Gibt es im katholischen Kirchenrecht eine Klausel, nach der im Notfall ein Laie einem Sterbenden die Beichte abnehmen darf, wenn kein Priester verfügbar ist?

5 Antworten

Die Beichte "abnehmen" ohne Priester geht schon, aber als Laie kann man nicht die sakramentale Lossprechung geben. Dazu ist nicht nur die Befähigung durch die Weihe zum Priester, sondern auch die bischöfliche Erlaubnis bzw. Beauftragung nötig. Bei Lebensgefahr darf ein Priester auch ohne diese Erlaubnis die sakramentale Lossprechung geben. Das ist kirchenrechtlich so geregelt.

Bei Laien dürfte es sich so wie bei der sogenannten Begierdetaufe verhalten. Wenn jemand sich auf die Taufe bereits vorbereitete und diese empfangen wollte, er aber vorher unerwartet verstirbt, wirkt die Gnade so, als wäre er getauft worden. Ähnlich wird es sich bei der Beichte verhalten: Die Gnade wirkt so, als hätte er die sakramentale Lossprechung erhalten.

Eine vergleichbare Situation gibt es bei der Generalabsolution. Obwohl das Bekenntnis schwerer Sünden zur sakramentalen Lossprechung notwendig ist, fällt dies bei einer Generalabsolution weg, wenn akute Lebensgefahr besteht und das persönliche Bekenntnis durch den Priester nicht mehr entgegengenommen werden kann. Ist allerdings diese Lebensgefahr vorüber, besteht trotzdem die Notwendigkeit, diese Sünden bei nächster Gelegenheit in einer Beichte zu bekennen.

In der von dir geschilderten Situation wäre es also so, dass durch die Notsituation die Gnade der Sündenvergebung trotzdem wirksam ist, obwohl die sakramentale Lossprechung nicht gegeben werden konnte. Es wäre wie bei der Taufe: Der Spender der Taufe ist der Mensch, der eigentlich Handelnde in der Wirkung der Gnade ist Gott (Aus diesem Grund kann jeder Mensch taufen, auch jemand, der selbst noch nicht getauft wurde). In der Beichte wird das Bekenntnis entgegengenommen, die Wirkung der Vergebung geschieht durch Gott.

Ich schau bei Gelegenheit mal, ob das Kirchenrecht diesbezüglich sogar etwas hergibt. Aber theologisch dürfte das — zumindest in etwa — so sein, wie ich es dargelegt habe. Jetzt ausdrücklich nachlesen und nachforschen ist doch etwas umfangreicher; ich rechne da mit mindestens ein bis drei Stunden Lesen, ist also nicht mit nur geringem Aufwand verbunden. Aber ich hoffe, ich konnte dir ein weiterhelfen. 😊

Nur Allah (Gott) kann Sünden vergeben. Es ist anmaßend und Götzendienst wenn man behauptet jemand anderes als Gott könnte Sünden vergeben. Das Beichtsystem wurde von betrügerischen Priestern eingeführt um die Sünden der Menschen zu erfahren. Es hat nichts mit der edlen Lehre vom Propheten Jesus (Isa) zu tun. Jesus ist der Prophet Allahs so wie die Propheten vor ihm und der Prophet ﷺ nach ihm.

Vermutlich nicht. Ich würde das wie folgt lösen : derjenige sollte seine Sünden im Gebet Gott beichten, und dabei sagen, dass er gerne beim Pfarrer beichten möchte. Dann auch versuchen, dies tatsächlich noch zu machen. Es sei denn, dass es völlig unmöglich ist. Wenn derjenige dann vorher stirbt, bevor der Pfarrer ankommt, oder überhaupt gerufen werden kann, bin ich sicher, daß Gott diese Sünden vergibt wegen des ernsten und festen Willens beim Priester zu beichten. Das scheint mir die einzig richtige Lösung zu sein.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Praktizierender Katholik. Lese viel zu Glaubensfragen.

