthält etwas, was unter "kinderpornographische Schriften" fallen könnte. Der Verteidiger darf diese Aktenbestandteile (in Kopie) besitzen (§ 184b (5) StGB), Du nicht. Wenn er sie an Dich weiter gibt, steht eine Straftat im Raum (§ 184b (1) Nr. 2 StGB).
Auch sollte ein Verteidiger darauf verzichten, Aktenbestandteile an den Beschuldigten weiterzugeben, wenn es etwa um Nachstellung geht und die Akte weitere Kontaktdaten des Geschädigten offenbaren würden.
dafür muss ich wahrscheinlich ein Name haben..?
Du hast einen Vornamen und einen Nachnamen. Das genügt bei einem Einzelunternehmen bzw. bei GbR-Gesellschaftern, wenn keine Eintragung ins Handelsregister erfolgt.
Das ist in der Tat merkwürdig. Ist das Feld "Bescheinigungszeitraum" ausgefüllt (meist Feld 1)?
Habe heute komischerweise meine Lohnsteuerbescheinigung bekommen.
Für welches Jahr denn? 2018 oder 2019?
Was demnächst kommen könnte, wäre ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, die wird das Verfahren nämlich vermutlich einstellen bzw. den Ladenbesitzer auf den Privatklageweg verweisen.
Ist dieser Vertrag gültig?
Nein, §§ 108 BGB, 1643 (1) und 1822 Nr. 8 BGB
Wird die Akte weiterhin beim Gerichtsvollzieher geführt - und kann somit auch bei diesem abbezahlt werden. Oder wurde die Sache wieder zurückgegeben, an den Gläubiger?
Für den Gerichtsvollzieher ist die Sache mit Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung erledigt, den Vollstreckungstitel hat er an den Gläubiger zurückgesandt und die Akte "weggelegt".
Ist denn "nur" der Termin oder die gesamte vereinbarte Leistung abgesagt worden?