Darf mein Betrieb mich während der Berufsschulzeit am Wochenende einziehen (Hotellerie)?

2 Antworten

Die tägliche Höchstarbeitszeit liegt bei acht Stunden (§3

Arbeitszeitgesetz). Sie kann zwar auf zehn Stunden täglich und 60
Stunden wöchentlich verlängert werden – aber nur wenn innerhalb von
sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden gearbeitet wird.
Für volljährige Azubis gibt es keine gesetzliche Regelung, welche die
Fünf-Tage-Woche vorschreibt, der Samstag ist im Arbeitszeitgesetz ein
ganz normaler Werktag. Volljährige dürfen in bestimmten Branchen auch am
Sonntag und an Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an
anderen Tagen erledigt werden kann (§9,10 Arbeitszeitgesetz). Allerdings
müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein. Außerdem steht
dir für die Beschäftigung an Sonntagen ein Ersatzruhetag zu, der
innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Für die Beschäftigung an
einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht dir ein Ersatzruhetag
zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss (§11
Arbeitszeitgesetz).

Du darfst also nach dem Arbeitszeitgesetz an
sechs Tagen pro Woche durchschnittlich 48 Stunden arbeiten. Trotzdem
gilt für fast alle volljährigen Azubis ebenfalls die Fünf-Tage-Woche,
weil sie in Tarifverträgen festgelegt ist. Und auch die Arbeitszeit ist
oft in Tarifverträgen deutlich niedriger festgelegt. Bei deiner
Gewerkschaft kannst du erfragen, ob es für deinen Ausbildungsberuf einen
bindenden Tarifvertrag gibt.

Auch bei Azubis über 18 Jahren muss
die Arbeitszeit durch im Voraus feststehende Pausen unterbrochen werden.
Die Pause muss bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden
mindestens 30 Minuten lang sein, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun
Stunden mindestens 45 Minuten. Du darfst nicht länger als sechs Stunden
ohne Ruhepause beschäftigt werden (§4 Arbeitszeitgesetz).

Anrechnung der Berufsschulzeiten bei Volljährigen

Auch
Volljährige sind nach dem Gesetz für den Berufsschulunterricht
freizustellen, die Teilnahme am Unterricht geht der betrieblichen
Ausbildung vor (§15 Berufsbildungsgesetz). Das gilt auch dann, wenn du
nicht mehr schulpflichtig bist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in
seinem Urteil vom 26. März 2001 (Az: 5 AZR 413/99) festgelegt, wie die
Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit angerechnet werden müssen: Die
Freistellung umfasst demnach nicht nur die reine Unterrichtszeit,
sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule,
zum Beispiel unterrichtsfreie Zeiten, Pausen und die Wegzeiten zwischen
Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.

Die Berufsschulzeit ist also
auf die vertragliche Arbeitszeit anzurechnen, allerdings gibt es einen
Haken: Eine Freistellung ist nur dann möglich, wenn sich Unterrichtszeit
und Ausbildungszeit überschneiden. Findet die Berufsschule also zu
Tageszeiten statt, an denen nicht regelmäßige Ausbildung statt findet,
erfolgt keine Freistellung und keine Anrechnung. Es kann also passieren,
dass Auszubildende in bestimmten Fällen weit über die vertraglich
geregelte Arbeitszeit hinaus Zeit in Berufsschule und Betrieb
verbringen, die absolute Höchstgrenze liegt dabei bei der gesetzlich
vorgeschriebenen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.

Oft verlangen
Ausbilder von volljährigen Azubis, dass sie nach der Berufsschule noch
in den Betrieb kommen sollen. Hier gilt: Von der täglichen Arbeitszeit
wird die gesamt Zeit in der Berufsschule abgezogen, falls die
Berufsschule während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Außerdem wird
der Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitszeit
angerechnet. Ist die Zeit, die der Azubi nach der Berufsschule noch im
Ausbildungsbetrieb verbringen kann zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu
dienen - weniger als 30 Minuten -, kann der Ausbilder die Rückkehr des
Azubis nicht verlangen.

Ein Beispiel:
Ein volljähriger Azubi
hat eine vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche. Die betriebliche
Arbeitszeit des Azubis dauert täglich von 9 bis 18 Uhr. Der
Berufsschulunterricht findet einmal wöchentlich von 8 bis 13.30 Uhr
statt. Für die Fahrt in den Betrieb benötigt der Auszubildende 45
Minuten. In diesem Fall muss er nach dem Berufsschulunterricht von 14.15
bis 18 Uhr im Betrieb anwesend sein. Da zwischen 8 Uhr und 9 Uhr keine
betriebliche Ausbildung stattfindet, ist eine Freistellung in dieser
Zeit nicht möglich. Nimmt man nun die Summe der Berufsschulzeiten und
der betrieblichen Ausbildungszeiten, kommt der Auszubildende auf 41
Stunden wöchentliche Arbeitszeit. Diese Mehrarbeit muss er hinnehmen und
zwar bis zu einer Höchstgrenze von 48 Stunden.

Dies führt zu
immensen Ungerechtigkeiten: Besonders hart trifft es Auszubildende mit
ungewöhnlichen Arbeitszeiten wie zum Beispiel Bäcker. Es kann aber auch
vorkommen, dass Auszubildende in ein und demselben Betrieb
unterschiedliche Klassen besuchen und an unterschiedlichen Tagen
beschult werden. Sind die betrieblichen Ausbildungszeiten unregelmäßig,
kann dies bedeuten, dass einigen Auszubildenden die Berufsschulzeit voll
angerechnet wird, anderen nicht. Einige zuständige Stellen haben sich
in Richtlinien für die weitere Anrechnung von acht Stunden
ausgesprochen. In großen Betrieben wird die Freistellung oftmals in
Betriebsvereinbarungen geregelt und es gibt auch Tarifverträge, die eine
pauschale Anrechnung festlegen. Trotz des Urteils kommt es immer wieder
zu starken Ungerechtigkeiten, die Situation ist für viele Auszubildende
und Ausbilder unübersichtlich. Die Gewerkschaften fordern seit langem
eine gesetzliche Klarstellung, aber auch im neuen Berufsbildungsgesetz
hat sich nichts geändert!

Falls du weiterhin Probleme dahingehend haben solltest, wende dich an deine Gewerkschaft, die können dir da weiterhelfen.


@Dr.Azubi

http://jugend.dgb.de/ausbildung/beratung/dr-azubi/?fp.l=t&fp.d=81428



TheTruePacFan 
Fragesteller
 11.07.2016, 15:07

Danke,

 aber ich möchte wissen, ob ich, wenn er einen Antrag auch Freistellung schickt und die Berufsschule diesem zustimmt, ich noch NEIN sagen kann.

Desweiteren, darf er meinen Ersatzruhetag mit Minusstunden verrechnen ?

Marck hat es Super erklärt, kann dem nur zustimmen.