Hallo erstmal,

da die Lichtzeichenanlage nicht leuchtet, kann sie keine Regelungswirkung entfalten. Sollte sie jedoch Rot leuchten, bist du verpflichtet, anzuhalten. Näheres hierzu findest du in §19 StVO.

Grundsätzlich solltest du Bahnübergänge immer mit besonderer Vorsicht überqueren. Das bedeutet, dass beim Überfahren der Schienen auf mögliche Warnsignale, wie Pfeifen oder Zuggeräusche, zu achten ist.

Beste Grüße

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Hallo,

zunächst ist mir nicht ganz klar, ob du über den Ausfädelungsstreifen die Bundesstraße verlassen möchtest oder ob du vor dem Traktor fahren willst.

Falls du die Bundesstraße über den Ausfädelungsstreifen verlassen willst, darfst du den Traktor nicht überholen.

§ 7a Abs. 3 StVO regelt dazu:

„Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.“

Die langsame Fortbewegung eines Traktors allein gilt dabei nicht als stockender Verkehr. Ein stockender Verkehr liegt erst vor, wenn sich mindestens fünf Fahrzeuge hinter dem Traktor stauen und die Geschwindigkeit über einen Zeitraum von 1–2 Minuten 30 km/h nicht überschreitet. In diesem Fall dürftest du mit besonderer Vorsicht überholen.

Wichtig:
Traktoren gelten als langsame Fahrzeuge. Laut § 5 Abs. 6 Satz 2 StVO müssen sie an geeigneten Stellen ihre Geschwindigkeit verringern oder notfalls anhalten, um mehreren Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

Falls du vorhast, den Traktor über den Ausfädelungsstreifen zu überholen und dich direkt vor ihm wieder einzuordnen, ist das verboten. Das gilt auch dann, wenn dabei keine Behinderung oder Gefährdung vorliegt – in diesem Fall droht bereits ein Bußgeld.

Zusammengefasst:

  • Überholen auf dem Ausfädelungsstreifen:
  • TBNR: 107012; 25,- € (§ 7a, 49 StVO; § 24 StVG)
  • Überholen und direktes Einordnen vor dem Traktor:
  • TBNR: 105600; 100,- €, 1 Punkt (§ 5, 49 StVO; § 24 StVG; § 17 BKat)

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Bei Fragen stehe ich dir gerne zur Verfügung.

Beste Grüße

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Hallo erstmal,

Im vorliegenden Sachverhalt dürfen "Gelb" und "Grün" als Erste fahren, da sie sich auf einer Vorfahrtsstraße befinden, die durch das Verkehrszeichen 306 gemäß § 42 Absatz 2 Anlage 3 StVO gekennzeichnet ist.

"Rot" darf vor "Lila" fahren, da § 9 Absatz 4 Satz 1 StVO regelt, dass diejenigen, die nach links abbiegen wollen, entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen möchten, durchfahren lassen müssen.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen. Bei weiteren Fragen stehe ich dir gerne zur Verfügung.

Beste Grüße

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Hallo,

In einem verkehrsberuhigten Bereich darfst du mit Schrittgeschwindigkeit hineinfahren.

Wichtig!:
Schrittgeschwindigkeit ist eine Geschwindigkeit, die nach der Rechtsprechung mit einem gewissen Entscheidungsspielraum zwischen 10 und 15 km/h liegt und für alle Fahrzeugführer gilt. Teilweise wurde von der Rechtsprechung auch auf eine Geschwindigkeit von ca. 4-7 km/h abgestellt, was sich allerdings nicht durchgesetzt hat.
Gem. RdErl. d. MIK NRW vom 19.10.2009, - 41 - 61.02.01 - 3 -, Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei NRW, Nr. 3.5.1, Abs. 7: Geschwindigkeit von 10 km/h

In eine Spielstraße darfst du aufgrund des Verkehrszeichens 250 nicht einfahren.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen. Bei weiteren Fragen stehe ich dir gerne zur Verfügung.

Beste Grüße

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LÖSUNG:

Die Fahrreihenfolge ist 3 - 1 - 2 - 4 !

