Festplatte mit filmen bei ebay im Ausland bestellen legal?

4 Antworten

Das der Import verboten ist wurde ja schon geschrieben.

Wenn verschiedene Filme auf auf dem Datenträger sind liegt es nahe das evtl. auch die Rechte verschiedener Rechteinhaber verletzt worden sind (Warner, Universal, HBO, Disney, Netflix usw), es kann passieren das von jedem Einzelnen eine Unterlassungserklärung kommt. In der Summe werden das einige EUR 1000

Netflix hat doch gute Angebote, mache das doch.

Strafbarkeit durch Erwerb einer Raubkopie?

Macht sich der Käufer durch den Kauf oder die Einfuhr der illegalen hergestellten Datenträger strafbar?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) selbst enthält sogenanntes „Nebenstrafrecht“: Nach § 106 Abs. 1 UrhG macht sich strafbar, wer „in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt“. Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe – der bloße Kauf oder die bloße Einfuhr einer Raubkopie stellen also noch keine strafrechtlich relevante Nutzungshandlung nach § 106 Abs. 1 UrhG dar.

Handelt es sich aber offensichtlich um eine Raubkopie und nimmt der Käufer eine Nutzungshandlung gemäß § 106 Abs. 1 UrhG vor, kann er sich strafbar machen.

Eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts – § 16 UrhG – setzt nicht voraus, dass eine auch äußerlich identische Kopie des Datenträgers hergestellt wird. Eine Vervielfältigung findet z. B. auch dann statt, wenn der Käufer die Raubkopie auf die Festplatte seines PC kopiert. Eine derartige Vervielfältigung durch den Käufer ist auch nicht mehr durch das Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG) gedeckt: Keine legale Privatkopie, sondern eine – weitere – illegale Raubkopie wird hergestellt, wenn die Vorlage, also die gekaufte Raubkopie, offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde.

Offensichtlichkeit der Raubkopie

Entscheidend ist also: Musste der Käufer erkennen, dass der von ihm gekaufte Datenträger eine Raubkopie ist?

Hier gilt: Häufig sind solche Raubkopien leicht zu erkennen. Es handelt sich beispielsweise nicht um eine silbern glänzende CD oder DVD aus dem Presswerk, sondern um einen bläulichen Rohling zum Selberbrennen. Gleichermaßen muss es stutzig machen, wenn die Inlays oder die Beschriftung auf dem Datenträger offenkundig aus dem Drucker stammen, am besten noch grob gerastert im Tinten- oder Toner-Sparmodus.

Nicht ganz so einfach ist es mit dem Kaufpreis: Dass der Datenträger ungewöhnlich billig war, kann für sich alleine noch kein Indiz sein – ältere Windows-Betriebssysteme und Office-Pakete werden beispielsweise auf dem Gebrauchtmarkt völlig legal und von seriösen Händlern zu Preisen weit unter dem ursprünglichen Neuwert angeboten.

Ergebnis bis hierher: Vorsicht ist dann geboten, wenn die Raubkopie tatsächlich genutzt wurde, etwa zum Weiterverkauf angeboten oder vervielfältigt wurde. Dann kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, die nach § 106 Abs. 1 UrhG mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.

Weiter geht es in der Quelle

Wenn man selber nicht gerade Kartoffelinternet zu Hause hat, ist es auch ausgesprochen dämlich, so was kaufen zu wollen, wenn man es sich im Prinzip auch selber beschaffen könnte.

Den Zoll interessiert nur der Kaufpreis der Festpatte oder des USB-Sticks, aber nicht der Inhalt.

iq1000  07.01.2023, 04:32

Natürlich spielt der Inhalt eine Rolle.

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