Darf ein Händler nachträglich den Preis für Waren erhöhen?

2 Antworten

Dir war von Anfang an bewusst, dass der "Verkäufer" nichts verschenken wird. Der Anfechtungsgrund des Irrtums ist geradezu offensichtlich. Und auch ohne Kaufvertrag gäbe es einen Herausgabeanspruch des "Verkäufers" (§ 241a (2) BGB).

Allerdings könntest du den "Verkäufer" vermutlich darauf verweisen, dass er die Sache abholen muss.

Das ist ein "offensichtlicher Fehler" und dazu wirst Du etwas in den AGB gelesen haben. Und selbst wenn nicht, ist es ja immernoch "offensichtlich" und gesetzlich geregelt. Also: Bezahlen oder zurücksenden!