1a) Zwischen "3" und "1" liegt kein Vorfahrtfall vor, sodass die Gegenverkehrsregel aus § 9 (3) Satz 1 StVO bestehen bleibt. Genau aus diesem Grund darf "3", obwohl er aus einem Feldweg kommt vor "1" fahren.

1b) "3" darf zudem auch vor "2" fahren, da bezüglich der zwei Feldwege die Regel "rechts vor links" gilt. Insofern darf "3" auch insgesamt als erster fahren.

2) Zwischen "1" und "2" liegt ein Vorfahrtsfall vor!

Gemäß §8 (1) S. 1 StVO gilt dann grundsätzlich "rechts vor links". Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die u.a. aus einem Feldweg auf eine andere Straße kommen. Somit hat "1" Vorfahrt vor "2" !

3) Der "4" darf erst als letzter fahren, da er aus einem Verkehrsberuhigtem Bereich kommt und somit den Vorrang aller anderen zu beachten hat.

[HSPV34;vBKL123,22]LösungPVD2021

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Hallo Kevin,

schön, dass du dich für den Weg zum Polizeikommissar entschieden hast!

Da du bereits Schichtarbeit und Teamarbeit gewohnt bist, hast du schon wichtige Voraussetzungen. Für den Einstellungstest ist es wichtig, dass du dich gut auf psychologische Tests, Mathe- und Deutschaufgaben sowie auf einen Sporttest vorbereitest. Achte darauf, dein Allgemeinwissen, besonders zu aktuellen politischen und sicherheitsrelevanten Themen, aufzufrischen. Geh regelmäßig Laufen und Schwimmen mit Taucheinheiten – dies sind entscheidende Voraussetzungen, die du für die Bewerbung und auch während der Ausbildung erbringen musst (in NRW).

Informiere dich auch über die Polizei und den Ausbildungsverlauf an sich (Fächer, Praxis etc.). Bei einem Bewerbungsgespräch solltest du zum Beispiel in der Lage sein zu erklären, was eine Einsatzhundertschaft ist oder was die Aufgaben der Kriminalpolizei sind.

Die Ausbildung dauert je nach Bundesland 2 bis 3 Jahre. In NRW ist der Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ in Praktikum, Theorie und Training aufgeteilt. Es beinhaltet Fächer wie Strafrecht, Kriminalistik oder Verkehrsrecht. Das Studium ist wie jedes andere Studium anspruchsvoll. Wer faul ist, wird nicht weit kommen. Das Land möchte schließlich gut ausgebildete Polizisten haben. Mit viel Anstrengung und Ehrgeiz kannst du es aber auf jeden Fall schaffen!

Falls du weitere Fragen hast, stehe ich dir gerne zur Verfügung.

Beste Grüße

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Hallo,

kurz und knapp:

Vor einem Bahnübergang darfst du in keinem Fall andere Verkehrsteilnehmer überholen! Dies könnte die Sicht auf Signale oder herannahende Züge einschränken.

§19 Abs. 1 Satz 3 StVO besagt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.“

Ich hoffe, ich konnte dir helfen.

Beste Grüße

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Hallo,

Wenn du eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) und eine Versicherung abgeschlossen hast und das Kennzeichen erhältst, kannst du grundsätzlich losfahren. Achte darauf, dass dein E-Scooter die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, wie zum Beispiel eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und eine funktionierende Beleuchtung. Sobald das Kennzeichen angebracht ist, bist du rechtlich abgesichert und kannst mit deinem E-Scooter losdüsen!

Bei weiteren Fragen stehe ich dir zur Verfügung.
Beste Grüße

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Hallo erstmal,

ja, Postboten von Unternehmen wie DHL oder anderen lizenzierten Postdiensten haben tatsächlich in bestimmten Situationen Sonderrechte im Straßenverkehr – das regelt § 35 Abs. 7a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Dieser Paragraph erlaubt es Fahrzeugen, die für den sogenannten Post-Universaldienst eingesetzt werden, von einigen Verkehrsregeln abzuweichen.

