Darf ich dieses Falschgeld kaufen?

8 Antworten

Warum solltest du Probleme mit der Polizei bekommen? Es handelt sich doch ganz OFFENSICHTLICH um Spielgeld für Kinder... man muss schon ein ziemlicher Idiot sein, wenn man das abgebildete Geld für ECHTE Euro- Scheine hält, einfach weil enorm augenfällig ist, dass sie falsch sind

benedict636  30.09.2020, 17:30

Glaub es oder nicht, es gibt diese Idioten die es annehmen. Gibt es auch ein paar Zeitungsartikel drüber

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Wenn es in der Größe passt, darfst du es nicht.

So lange es mit richtigem Geld verwechselt werden KÖNNTE, bist du dran.

wongi444 
Fragesteller
 11.09.2019, 16:34

Es heißt in der Beschreibung, dass die Größe der Originalgröße entspricht.

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wongi444 
Fragesteller
 11.09.2019, 16:40
@Kleidchen2

Ok, danke. Dann muss ich wohl was anderes suchen.

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juraerstie2019  11.09.2019, 16:42
@wongi444

Ist okay. Falls du es selber überprüfen willst: §§ 146 ff. StGB — Kurzfassung es kommt auf das Inverkehrbringen an, nachgemacht hast du es ohnehin nicht. Geld in der Form das du kaufen willst hat jede Schule als Rechengeld (auch in Originalgröße).

Du darfst einfach niemanden mit dem Geld täuschen wollen, dann ist das schon okay das zu bestellen.

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wongi444 
Fragesteller
 11.09.2019, 17:03
@juraerstie2019

Hier steht "Absicht": "falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder" Wie soll ich den Beamten klar machen (falls sie mich doch fragen sollten), dass ich nicht beabsichtige mit dem Geld irgendjemand zu täuschen? https://dejure.org/gesetze/StGB/146.html

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juraerstie2019  11.09.2019, 17:33
@wongi444

Es wird absolut keiner frage. Die werden die Post nicht aufmachen. Wirklich jede Schule hat dieses Geld im Schrank. Wenn du mir da nicht vertraust, dann kannst du einfach mal bei der Polizei kurz anrufen. Nicht Notruf!

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juraerstie2019  11.09.2019, 16:37

Wegen was denn?

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juraerstie2019  11.09.2019, 16:44
@Kleidchen2

Schon klar. Du schreibst aber was anderes.

So lange es mit richtigem Geld verwechselt werden KÖNNTE, bist du dran.

Du hast hier sogar könnte besonders hervorgehoben, den wichtigen Teil aber ausgelassen. Dass man es auch verwendet oder zumindest die Absicht hat.

Es gibt keinen Straftatbestand der sagt: „Du bist dran wenn du Geld hast das wie echtes aussieht aber keins ist.“

Das Geld kann gerne in der Originalgröße sein. Das ist überhaupt kein Problem.

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juraerstie2019  11.09.2019, 16:45
@wongi444

Die gehen auch, aber auch am ersten (das aus der Frage) gibt es nichts auszusetzen. Amazon würde sich strafbar machen wenn es nicht ginge, § 147 StGB — es ist absolut okay. :)

Kleidchen2 irrt sich hier total.

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Kleidchen2  11.09.2019, 17:02
@juraerstie2019

Das Problem ist nicht, es zu kaufen oder zu besitzen. Aber in dem Moment, in dem jemand das Geld nimmt und zum Bezahlen benutzt (und das kannstdu ja nicht kontrollieren) hast du Falschgeld in Umlauf gebracht.

Es hat Fälle gegeben, bei denen Schwarz-Weiß-Kopien, die einseitig bedruckt waren, zu solchen Anklagen geführt haben.

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wongi444 
Fragesteller
 11.09.2019, 17:05
@juraerstie2019

Wenn ich die im Rucksack von A nach B transportiere, und ich werde kontrolliert (Routinekontrolle am Bahnhof z.B.), was sage ich dann? Ich habe das Falscchgeld doch in der Tasche. Von Absichten mal ganz abgesehen.