Zunächst einmal ist die Sachlage kirchenrechtlich eindeutig:

"Spender des Bußsakramentes ist allein der Priester." (c. 965 CIC)

Hier wird die Weihegewalt als notwendiges Gültigkeitskriterium vonseiten des Spenders normiert. Ein Diakon oder ein Nichtkleriker kann also nicht Spender Bußsakramentes sein. Das gilt ohne Ausnahme. Die kurze Antwort auf Deine Frage ist also: Nein, auch in Todesgefahr ist und bleibt der Priester alleiniger Spender des Bußsakraments.

Darüber hinaus hat der kirchliche Gesetzgeber weitere Normen erlassen, die regeln, unter welchen Bedingungen ein Priester Spender des Bußsakramentes sein kann:

"Zur gültigen Absolution von Sünden ist erforderlich, daß der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben." (c. 966 §1 CIC)

Neben der mit der Priesterweihe empfangenen Weihegewalt bedarf es also einer kirchenamtlichen Befugnis zur Feier des Bußsakramentes. Wer diese Befugnis nicht besitzt, kann auch nicht das Bußsakrament spenden, auch wenn er Priester ist. Das Kirchenrecht normiert hier Gültigkeitskriterien für das Sakrament. Es geht nicht um ein bloßes Dürfen oder Nichtdürfen, sondern um das Können oder Nichtkönnen. Hierbei gilt der Grundsatz: Wer eine Rechtshandlung nicht gültig vornehmen kann, darf auch nicht so tun als ob.

Weiter regelt das Kirchenrecht näheres zur Verleihung dieser Befugnis:

"Diese Befugnis kann ein Priester von Rechts wegen oder durch Verleihung von der zuständigen Autorität nach Maßgabe des can. 969 erhalten." (c. 966 §2 CIC)

Von Rechts wegen haben die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten der Papst, die Kardinäle und die Bischöfe (vgl. c. 967 §1 CIC) und z. B. alle Pfarrer (vgl. c. 968 §1 CIC). Anderen Priestern wiederum muss diese Befugnis vom zuständigen Ortsordinarius schriftlich (vgl. c. 973 CIC) verliehen werden. Das darf nur geschehen, wenn feststeht, dass der Priester seelsorglich dafür geeignet ist (vgl. c. 970 CIC). Die Befugnis kann auch ganz oder teilweise wieder entzogen werden (vgl. c. 974 CIC), etwa dann, wenn sich ein Priester grenzverletzend (sei es körperlich, verbal oder geistlich-spirituell) verhalten hat.

Darüber hinaus gilt bei Todesgefahr:

"Jeder Priester absolviert, auch wenn er die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nicht besitzt, jegliche Pönitenten, die sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt von jedweden Beugestrafen und Sünden, auch wenn ein Priester mit entsprechender Befugnis zugegen ist." (c. 976 CIC).

Hier schränkt der kirchliche Gesetzgeber ein Gültigkeitskriterium im Falle von Todesgefahr ein. Er hat dabei "das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetzt sein muß." (c. 1752 CIC)

Es gibt also vonseiten des Spenders zwei Gültigkeitskriterien für das Bußsakrament: (1.) die Priesterweihe und (2.) die Beichtbefugnis. Die Frage ist jetzt: Warum macht der kirchliche Gesetzgeber nur beim zweiten Kriterium eine "Ausnahme", wenn sich jemand in Todesgefahr befindet?

Für den kirchlichen Gesetzgeber hat das Kirchenrecht zwei "Quellen": Das göttliche Recht (ius divinum), das prinzipiell unveränderbar ist, und das rein kirchliche Recht (ius mere ecclesiaticum), das als menschliches Recht der gesetzgebenden Verfügungsgewalt unterliegt. Für den kirchlichen Gesetzgeber entspringt die Norm, dass nur ein Priester die Beichte entgegen nehmen und die Absolution erteilen kann, dem positiven göttlichen Recht. Sie ist daher prinzipiell unveränderlich und lässt insofern keine "Ausnahmen" zu. Die Art und Weise, wie die Beichtbefugnis verliehen werden kann, ist hingegen eine rein organisatorisch-disziplinarische Frage, die der Reglungskompetenz des kirchlichen Gesetzgebers unterliegt.