Das heißt: Fahrzeuge, die Briefe oder Pakete im Rahmen dieses gesetzlichen Auftrags zustellen, dürfen kurzzeitig auch dort halten, wo es normalerweise verboten ist, zum Beispiel in Halteverbotszonen oder sogar in der zweiten Reihe. Das soll es den Zustellern leichter machen, ihren Job zu erledigen. Aber diese Sonderrechte sind keine Freifahrtscheine – es gibt klare Grenzen:

  • Das Halten ist nur erlaubt, wenn es direkt der Zustellung dient und keine vernünftige Alternative (z. B. ein Parkplatz) vorhanden ist.
  • Andere Verkehrsteilnehmer dürfen dabei nicht gefährdet oder unzumutbar behindert werden.
  • Außerdem gilt: So kurz wie möglich halten!
Wichtig: Diese Regelung gilt ausschließlich für lizenzierte Postdienste wie DHL, die gesetzlich verpflichtet sind, den Post-Universaldienst zu gewährleisten. Private Lieferdienste wie UPS oder Hermes fallen nicht darunter, weil sie keine Universaldienstleistungen anbieten. Solche Unternehmen können aber eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO beantragen, um ähnliche Vorteile zu bekommen.

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen, und denk bitte daran, dass nicht jeder Lieferdienst Sonderrechte in Anspruch nehmen darf!

Beste Grüße

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Wenn du einen Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr fahren möchtest, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Zunächst ist ein Staplerschein erforderlich, der die Berechtigung zum Führen von Flurförderzeugen nachweist. Dieser Nachweis wird durch eine Schulung erworben, die sowohl theoretische als auch praktische Inhalte umfasst. Für Gabelstapler, die schneller als 6 km/h fahren, ist zusätzlich ein gültiger Führerschein der entsprechenden Klasse notwendig. In der Regel reicht hierfür die Führerscheinklasse L aus, während bei Staplern mit höheren Geschwindigkeiten ein Führerschein der Klasse B erforderlich sein kann.

Der Gabelstapler selbst muss für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sein. Dazu benötigt er ein Kfz-Kennzeichen, eine Haftpflichtversicherung und gegebenenfalls eine TÜV-Prüfung. Außerdem muss er den Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen, was unter anderem eine funktionierende Beleuchtung, Rückspiegel und eine Hupe umfasst.

Hier eine Übersicht der Voraussetzungen:

Bild zum Beitrag

Abbildung Stapler im öVR
Quelle: https://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/themen-von-a-z-1/transport-logistik-und-verkehr/transport-innerbetrieblicher/gabelstapler-im-oeffentlichen-strassenverkehr

Wichtig zu beachten:

Stapler, die auf öffentlichen Straßen genutzt werden und aufgrund ihrer Bauweise eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten, sind gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von der Zulassungspflicht und der Kfz-Steuer befreit. Sie benötigen daher kein amtliches Kennzeichen, jedoch ein Schild mit den Angaben zum Namen und zur Anschrift des Halters.
Stapler, die bauartbedingt schneller als 20 km/h fahren können und im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, unterliegen weiterhin der Zulassungspflicht gemäß FZV und müssen ein amtliches Kennzeichen tragen.

In manchen Fällen, wenn nur kurze Strecken im öffentlichen Straßenverkehr zurückgelegt werden, kann eine Sondergenehmigung erteilt werden.

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Bei weiteren Fragen stehe ich dir gerne zur Verfügung.

Beste Grüße

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Hallo erstmal,

kurz und knapp:

Das Nichtbeachten des bestehenden Einfahrtsverbots stellt einen Verstoß dar, der gemäß Bußgeldkatalog geahndet wird. Die Kosten belaufen sich in diesem Fall auf 50 €.

Tatbestandsnummer: 141185
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 142a BKat
50,00 € Geldbuße / keine Punkt

Sollte sich der betroffene Fahrer noch in der Probezeit befinden, hat ein einzelner Verstoß dieser Art in der Regel keine weiteren Konsequenzen. Sofern es bei diesem einmaligen Vorfall bleibt, besteht kein Grund zur Sorge.

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen – und denkt bitte daran, in Zukunft besser aufzupassen!

Beste Grüße

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Hallo erstmal,

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2 Promille ein Fahrzeug führt, begeht eine Straftat!

