Erbbauzins noch 25 Jahre - ist es ratsam, ein Haus mit so einer Auflage zu kaufen?

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Hallo, der Erbbaurechtsgeber ist "nur" Eigentümer des Grundstücks. Die gebauten und zu bauenden Gebäude gehören dem, der den Erbaurechtsvertrag angenommen hat. Bei den Gebäuden hat der Grundstückseigentümer nichts mitzureden - nur das Bauamt. Nach dem Zeitablauf (hier noch 25 Jahre) fallen die Eigentumsrechte an den Gebäuden an den Grundstückseigentümer zurück.

Ich würde vor dem Kauf über eine Verlängerung des Erbbaurechts verhandeln.

desperada 
Fragesteller
 21.06.2014, 18:46

Vielen Dank für die Antwort. Wir werden uns um eine Verlängerung bemühen.

Alles was auf dem Grundsrück passiert, obliegt ihnen solange es keine baurechtlichen Vorschriften verletzt. Nur nach 25 Jahr fällt das Grundstück an den Besitzer zurück. Dieser kann es ihnen verkaufen, ihnen das Gebäude abkaufen oder einen neuen Erbbauzinsvertrag abschließn, allerdings können sich die Konditionen dann gewaltig ändern. Sie können auch versuchen, jetzt beim Kauf eine Verlängerung zu tätigen oder auch das Grundstück zu erwerben.

desperada 
Fragesteller
 21.06.2014, 18:50

Und Sie haben die Highland Saga von Diana Gabbaldon gelesen!!!!! :) :) Vielen Dank für die Antwort, wir werden uns um eine Verlängerung des Erbbauzinsvertrages bemühen. Ich kenne mich mit derlei Dingen gar nicht aus - aus welchen Gründen schließt jemand Erbaauzinsverträge, anstatt zu verkaufen? Ich habe irgendwo gelesen, dass solche Verträge in der Regel über 99 jahre abgeschlossen werden!

  1. Sie sollten sich den bestehenden Erbbaurechtsvertrag genau anschauen, insbesondere ob er in Bezug auf das Bauwerk irgend welche Einschränkungen enthält. Wenn Sie völliger juristischer Laie sind, lassen Sie die Prüfung durch einen zuverlässigen Juristen vornehmen.

2.Wenn der Erbbauvertrag nicht verlängert wird, würde das Bauwerk bei Vertragsablauf an den Eigentümer übergehen (sogen. "Heimfall"); aber nach § 27 Erbbaurechtsgesetz hättren Sie dann Anspruch auf Entschädigung. Auch insoweit sollten Sie den Erbbaurechtsvertrag überprüfen (lassen), ob insoweit eine akzeptable Regelung getroffen wurde.

  1. Ich empfehle, dem Erwerb nur näherzutreten, wenn der Eigentümer des Grundstücks den von Ihnen zu übernehmenden bestehenden Erbbauvertrag um mindestens weitere 25 -35 Jahre verlängert oder Ihnen mindestens ein (einseitiges) Optionsrecht einräumt, z.B. 5 Jahre vor Ablauf die Verlängerung um X Jahre zu bereits jetzt nach den Bezugsgrößen festzulegenden Konditionen (vor allem: gegenwärtiger Erbbauzins plus Geldentwertungsrate nach Verbraucherpreisindex zum Verlängerungszeitpunkt, damit Ihnen bei Ausübung der Option nicht ein überhöhter Erbbauzins auferlegt wird) zu verlangen.