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Kleidchen2  11.09.2019, 17:09
@wongi444

Wiki gibt hier Auskunft:

Auch in der Euro-Zone gibt es eine entsprechende Vorschrift: Die EZB-Entscheidung Nr. 4 aus 2003 vom 20. März 2003, dort insbesondere Artikel 2 Absatz 3, enthält in den Unterabschnitten a–f einen „Positivkatalog“, wann Reproduktionen von Euro-Banknoten erlaubt sind. Ist bei körperlichen Reproduktionen mindestens einer der Punkte a–e erfüllt, ist die gesamte Reproduktion zulässig. Punkt f regelt die Zulässigkeit von elektronischen Reproduktionen. Im Einzelnen:

a) Einseitige Reproduktionen (= auf der anderen Seite kein banknotenähnlicher Aufdruck), wenn die Kantenlängen gegenüber dem Original jeweils entweder um 25 % erhöht oder vermindert werden.

b) Beidseitige Reproduktionen, wenn die Kantenlängen gegenüber dem Original jeweils entweder verdoppelt oder halbiert werden.

c) Einzelne Gestaltungselemente, wenn diese auf einem nicht banknotenähnlichen Hintergrund aufgebracht werden.

d) Einseitige Reproduktionen, wenn weniger als 1/3 der Vorder- oder Rückseite reproduziert wird.

e) Reproduktionen auf einem Material, das sich deutlich von Papier (allgemein) unterscheidet, wenn dieses Material keine Ähnlichkeit mit dem für Banknotenherstellung verwendeten Material aufweist.

f) Elektronische Abbildungen, die jederzeit für jedermann zugänglich sind (Internet), wenn diese

  1. in deutlich kontrastierender Farbe und einem gut lesbaren Schrifttyp das Wort „Specimen“ (engl. für Muster) in einer Mindestgröße von 75 % der Reproduktionsbreite und 15 % der Reproduktionshöhe aufgedruckt wird, und …
  2. die Auflösung der Abbildung, bezogen auf die Originalgröße der reproduzierten Banknote, maximal 72 dpi beträgt.[35]

Also sind größengleiche "Banknoten" nicht erlaubt.

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juraerstie2019  11.09.2019, 17:36
@Kleidchen2
Das Problem ist nicht, es zu kaufen oder zu besitzen. Aber in dem Moment, in dem jemand das Geld nimmt und zum Bezahlen benutzt (und das kannstdu ja nicht kontrollieren) hast du Falschgeld in Umlauf gebracht.

Das ist eine ganz andere Aussage als:

So lange es mit richtigem Geld verwechselt werden KÖNNTE, bist du dran.

Erst wenn es im Rechtsverkehr mit der Absicht der Täuschung genutzt werden soll macht man sich strafbar bei diesem Geld.

Du verbreitest hier unnötig Fehlinformationen. Wieso tust du sowas? Der die Fragesteller weiß offensichtlich nicht was tatsächlich Recht ist.

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Kleidchen2  11.09.2019, 17:41
@juraerstie2019

Welche Fehlinformationen. Mein Satz mit der Verwechslung wird unterstützt durch den Ausschnitt aus den Punkten a-g der EZB-Richtlinie.

Warum also verbreitest du solche, ggf. gefährlichen Fehlinformationen?

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juraerstie2019  11.09.2019, 17:48
@Kleidchen2
So lange es mit richtigem Geld verwechselt werden KÖNNTE, bist du dran.

Habe ich doch schon genannt. Es kommt auf das „könnte“ nicht an. Es kommt auf den Vorsatz an. Schau dir doch alle Straftatbestände § 146 ff. StGB an. Selbst wenn es eine unzulässige Größe etc. Hat, dann macht man sich nicht strafbar. Aber das Geld wird vernichtet. Es kommt auf die ABSICHT an. Die hat der Fragesteller doch überhaupt nicht. Also wie soll er sich strafbar machen.

DU schreibst: „bist du dran“ dann sage mir nach welchem Tatbestand sich der Fragesteller strafbar macht. Dann gebe ich dir hier recht.

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juraerstie2019  11.09.2019, 18:01
@Kleidchen2

Ja wer damit bezahlt.... Das ist keine Grauzone sonder eiskalt eine Straftat. Du sagst es reicht aus wenn man sie verwechseln könnte und das stimmt einfach nicht. Man muss sie schon irgendwie nutzen, einfach bestellen genügt nicht. Weißte warum? Weil es dann auch Falschgeld sein müsste. Das ist nur keins.

Was dann die Größe betrifft hast du ja auch nicht wirklich recht. Denn das was du da schnell bei Wikipedia gelesen hast sind die „Banknoten“ die schon sofort als „Spielgeld“ von der EZB anerkannt sind. Es gibt weitere selbst in Originalgröße. Die müssen nur von der EZB anerkannt werden. Ich kann auch nichts für die Gesetze. Aber Strafbar macht man sich dadurch nicht.

Genau das behauptest du aber..weiterhin..was ich echt nicht begreife.. denn die Gesetze lesen müsstest du doch wenigstens drauf haben.

Ja so ein „Könnte“ ist total unsinnig. Kannst dich wegen Totschlag verantworten, wenn du die Geldnoten in den Rachen eines anderen stopfst und das wolltest... was denn das für eine Aussage?

