Generalvollmacht bei der Bank versus Erbvertrag
Mein Vater ist verstorben, er hat einen Erbvertrag hinterlassen, in dem ich und meine Stiefmutter als Erben eingesetzt sind. Da meinen Stiefmutter die Vollmacht bei der Bank hatte über den Tos hinaus, hat sie das ganze Geld abgehoben. Der Bankangestellte meinte dazu die Generalvollmacht wiegt schwerer als der Erbvertrag und so sei es in Anordnung , dass sie das Geld abgehoben hat.. stimmt das ?
5 Antworten
Das stimmt definitiv nicht. Die Vollmacht erlischt eigentlich im Falles des Todes vom Kontoinhaber. Die Bank darf nur noch Zahlungen im Zusammenhang mit dem Todesfall zahlen. Wenn die Stiefmutter alles Geld bezogen hat, ist die Bank eigentlich haftbar, den dir steht gem. Erbrecht und auch gem. Vertrag ein Teil des Erbes zu.
Die Bank weiß , dass wir im Erbstreit sind und uns nicht einigen können.
Da meine Stiefmutter zu keiner meiner Vorschläge der Kontenteilung zugestimmt hat, riet ihr der Bankmensh , sie könne das Geld doch sowieso abheben, ohne meine Zustimmung da sie die Generalvollmacht hat. Nun sind die Konten meines Vaters aufgelöst und das Geld bei meiner Stiefmutter.
Das kann doch eigentlich gar nicht funktionieren, wenn die Bank Kenntnis vom Erbfall hat? in der CH wäre dies zumindest nicht Möglich.
Dann holst du es eben von dort - wo ist eigentlich dein Problem? Bist du auf die Bank sauer oder die Stiefmutter?
Die Vollmacht erlischt eigentlich im Falles des Todes vom Kontoinhaber.
DAS ist definitiv falsch. Bankvollmachten sind grds. über den Tod hinaus wirksam, gerade damit notwendige Handlungsvollmacht (Überweisung von Rechnungen, Lastschriften) des verstorbenen Kontoinhabers gewährleistet sind.
ist die Bank eigentlich haftbar,
Ebenso völlig falsch. Solange die wirksame Vollmacht von dem Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers (Erben des Kontoinhabers) nicht wirderrufen wurde und der Widerruf der Bank zugegangen ist, wären sie an die Vollmacht sogar gebunden.
G imager761
Was die Auszahlung anbelangt:
Da hat die Bank Recht und rechtens gehandelt. Solange du als Erbe die Vollmacht nicht widerrufst, ist sie gültig.
Was die Bereicherung der Vollmachtnehmerin anbelangt:
Sofern die Abhebung nicht mit Wissen und Duldung des Kontoinhabers lebzeitig vorgenommen wurde, gehört sie nach dem Erbfall als Vermögen unverändert zum Nachlass.
Es sei denn, die Auszahklung wäre für den Kontoinhaber (Erblasser) verwendet worden (Belege).
Übder den Kontostand bekommst du ja eine Bankauskunft (Erbenmitteilung der Bank für die Erschaftssteuerstelle) mit entsprechenden Werten.
Und an denen bist du hälftig erbberechtigt.
G imager761
ja, eine Generalvollmacht wiegt mehr als ein Erbvertrag.
...soweit der nicht wiederum die Vollmacht über den Tod hinaus negoziiert!
Solang die Bank keine Kenntnis vom Ableben des Erblasssers hat, kann sie aufgrund der Vollmacht Verfügugngen aufnehmen. Soweit die Stiefmutter in Kenntnis des Testamentes Verfügungen nach dem Ableben des Erblassers getroffen hat, ist sie in jedem Falle zum Schadenersatz gegenüber den Miterben verpflichtet, der sich dem Umfange nach aufgrund der posthumen Abhebungen ja leicht beziffern läßt.
Mit der Vollmacht kann sie erstmal an das Geld ran. Ob damit aber auch alle Deine Ansprüche hinfällig sind,w age ich als Laiere rstmal zu bezweifeln.. auhc der Banker istw ohl kein Jurist. Und genau den würde ich nämlich zu Rate ziehen- einen Juristen!
...dazu müßte die Bank aber schon Kenntnis vom Erbfall haben; schließlich beschäftgien die da kaum Hellseher!