Nochmal zurück zu der von dir geschilderten Situation. Hier lohnt sich, um beim Kirchenrecht zu bleiben, ein Blick in die Eingangsnorm zum Bußsakrament:

"Das persönliche und vollständige Bekenntnis und die Absolution bilden den einzigen ordentlichen Weg, auf dem ein Gläubiger, der sich einer schweren Sünde bewußt ist, mit Gott und der Kirche versöhnt wird; allein physische oder moralische Unmöglichkeit entschuldigt von einem solchen Bekenntnis; in diesem Fall kann die Versöhnung auch auf andere Weisen erlangt werden."

Lassen wir mal die theologisch hochproblematische Aussage, dass das Bußsakrament "den einzigen ordentlichen Weg" bildet, auf dem die "schweren Sünden" vergeben werden können, so stehen. Es geht bei den Sakramenten letztlich um die realsymbolisch ausgedrückte Heilszuwendung Gottes in der Vergegenwärtigung des Christusmysteriums. Sakramentalität der Kirche und in der Kirche ist nicht exklusiv auf die sieben Sakramente beschränkt. Ebenso wenig sind die Sakramente exklusive "Heilszeichen" oder "Gnadenvermittler" Das drückt sich in dem Wörtchen "ordentlich" (modum ordinarium) aus. Wo es einen "ordentlichen Weg" gibt, muss es auch einen "außerordentlichen Weg" (modum extraordinarium) geben, wobei "außerordentlich" keinesfalls mit "unordentlich" verwechselt werden darf. Der außerordentliche Weg wird hier kirchenrechtlich eng und schmallippig beschrieben:

"allein physische oder moralische Unmöglichkeit entschuldigt von einem solchen Bekenntnis; in diesem Fall kann die Versöhnung auch auf andere Weisen erlangt werden."

Ziel ist die Versöhnung, die immer etwas dialogisch-personales ist. Sie kann daher nicht unabhängig vom Menschen gedacht werden, der sich versöhnen lassen möchte. Das persönliche Bekenntnis (Beichte) und die Absolution bilden zwar hinsichtlich des Bußsakramentes eine untrennbare Einheit, allerdings stellt diese "bloß" den "ordentlichen Weg" dar. Wer z. B. weder in der Lage ist, sich verbal oder schriftlich zu äußern, aber durch Gesten und Mimik deutlich machen kann, sich im Bußsakrament versöhnen lassen zu möchten, kann und darf auch ohne individuelles Sündenbekenntnis absolviert werden. Unter bestimmten Bedingungen können im Falle einer Notlage auch mehrere Pönitenten gleichzeitig ohne vorheriges Bekenntnis absolviert werden (Generalabsolution, vgl. cc. 961, 962 CIC).

Wer gerne das Bußsakrament feiern möchte, aber keine Möglichkeit dazu hat, sei es, weil kein Priester angegangen werden kann, sei es aus anderen Gründen: Dann gilt gewiss dasselbe wie oben beschrieben, wenn ein persönliches Bekenntnis nicht möglich ist, nämlich der außerordentliche Weg. In diesem Fall halte ich es für theologisch legitim zu sagen, dass allein (und nur allein!) der innere Vorsatz zählt, der sich optimalerweise auch äußert, sei es durch ein seelsorgliches Gespräch mit der Gebetsbitte um Versöhnung und dem Segen durch einen Laien oder Diakon.

wolfruprecht  06.04.2024, 16:38

Erstklassig erklärt! 👍

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Kann ich mir nicht vorstellen. Im heutigen Zeitalter müsste ein Priester oder anderer geeigneter Geistlicher zu bestellen sein.

Parralelwelt 
Fragesteller
 05.04.2024, 01:33

Schön, und wenn Du vorher den Löffel abgibst bevor der Priester da ist kommst Du in die Hölle. Großartig!

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wolfruprecht  05.04.2024, 11:36
@Parralelwelt
...bevor der Priester da ist kommst Du in die Hölle.

Das dürfte nicht der Fall sein; siehe meine Antwort weiter oben.

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