Gilt ein Alterslimit der USK wenn die Eltern es aber erlauben?
Wenn ein Erziehungsberechtigter seinem Kind erlaubt, ein Spiel zu spielen, dass noch nicht für sein Alter freigegeben ist, dürfte das Kind dieses dann spielen ohne Probleme?
4 Antworten
Die Regelungen der §§ 12 ff. JuSchG beziehen sich ausschließlich auf die öffentliche Vorführung und Zugänglichmachung. Sie entfalten keine Rechtswirkung für den privaten Raum.
Welche Filme und Spiele Kinder und Jugendliche im privaten Raum sehen bzw. spielen dürfen, entscheiden einzig und alleine die Erziehungsberechtigten.
Bestätigt übrigens auch die USK auf ihrer Webseite.
Anders sieht es ggf. aus, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet wird und insbesondere, wenn es sich um jugendgefährdender Medien nach § 15 JuSchG handelt.
Ja, natürlich. Es sind aber nur die Eltern (Erziehungsberechtigten), die das entscheiden dürfen. Kein anderer Verwandter, Kumpel usw. Nur die Eltern.
Das ist leider falsch. Sorry, aber überprüfe deine Infos bitte. :)
Soweit du dich auf § 12 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG beziehst, bitte § 28 Abs. 4 Satz 2 JuSchG beachten. Die Entscheidung der Personensorgeberechtigten hat auch hier Vorrang (unberührt der Frage, ob hier u. U. eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte).
Am Ende entscheiden die Erziehungsberechtigten. Sie müssen abschätzen ob das Kind schon soweit gefestigt ist um mit den zu erwartenden Inhalten zurecht zu kommen.
Ich stelle die Frage mal anders:
Wenn ein Erziehungsberechtigter seinem Kind erlaubt, ein Auto zu fahren, obwohl das Kind erst 14 ist, dürfte das Kind dann Auto fahren ohne Probleme?
Merkst Du was?
Wenn ein Erziehungsberechtigter seinem Kind erlaubt, ein Auto zu fahren, obwohl das Kind erst 14 ist, dürfte das Kind dann Auto fahren ohne Probleme?
Sofern das Kind / der Jugendliche ausschließlich auf vom öffentlichen Verkehrsraum (physisch) getrenntem Privatgelände fährt: Ja, das ist dem Grunde nach legal. Eine Anwendbarkeit des § 21 StVG ist mangels Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 StVG nicht gegeben.
Sofern du in deinem Beispiel auf öffentlichen Verkehrsraum abstellst, geht dein Vergleich fehl, da sich die aus den §§ 12 ff. JuSchG ergebenden Alterseinstufungen von USK und FSK ebenfalls ausschließlich auf den öffentlichen Raum beziehen.
Etwas anders sieht es aus im Falle des § 12 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG, hier ist aber § 28 Abs. 4 Satz 2 JuSchG zu beachten. Die Entscheidung der Personensorgeberechtigten hat somit auch hier gesetzlich normierten Vorrang (unberührt der Frage, ob im Einzelfall u. U. eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte).
Nein - bei jugendgefähredenen Inhalten (ab 18) ist es das Gesetz, was entscheidet - Erziehungsberechtigte dürfen die Inhalte ihren Kindern nicht zugänglich machen