Die Lebensgefährtin meines Opas hat mit Bevollmächtigung kurz vor dem Tod meines Opas eine Hohe Summe Geld abgehoben.?

12 Antworten

Erben ist Gluecksache, wie du hier gerade darstellst.

Bargeld und ohne Zeugen, da ist nichts mehr zu holen.

Ueber dieses Thema, wurden schon viele Filme gedreht, somit passiert es immer wieder.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Nein, gottseidank können sie das nicht.

Die Ttsache, dass dein Opa zusammen mit seiner Lebensgefährtin das Geld abgehoben hat, spricht dafür, dass er das Geld gezielt zusammen mit oder für seine Freundin ausgeben wollte.

Eine Herausgabeforderung könnte nur dann Erfolg haben, wenn die Freundin die Unzurechnungsfähigkeit des alten Herrn für ihre Zwecke ausgenützt hätte.

Wenn der Großvater aber "im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte" war, dann haut er das Geld ganz bewusst mit seiner Süßen auf den Kopf.

Wahrscheinlich kümmert sich auch die Freundin täglich um ihn - im Gegensatzu zu seinen Kindern. Die müssen sich dann mit dem Rest zufrieden geben.

Wenn die Abhebung als Schenkung angesehen wird, bleibt sie für die Freundin sogar bis zu einem Freibetrag von 20.000 Euro steuerfrei.

https://www.deubner-steuern.de/themen/steuerfreie-einnahmen/steuerfreie-schenkung.html

Der Erblasser kann zu Lebzeiten mit seinem Vermögen nach Gutdünken verfahren. Da der Lebensgefährtin hier kein Erbanteil zusteht (weder gesetzlich noch testamentarisch), gibt es auch keine anzurechnenden Pflichtteilsansprüche, die seitens der Erben eingefordert oder angerechnet werden könnten. Mit anderen Worten: Das Geld ist ihr vom Erblasser als Schenkung zu Lebzeiten zugewidmet worden, und ihr Eigentum. Sie muss es ggfs. versteuern, aber das geht die Erben nichts an. Eine Anfechtung wäre nur auf dem Weg der Anzweiflung der Geschäftsfähigkeit des Erblassers möglich, aber mit sehr hohen Hürden und entsprechend zwingend zu erbringenden Belegen.

Mein Opa hob es gemeinsam mit ihr ab,

Insofern belegbar und vor Zeugen erfolgte Widmung -> keine Chance auf Anfechtung.


doreen00 
Fragesteller
 28.10.2019, 16:34

Vielen Dank für deine Antwort!

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imager761  29.10.2019, 08:20
aber das geht die Erben nichts an. gibt es auch keine anzurechnenden Pflichtteilsansprüche, die seitens der Erben eingefordert oder angerechnet werden könnten.

Falsch. Lebzeitige Schenkungen, die den Mindestanspruch Pflichtteil jedes Erben zur Pflichtteilsquote des fiktiven Nachlasses mit lebzeitigen Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall aushöhlen, sind pflichtteilsergänzungspflichtig.

Da hat der Onkel völlig Recht, er bekommt Pflichtteilsergänzung n. Maßg. d. § 2329 II BGB, aber dann nicht mehr das Geldgeschenk des Erblassers zurück.

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FordPrefect  29.10.2019, 08:36
@imager761

Schlecht ausgedrückt, mea culpa.

Ich wollte auch nicht aussagen, es gäbe keine Ergänzungsansprüche (wie hier richtig nach § 2329 BGB vermerkt), sondern nur, dass sie im Falle des OP nicht auftreten. Denn wenn kein Testament vorliegt (wie im Fall des OP), tritt die gesetzliche Erbfolge ein, und somit erben ganz einfach die 3 Kinder zu gleichen Teilen. Den Sonderfall der Schmälerung des fiktiven Erbteils unter 50% habe ich jetzt mal außen vor gelassen. Solange also es sich bei der Schenkung um einen Betrag X handelte, und dieser nicht > 50% des gesamten fiktiven Nachlasses betrug, ist hier rein gar nichts zu veranlassen. Und das lässt sich m.E. aus dem OP auch nicht herauslesen :-)

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Die Kinder eures Opa sind - pflichtteilsberechtigt beim Tod des Opa, und können daher vermutlich nach § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch erheben. Das heisst praktisch: Sie könnten verlangen, dass der Schenkungsbetrag in den für die Berechnung ihres Pflichtteils maßgebenden Betrag einbezogen wird. Wegen der Kompliziertheit der Materie und des evtl. notwendig werdenden Auskunfts- und Zahlungsprozesses empfehle ich, einen Anwalt zu beauftragen.

Die Auskunft von FordPerfect ist so nicht richtig daher. Ihr müsst die Schenkung nur beweisen können

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Verfasser erbrechtlicher Einführungsbücher

doreen00 
Fragesteller
 28.10.2019, 23:02

Ich danke dir!

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imager761  29.10.2019, 08:28

Hier ist § 2329 BGB einschlägig, da keiner der Erben zur Ausgleichung verpflichtet ist.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch jedes Erben richtet sich demnach gegen die beschenkte Lebensgefährtin, soweit das tatsächliche Erbe nach der lebzeitigen Schenkung weniger wert wäre als der Pflichtteilsanspruch am fiktiven Reinnachlass mit Schenkungswert.

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sergius  30.10.2019, 18:23
@imager761

Das ist zutreffend. Aber da das für die Fragesteller vermutlich zu kompliziert ist, empfahl ich, einen Anwalt zu nehmen. Aber offenbar ist auch noch ein Sohn des Opa vorhanden, so dass die Enkel und dieser Sohn als pflichtteilsberechtigte Erben gemeinsam von der beschenkten Gefährtin ihre Pflichtteile, also max. 50% des Geldes zurück verlangen können (wenn außer dem Geld kein nennenswerter Nachlass vorhanden war). Möglicherweise kommt ja auch §2330 BGB in Betracht, wenn die Gefährtin tatsächlich den Opa betreut und gepflegt hat. Aber all dies kann nicht hier in der Community, sondern nur an Ort und Stelle geklärt werden.Freundliche Grüße an Sie als langjährigen "Mitstreiter" in Erbrechtsangelegenheiten !

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FordPrefect  29.10.2019, 08:38
können daher vermutlich nach § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch erheben.

Nein. Zumindest lässt sich das aus dem Posting so nicht schlussfolgern. Eine "hohe Summe" kann in Bezug auf den Gesamtnachlass irgendein Betrag zwischen € 1000.-- und € 50.000.-- sein - das besagt aber rein gar nichts darüber, ob damit der Reinnachlass um mehr als 50% geschmälert wurde. Und nur *dann* käme der entsprechende Anspruch in Frage.

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