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juraerstie2019  11.09.2019, 18:22
@juraerstie2019

Mal ganz davon abgesehen, dass die Sprache nicht stimmte. Wenn du sagt:

So lange es mit richtigem Geld verwechselt werden KÖNNTE, bist du dran.

Dann bezieht sich das „könnte“ nach deutscher Grammatik auf die Verwechslung. Die Folge kommt im Nebensatz als Imperativ. Nun versuchst du natürlich das „könnte“ in den Nebensatz zu schmuggeln. Nur geschrieben ist es so wie zitiert und sicher auch gemeint.

Wer Geld hat das zum verwechseln ähnlich sieht, der ist „dran“. Was auch immer „dran“, sein sollte. Schaust du ab und an mal Fernsehen? Glaubst du das Geld dort ist echt? Ich muss dich enttäuschen, Theatergeld/Filmgeld ist eine Reproduktion. Moment? Dann müssen die doch ständig Straftaten begehen, immerhin sieht das - so ist es gewollt - zum verwechseln ähnlich. Hmm. (Grund ist natürlich der, dass es sich um von der EZB anerkannte Reproduktionen handelt)

Das der Fragesteller hier das Geld zum Geburtstag nutzen will, sogar eine Nachfrage stellt, ob es okay ist. Sich darüber Gedanken macht, dass zeigt doch schon, kein Vorsatz.

Kann man bessere Scheine nehmen? In jedem Fall. Das chinesische Geschreibsel da würde ich nicht verwenden und gleich eins suchen welches schon von der EZB anerkannt ist. Aber „dran“ ist sie nicht.

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Kleidchen2  11.09.2019, 19:14
@juraerstie2019

Vergiss es einfach. Dann kann man ja beruhigt Falschgeld bestellen und kofferweise zu Hause einlagern.

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juraerstie2019  11.09.2019, 19:28
@Kleidchen2

Wie soll ich das vergessen? Ich kann doch überhaupt nichts dafür das du antwortest wie du antwortest. Lade doch deinen Unmut nicht bei mir ab. Weder habe ich dir gezwungen so zu antworten, noch sonst was.

Dir ist nicht klar was „Falschgeld“ ist. Es muss also erstmal Falschgeld vorliegen. Ist das der Fall, dann kommen wir zum nächsten Punkt. Das „bestellen und einlagern“ — § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB — sich in dieser Absicht verschafft oder feilhält.

Alte Sprache, aber Feilhalten meint verkaufen. So worauf bezieht sich nun „dieser Absicht“? Auf den Teil davor der sagt: „falsches Geld“. Man muss also die Absicht haben, dass es falsches Geld ist. Dabei reicht das verschaffen. Wer falsches Geld kauft, der verschafft es sich. Das einlagern ist unerheblich.

Hier handelt es sich gar nicht um Falschgeld. Das sagt doch die EZB extra, dann ist es automatisch eine (zugelassene) Reproduktion. Damit kein Falschgeld.

Wenn dein „Vergiss es einfach“ meinen sollte, dass du es nun erkennst und jegliche Erklärung nun hinfällig wird, dann können wir das gerne (lebend gerne sogar) so handhaben. Ich nehme dann schweigen an. Nützt uns beiden.

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Kleidchen2  11.09.2019, 19:32
@juraerstie2019

Das was die FS bestellen wollte, fiel nicht unter die Positivliste und war somit unzulässig. wenn sie es bestellt, verschafft sie es sich. Die Absicht, es nicht als Zahlungsmittel zu verwenden, ist nicht automatisch erkennbar. Was passiert, wenn ein Kind damit in den Laden geht?

also rate ich lieber ab.

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juraerstie2019  11.09.2019, 19:47
@Kleidchen2

Woher weißt du das es nicht zulässig ist?

Die Absicht, es nicht als Zahlungsmittel zu verwenden, ist nicht automatisch erkennbar.

Dann darfst du gar kein Spielgeld irgendwo haben. Keine Schule, kein Theater niemand. Man kann nie ausschließen, dass nicht mal ein Schüler heimlich einen Schein mitnimmt. Das ist doch absoluter Blödsinn bezüglich der Frage. Aber das das dein Niveau ist okay.

Was passiert, wenn ein Kind damit in den Laden geht?

Gar nichts, Kinder sind nicht strafmündig.

also rate ich lieber ab.

Nein genau das tust du nicht! Dann hätte ich dir sogar ein „Like“ und „Danke“ gegeben. Du tust folgendes...ich habe es schon oft zitiert...

So lange es mit richtigem Geld verwechselt werden KÖNNTE, bist du dran.