Die Grenze für das Fahren unter Alkoholeinfluss liegt bei 0,5 Promille. Bei Werten über 1,1 Promille oder bei auffälligem Fahrverhalten (z. B. Unfall, Schlangenlinien) sind strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten (siehe § 316 StGB).

In der Regel wird der Führerschein entzogen, und zwar für mindestens sechs Monate. Bei einer BAK von 2,0 Promille ist ein Fahrverbot sehr wahrscheinlich. Zusätzlich zum Führerscheinentzug kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.

Außerdem kann dem Fahrzeugführer eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden, die vor einer Wiedererteilung des Führerscheins absolviert werden muss.

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Bei Fragen stehe ich dir gerne zur Verfügung.

Beste Grüße

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Hallo erstmal,

kurz und knapp:

„Ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg muss mit einer Bremsanlage ausgestattet sein.“

Falls dich weitere Details interessieren, empfehle ich dir, die §§ 41 und 42 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu konsultieren. Dort sind auch die Vorschriften zur benötigten Bremsleistung des Anhängers festgelegt.

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Bei weiteren Fragen stehe ich dir gerne zur Verfügung.

Beste Grüße

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Hallo erstmal,

Die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu überleben, ist deutlich höher, wenn man angegurtet ist.

Sicherheitsgurte gehören zu den wichtigsten Sicherheitsvorkehrungen in Fahrzeugen, da sie verhindern, dass Insassen bei einem Aufprall durch das Fahrzeug geschleudert werden. Schon bei einem Zusammenprall mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h kann es für nicht angeschnallte Personen lebensgefährlich werden.

Demnach wird das Risiko für tödliche Verletzungen durch das Anlegen des Sicherheitsgurtes um bis zu 50 Prozent gesenkt.

Trotz dieser Schutzwirkung kann es auch wie du meintest, bei angeschnallten Fahrern und Beifahrern zu Verletzungen kommen. Die Schutzwirkung des Gurtes ist nicht absolut, sondern hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere des Aufpralls, der Geschwindigkeit, der Art des Unfalls und der Konstruktion des Fahrzeugs. Besonders bei sehr schweren Unfällen, etwa bei hohen Geschwindigkeiten oder Kollisionen mit festen Objekten, können auch angeschnallte Insassen Verletzungen erleiden.

Vergiss daher niemals, dass ein einziger "Klick" im Ernstfall dein Leben und das Leben deiner Mitfahrer retten kann! Auch wenn der Gurt nicht in jedem Fall vor Verletzungen schützt, bleibt er eine der effektivsten Sicherheitsmaßnahmen, um das Risiko schwerer oder tödlicher Verletzungen erheblich zu verringern.

Gute Fahrt und alles Gute!

Beste Grüße

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nein

Hallo erstmal,

während der Fahrt darfst du dein Gesicht weder verdecken noch verhüllen.

§ 23 Abs. 4 StVO besagt:

„Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“

Das bedeutet in der Regel, dass du dein Gesicht nicht einhüllen, zudecken oder maskieren darfst.

Ein solcher Verstoß wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60 € geahndet.

Tatbestandsnummer: 123636
§ 23 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 247a BKat
60,00 € Geldbuße / keine Punkte

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen!

Beste Grüße

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Hallo erstmal,

Kurz und knapp: Das Zusatzzeichen für das absolute Halteverbot (§ 41 Abs. 1 Anlage 2 Zeichen 283 StVO) besagt, dass das Halten und Parken im Zeitraum von 8 bis 16 Uhr untersagt ist. Ausgenommen davon sind das Be- und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen.

Bewohner mit einem Bewohnerparkausweis für die Zone 9 dürfen dort parken.

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Bei weiteren Fragen stehe ich dir gerne zur Verfügung!

