Haben Postboten wie DHL, UPS und Co. Sonderrechte im Straßenverkehr?
Moin!
Ich wollte fragen, ob Postboten mit Transporter Sonderrechte haben, z. B. ob sie in der zweiten Reihe oder im absoluten Halteverbot parken/halten dürfen?
13 Antworten
Hallo erstmal,
ja, Postboten von Unternehmen wie DHL oder anderen lizenzierten Postdiensten haben tatsächlich in bestimmten Situationen Sonderrechte im Straßenverkehr – das regelt § 35 Abs. 7a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Dieser Paragraph erlaubt es Fahrzeugen, die für den sogenannten Post-Universaldienst eingesetzt werden, von einigen Verkehrsregeln abzuweichen.
Das heißt: Fahrzeuge, die Briefe oder Pakete im Rahmen dieses gesetzlichen Auftrags zustellen, dürfen kurzzeitig auch dort halten, wo es normalerweise verboten ist, zum Beispiel in Halteverbotszonen oder sogar in der zweiten Reihe. Das soll es den Zustellern leichter machen, ihren Job zu erledigen. Aber diese Sonderrechte sind keine Freifahrtscheine – es gibt klare Grenzen:
- Das Halten ist nur erlaubt, wenn es direkt der Zustellung dient und keine vernünftige Alternative (z. B. ein Parkplatz) vorhanden ist.
- Andere Verkehrsteilnehmer dürfen dabei nicht gefährdet oder unzumutbar behindert werden.
- Außerdem gilt: So kurz wie möglich halten!
Wichtig: Diese Regelung gilt ausschließlich für lizenzierte Postdienste wie DHL, die gesetzlich verpflichtet sind, den Post-Universaldienst zu gewährleisten. Private Lieferdienste wie UPS oder Hermes fallen nicht darunter, weil sie keine Universaldienstleistungen anbieten. Solche Unternehmen können aber eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO beantragen, um ähnliche Vorteile zu bekommen.
Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen, und denk bitte daran, dass nicht jeder Lieferdienst Sonderrechte in Anspruch nehmen darf!
Beste Grüße
Hallo, lilatrudi,
vielen Dank für deinen Kommentar. Die Ausnahmeregelungen für Universaldienstleister bestehen nach wie vor. Es war nie die Rede davon, dass die Ausnahmeregelungen in § 35 StVO betroffen sind. § 35 Abs. 7a StVO regelt die Sonderrechte für Post-Universaldienste wie DHL (die letzte Änderung von § 35 Abs. 7a StVO erfolgte durch Artikel 38 des Gesetzes vom 15. Juli 2024, BGBl. I Nr. 236).
Wichtig ist, dass Kurierdienste wie UPS oder Hermes, die keine Universaldienstleistungen erbringen, in bestimmten Fällen Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO beantragen können.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.07.1999, Az.: I ZR 118/97, sowie die letzte Änderung durch den BGH, VRS 116, 54 (2009), bestätigen die Grundlagen und Grenzen dieser Regelungen.
Für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, speziell für Postfahrer, gibt es mehrere gerichtliche Entscheidungen. Eine Ausnahmegenehmigung unterliegt der behördlichen Ermessensentscheidung und wird nur erteilt, wenn ein dringender Bedarf vorliegt, der das öffentliche Interesse an den Verkehrsregeln überwiegt. Die Entscheidung darüber kann von verschiedenen Faktoren abhängen, etwa der Anzahl vergleichbarer Anträge in der Region oder den tatsächlichen Auswirkungen auf den Straßenverkehr.
Ein Urteil zum Thema Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO für Postfahrer oder ähnliche Anwendungsfälle ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16.09.2020 (VGH München, Beschluss v. 16.09.2020 – 11 ZB 20.343). In diesem Fall ging es um eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Parkplätzen in einem belebten Stadtgebiet. Das Gericht entschied, dass eine Ausnahmegenehmigung nur dann erteilt werden kann, wenn ein besonders dringlicher Bedarf vorliegt. Es wurde betont, dass die Verwaltung strenge Anforderungen an den Nachweis der Dringlichkeit stellt und dass ähnliche Betriebe im Stadtgebiet nicht automatisch bevorzugt behandelt werden dürfen.
Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Für weitere Fragen stehe ich dir gerne zur Verfügung.
Alles Gute und beste Grüße!
§ 35 Abs. 7a StVO regelt die Sonderrechte für Post-Universaldienste wie DHL.
Nö, dieser § hat nix mehr mit der Paketzustellung zutun, er betrifft ausschließlich die Kastenleerung.
Für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, speziell für Postfahrer...
Von örtlich begrenzten Ausnahmeregelung war doch überhaupt nicht die Rede.
Ich habe mal gehört, dass sich Lieferanten, wenn sie in langsamer Geschwindigkeit zum nächsten Grundstück fahren, nicht anschnallen müssen, dazu jedoch keine Rechtsgrundlage gefunden.
