Gibt es eine gesetzliche Durchfahrtsbreite?

 - (Gesetz, Verkehr,  Durchfahrtsbreite)

2 Antworten

Vor allem darf es die Einfahrt nicht blockieren. Alle Fahrzeuge müssen problemlos rein- und rausfahren können. Ist die Einfahrt auch gleichzeitig für Feuerwehrfahrzeuge gedacht? Dann wird es eventuell kritisch, wenn jemand einen Teil der Einfahrt "zuparkt".

Das lässt sich ganz einfach mit dem §12 StVO klären:

(3) Das Parken ist unzulässig
3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

Wenn das nicht reicht:

Die Mindestdurchfahrbreite beträgt 3,05m.

Sie setzt sich zusammen aus der max. zul. Breite von Fahrzeugen von 2,55m plus einem seitlichen Mindestabstand beim Vorbeifahren von jeweils 0,5m.

Krakralo 
Fragesteller
 12.02.2017, 00:16

Also heisst es wenn die einfahrt zumbeispiel 4,05m breit ist kann ich 1,05m zuparken

Krakralo 
Fragesteller
 12.02.2017, 00:17

Also die Leute dennen das Haus gehört könne problemlos rein und rauss parken

Crack  12.02.2017, 00:20
@Krakralo

Rechtlich gesehen nicht, denn auch eine breite Einfahrt bleibt eine Einfahrt - und dann greift immer noch der genannte § der StVO.

Aber warum sprichst Du nicht mal freundlich mit den Bewohnern?
Wenn die Betroffenen damit kein Problem haben - Polizei oder Ordnungsamt fällt das meist nicht auf.

Krakralo 
Fragesteller
 12.02.2017, 00:26

Mit den lässt sich nicht reden die haben sogar extra die Mauer gekürzt damit wir nicht da parken. Das Ding ist wenn die da ihr Auto parken kommen wir nur mit Mühe in unser Parkplatz und weil die es so möchten damit wir leiden haben die die Mauer gekürzt. Die haben sich schon mit jedem Nachbar verstritten.

Krakralo 
Fragesteller
 12.02.2017, 00:31

Was noch zusagen ist die parken da selber also blockieren die ihre einfahrt selbst aber das ist glaube ich nicht strafbar. Aber ist doch einfach nur dreckig

Crack  12.02.2017, 11:08
@Krakralo

Was noch zusagen ist die parken da selber also blockieren die ihre einfahrt selbst aber das ist glaube ich nicht strafbar.

Was das betrifft - da gibt es rechtlich keinen Unterschied.
Wenn die StVO sagt man darf nicht vor Grundstücksein- und -ausfahrten parken dann gilt das auch für die Bewohner selbst - so blöd sich das auch anhört.

siggibayr  13.02.2017, 14:17
@Crack

Sorry Crack, dieses Mal gibt es einen Widerspruch!

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, dem die
Berechtigung an einem Grundstück zusteht (Eigentümer, Pächter, Mieter des Grundstücks) oder dem sie vom Berechtigten eingeräumt worden ist, vor der eigenen Grundstücksein- bzw. -ausfahrt parken darf. Hierdurch wird gleichzeitig ein Parkverbot für die nichtberechtigte Allgemeinheit geschaffen.

So steht es jedenfalls im Verkehrslexikon mit Verweis auf OLG Düsseldorf, vom 08.01.1994, 5 Ss (OWi) 393/93 - (OWi) 169/93 I).



Krakralo 
Fragesteller
 12.02.2017, 00:42

währe nett wenn du dich nochmal morgen oder so melden könntest bist echt eine grosse Hilfe