Beste Grüße

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Hallo,

zunächst ist es wichtig zu erwähnen, dass "Mobbing" kein eigenständiger Straftatbestand ist. Allerdings können die dabei begangenen Handlungen wie Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung oder Nötigung strafrechtlich verfolgt werden. Hier eine Übersicht über die relevanten Paragraphen und deren Strafmaß:

  • Beleidigung (§ 185 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, in schweren Fällen bis zu 2 Jahre.
  • Verleumdung (§ 187 StGB): Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Falls die Verleumdung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften erfolgt, bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
  • Bedrohung (§ 241 StGB): Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. Wird eine schwere Straftat angedroht, kann dies schwerer geahndet werden.
  • Nötigung (§ 240 StGB): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, wie bei Gewaltanwendung, sind bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe möglich.

Das Strafmaß hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Alter der Beschuldigten, der Dauer und Intensität der Taten sowie den konkreten Umständen, unter denen die Handlungen begangen wurden. Je nachdem, wie schwerwiegend die Vorwürfe sind, können auch kumulierte Strafen oder ein erhöhtes Strafmaß in Betracht kommen.

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Bei weiteren Fragen stehe ich dir gerne zur Verfügung.

Beste Grüße

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Hallo erstmal,

es stimmt, dass man mit einem Auto nicht einfach beliebig durch die Gegend fahren darf.

§ 30 Abs. 1 Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt:

  • „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch andere Personen belästigt werden.“

Wenn sich Anwohner über Lärm oder störendes Fahren beschweren und dies bei der Polizei oder dem Ordnungsamt melden, kann das zu einem Verstoß führen. Besonders in städtischen Gebieten sind „Autoposer“ oft von dieser Regel betroffen.

Falls du in so eine Situation gerätst, kann es schnell teuer werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird mit einem Bußgeld von 100 € bestraft. Die entsprechenden Details lauten:

Tatbestandsnummer 130624:

§ 30 Abs. 1 StVO, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 118 BKat

Bußgeld: 100,00 € (keine Punkte).

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen!

Bei weiteren Fragen stehe ich dir gerne zur Verfügung. Fahr vorsichtig!

Beste Grüße

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Hallo erstmal,

Wenn du den Unfall direkt mit dem geschädigten Fahrer geklärt hast, ist das in der Regel unproblematisch, solange ihr die relevanten Informationen wie Namen, Adressen und Versicherungsdaten ausgetauscht habt. Auch wenn keine sichtbaren Schäden entstanden sind und der Unfallgegner keine weiteren Ansprüche stellt, ist es wichtig zu wissen, dass laut § 142 StGB eine Unfallmeldungspflicht besteht. Das bedeutet, dass du den Unfall entweder der Polizei melden oder zumindest die Personalien austauschen musst, falls es zu einem Sachschaden kommt.

In deinem Fall, da der Schaden minimal zu sein scheint und keine weiteren Forderungen gestellt werden, dürfte die private Klärung in der Regel keine größeren rechtlichen Folgen haben. Es wäre dennoch ratsam, deine Versicherung und gegebenenfalls deinen Arbeitgeber zu informieren, um auf der sicheren Seite zu sein. Solange keine späteren Ansprüche gestellt werden, sollte es in diesem Fall keine ernsthaften Probleme geben.

Hoffentlich ist dein Chef nicht sauer – aber wenn doch, vielleicht kannst du ihm einen „Unfallbericht“ mit einem Kaffee bringen! So bleibt der Schaden wenigstens minimal. :D

Beste Grüße

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Ja

Hallo erstmal,

Vorab ist zu sagen, dass eine Fahrt von 1.500 Kilometern an einem Tag sowohl körperlich als auch geistig sehr belastend ist. Nach 2 Stunden Fahrt lässt in den meisten Fällen die Konzentration nach, und das Unfallrisiko steigt mit jeder weiteren Stunde. Aus diesem Grund haben Berufskraftfahrer gesetzlich festgelegte Pausen, die sie einhalten müssen. Langes Sitzen kann außerdem zu gesundheitlichen Problemen wie Thrombosen und Verspannungen führen.

Fazit: Es wäre ratsam, solche langen Strecken auf mehrere Tage zu verteilen oder sich mit einem zweiten Fahrer abzuwechseln, um sicher ans Ziel zu kommen und deine Gesundheit zu schonen. :)

Und falls du doch 1.500 Kilometer in einem Stück fährst, hoffe ich, dass dein Auto auch ein Schlafmodus hat!

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