Ansonsten gibt es noch die Ausnahme von Verboten (Lieferverkehr frei).
Sie müssen sich sonst aber auch an alle Verkehrsregeln halten, dürfen also keine Sperrflächen benutzen, nicht auf dem Gehweg halten etc.
Nein, nicht. Parken ggf ganz kurz, vor meiner Haustür steht auch einer immer kurz🙃
Nein, haben sie nicht.
Gelten diese Bestimmungen auch für ungekennzeichnete Fahrzeuge? Wenn die keine Fahrzeuge haben, müssen die hier entweder ihre Privat-PKWs nehmen (Post) oder sie haben ein Mietfahrzeug.
Mich ärgert das sehr oft, weil die wie die Henker fahren. 100 auf der Bundesstraße und die hängen 1 Meter hinter einem dran, überholen dann auf Kreuzungen, Linksabbiegerspuren, Bahnübergängen und brettern vorbei, bis sie beim Nächsten an der Stoßstange kleben.
Immer sind das UPS, Amazon und DPD.
Letztens in der Stadt konnte ich nicht an die Ampel ranfahren, weil zwei solcher Fahrzeuge, die nicht als Firmenfahrzeug gekennzeichnet waren, also Leihfahrzeuge ohne Post und Hermes Logo, direkt (!) vor der Ampel, halb auf der Straße, ganz übern Radweg, parkten und zustellten. Ich kenne ja die Zusteller, daher wusste ich, dass es Post und Hermes waren.
Einige Male parkten auch 40 Tonner direkt im Kreuzungsbereich, ich sah nix, als ich rechts abbiegen wollte und tastete mich langsam um den herum, um im Gegenverkehr (Linksabbiegerspur) weiter zu fahren und über die Sperrfläche zu huschen. Hier halten öfter mal LKWs, die von der Autobahn kommen und zur Sparkasse, Edeka oder Imbiss wollen. Es ist also normal hier.
Der Sozialdienst wird hier von ner Frau getätigt und es gibt nur eine Stelle mit abgesenktem Bordstein. Dort parkt sie dann 1 Stunde. Da sind so komische weiße, breite Streifen auf der Straße aufgemalt... die sie wohl nicht kennt. Sie parkt direkt aufm Fußgängerüberweg. Du kannst auch nicht woanders rüber, weil auf der Gegenseite ein Berg ist und oben ein Wohngebiet mit Kita und Grundschule. Deshalb gibt es Geländer und Fußgängerüberweg, so richtig mit Schildern. Also stehe ich als Füßgänger hinter dem Asozialen-Dienst-Auto und gehe rüber und hoffe, dass keiner um die Kurve angerast kommt.
Die Polizei fotografierte schon zweimal, bekam aber Ärger, weil ruhender Verkehr Sache des Ordnungsamtes sei. Bei uns geht leider niemand und unternimmt was. Normale PKWs parken täglich für Stunden in 2. Reihe. Auch gerne entgegengesetzt der Fahrtrichtung! Ich stand beim Bäcker und kam nicht mehr raus und hupte und wartete ne dreiviertel Stunde. Ist mir 4x passiert, dass ich zugeparkt wurde. Hinter mir wäre Schluss, da stellte sich einer noch mitm Hinterteil auf die Bundesstraße und parkte, und damit er nicht so weit auf die Straße stand, fuhr er bis auf 10 cm ran. Links von mir, also 2. Reihe stellten sich zwei PKWs hin, rechts waren ein Baum, Laternenpfahl und Fußweg. Aber auch in 3. Reihe stehen sie und parken in alle Richtungen! Die Bundesstraße verläuft direkt durch die Kleinstadt und 10 km weiter ist die Autobahn.
Zuhause haben die Zusteller bei mir einen schönen, befestigten Zuweg, der 3 Meter aufm Privatgrundstück breit ist. Sie haben 100 qm Wendeplatz, dennoch fahren sie über Beete, fahren LED-Lampen kaputt, fahren sogar über 80 cm hohe Rhodedenren und 1,2 m hohe Hibiskuen und fahren auch über die Sport- und Spielwiese, also kurz gesagt, stelle dir vor, du hättest ein Grundstück und die suchen (!) sich ihren Weg. Ich hab dann mal nachgemessen, weil 3 Meter Breite genügen nicht? - Einige brauchen 7 Meter Breite. Das seh ich dann im Rasen und dne Schäden aber Beschweren half noch überhaupt nichts. Dann legten wir weiße, große Feldsteine als Begrenzung hin. Pah! Da lagen einige schon auf. Also selbst halbe Findlinge nehmen Schaden.
Diese Ausnahmeregelung gibt es schon seit ca. 30 Jahren nicht mehr! Hast du dir überhaupt den aktuellen §35 durchgelesen. Anscheinend ja nicht.