Führerschein in Bulgarien?

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Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse

Kein Wohnsitz im Bundesgebiet:

Für Besucher der Bundesrepublik und durch ihr Reisende gilt: Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.

Mit Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet:

Begründet der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (d.h. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten werden in Deutschland unbeschränkt anerkannt und brauchen, auch bei Wohnsitzbegründung in Deutschland, nicht umgeschrieben werden.

Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten (§ 29 Abs. 1 FeV).

Grundsätzlich gilt:

Die ausländische Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die vornehmlich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder der EWR oder der Schweiz ausgestellt worden sind, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung wird anerkannt, wenn sie z.B. von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates gefertigt wurde (§ 29 Abs. 2 FeV).

http://www.verkehrsportal.de/fuehrerschein/auslaendischer_fuehrerschein.php

Er muss seinen Führerschein innerhalb von bestimten Fristen umschreiben lassen, selbst wenn er schon den EU Führersein besitzt. Da er für längere Zeit fest in Bulgarien gemeldet war - sollte es keinerlei Probleme geben.

Wenn das ein EU-Führerschein ist, dann einfach -gegen eine Gebühr- bei der Führerscheinstelle umschreiben lassen.

Anmerkung:

(Sollte der Führerschein vorher in Deutschland, z.B. wegen Alkohol entzogen worden sein, dass eine Neuerteilung, nur über den Nachweis, der MPU möglich ist, -dann wird der Führerschein entzogen, bis die MPU -und sonstige Auflagen- erfüllt sind).

LG: Christian

kein problem, ein führerschein ist eu-weit gültig