Ersparnisse bei Harzt-IV Bezug?

5 Antworten

Das SGB I Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten schreibt in § 60 Angabe von Tatsachen:

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Ersparnisse, die zum Schonvermögen nach SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen gehören, sind nicht "für die Leistung erheblich".

Solche Ersparnisse sind demnach also nur dann "anzugeben", wenn über deren "Änderungen" "Erklärungen abgegeben" worden sind.

Wenn man also beispielsweise nur den "Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro" unter dem Kopfkisen hat und sonst keine "verwertbaren Vermögensgegenstände" (ebd.), muss man dies eigentlich nicht angeben bei einem Antrag auf ALG II.

Wenn das Jobcenter nun fragt, "Woher kommt diese Einzahlung von 100 Euro (oder auch 3 100 Euro - oder vielleicht gar 60.000 Euro)?",

kann man erklären: "Das ist kein § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen, sondern "Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen", da es lediglich von Bar-Vermögen umgewandelt worden war in Spar-Vermögen.

Dies greift auch, wenn man sein Sofa verkauft und das dabei erhaltene Bargeld auf sein Konto einzahlt - und auch, wenn der Käufer den Kaufpreis direkt auf das Konto überweist.

Wenn das Jobcenter allerdings den Verdacht hat, dass du das Geld während des aktuellen Bezugs von ALG II geschenkt bekommen hast oder geerbt, oder durch Arbeit erworben hast oder durch gewerbliche Verkäufe,

dann solltest du versuchen, diesen Verdacht durch plausible Erklärungen auszuräumen.

Sonst könnten Polizei und Zoll beauftragt werden, diesem Verdacht nachzugehen.

Ärger könnte es auch noch geben, wenn du bei deinem Antrag auf ALG II das Geld unter dem Kopfkissen nicht angegeben hast. Manchmal wird ja sogar ausdrücklich nach allem verwertbaren Vermögen gefragt, nicht nur nach dem Vermögen, das "für die Leistung erheblich" ist.

Aber meines Erachtens ist diese Frage zwar legitim, muss aber nur beantwortet werden für den leistungs-erheblichen des Vermögens. (Wenn man sich dabei aber verrechnet hat, müsste man dafür gerade stehen.)

Ein Gericht könnte dies anders beurteilen, auch aus verwaltungs-pragmatischen Erwägungen. Denn wenn das Jobcenter davon ausgeht, dass man alles verwertbare Vermögen angegeben hat, zieht es vom angegenen leistungs-erheblichen Vermögen noch die Absetzbeträge ab, was zu einer falschen Berechnung der Leistung führen könnte (aber nicht muss bei ohnehin geringem Vermögen).

Gruß aus Berlin, Gerd

Wie viel erspartes Geld kann ich haben, ohne es dem Jobcenter melden zu müssen?

Gar nichts. Du musst alles melden, das Jobcenter sagt dir dann schon was evtl. zu verbrauchen ist und was nicht (§ 12 SGB II).

Aktuell findet aber keine wirkliche Vermögenskontrolle statt (Coronabedingt).

Die Übertragung von Barmitteln aufs Konto ist immer in soweit problematisch, als dass in Deutschland du den Herkunftsnachweis erbringen musst.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Du darfst bis voraussichtlich März 2022 als Einzelperson bis zu 60.000 € besitzen, sofern Du aktuell noch nicht im ALG 2 - Bezug bist.

Wenn Du schon im ALG 2 - Bezug bist, muß die Behörde Deinen "Reichtum" kennen und die Kontoeinzahlung wird sicherlich erklärungsbedürftig.

Andernfalls interessiere sich ggf. auch die Finanzaufsicht dafür :)

Ja und Ja !

Nur wird es mit Sicherheit zu Problemen kommen, wenn es sich bei dieser Einzahlung um einen höheren Betrag handelt und das Jobcenter keine Kenntnis davon hat.

Deshalb sind auch Ersparnisse beim Erstantrag und Weiterbewilligungsantrag anzugeben.

Dann kann man dem Jobcenter auch eine höhere Einzahlung erklären.

Im Normalfall gelten die ALG - 2 Schonvermögen, kannst Du dir aus dem Internet suchen und genau nachlesen.

Derzeit gelten die Grenzen wie beim Wohngeld, da dürfte der Antragsteller bis zu 60 000 Euro und jede weitere zum Haushalt gehörende Person weitere 30 000 Euro an Vermögen besitzen.

Gilt durch Verlängerung zunächst bis 31.03.2022.