Es reicht nicht das es verwechselt werden KÖNNTE um strafbar zu sein. Du sagt es sei so. Du suggerierst, wenn man Spielgeld kauft würde man sich automatisch strafbar machen, es reicht aus wenn es wie Eurobanknoten aussieht und jemand denken KÖNNTE, oh die sind echt.

Du hast nicht einmal geschrieben, ich würde dir von diesen Scheinen abraten. Verdrehe hier nicht die Tatsachen. Das kannst du vielleicht jetzt tun.

Ich erkenne schon ein unbelehrbarer Geist. Aber dann halt dich mal für klüger als alle anderen. Hast es geschafft, ich gebe auf. Die Zeit ist es mir dann in der Tat nicht wert.

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juraerstie2019  11.09.2019, 19:51
@juraerstie2019

Hier noch kurz der Gesetzestext.

Soweit Reproduktionen, die nicht den Kriterien des Absatzes 3 entsprechen, von der Öffentlichkeit nicht mit echten Euro-Banknoten im Sinne von Artikel 1 verwechselt werden können, bestätigen die EZB und die NZBen auf schriftlichen Antrag, dass diese Reproduktionen ebenfalls rechtmäßig sind. Wenn eine Reproduktion lediglich auf dem Staatsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats hergestellt wird, müssen die genannten Anträge an die NZB des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet werden. In allen übrigen Fällen müssen diese Anträge an die EZB gerichtet werden.

Abs. 3 ist das was du irgendwie aus Wikipedia gefischt hast.

Oben stehen dick und fett chinesische Zeichen drauf. Ander schreiben, man müsse dumm sein das nicht zu erkennen.

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Kleidchen2  11.09.2019, 20:10
@juraerstie2019

Spielgeld gibt es schon lange. Aber Speilgeld, das so aussieht wie echtes Geld, ist dennoch verboten. Und Kinder sind mit 16 Jahren strafmündig.

Ich habe übrigens nicht von einer Bestrafung gesprochen. Ich habe mit Absicht geschrieben, dass die FS dann "dran" sei. Nicht verurteilt sondern evtl. mit Ärger.

Dein Zitat " von der Öffentlichkeit nicht mit echten Euro-Banknoten im Sinne von Artikel 1 verwechselt werden können" bestätigt 1:1 meine anfangs genannte Position.

Ich verstehe deine Agression in der Debatte nicht, wenn du meinst, du musst ad personam argumentieren, mach das. Aber ich bin dann raus.

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juraerstie2019  11.09.2019, 20:38
@Kleidchen2

Hach, nun zwingst du mich ja schon wieder. Kinder sind Menschen bis 14 Jahre- § 1 JuSchG. Wieso wir nun von jemandem im Alter von 16 Jahren reden ist mir tatsächlich unklar. Richtig ab 14 Jahre ist mach strafmündig. Aber du schriebst „Kind“ und Kinder sind nicht strafmündig.

Dein Zitat "  von der Öffentlichkeit nicht mit echten Euro-Banknoten im Sinne von Artikel 1 verwechselt werden können" bestätigt 1:1 meine anfangs genannte Position.

Du kannst nicht einfach Sachen halb zitieren. Ich mein du bist nun niemand der sich mit Gesetzen auskennt, aber da ist es schon echt wichtig alles zu lesen. Dieses Spielgeld gilt nicht automatisch als Reproduktion sondern kann anerkannt werde.

Aber Speilgeld, das so aussieht wie echtes Geld, ist dennoch verboten.

Nein ist es nicht...ich mein du zitierst den Satz oben und lässt einfach den abgetrennten Satz weg der da lautet:

bestätigen die EZB und die NZBen auf schriftlichen Antrag, dass diese Reproduktionen ebenfalls rechtmäßig sind.

Ich kann das auch nicht mehr als Unachtsamkeit betrachten, du machst das mit voller Absicht. Oder dir sagt das Wort „rechtmäßig“ nichts. Ich weiß auch nicht bei dir zweifle ich gerade an allem.

So das Geld oben wird durch Amazon verkauft, wenn es Falschgeld wäre, dann würde sich Amazon bei versende nach §§ 146, 147 StGB strafbar machen. Kannst du dem folgen? (Feilbieten) Mit jedem Versand! Du meinst zwar das du klüger seist als die Amazonanwälte aber leider irrst du dich im Recht bei sehr vielem.

Sein es Altersgrenzen, Einordnungen und Vollständigkeit von Normen. Was ist denn so schwer daran zu sagen das man sich geirrt hat? Ich verstehe überhaupt nicht das Problem. Kann jedem passieren.

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Kleidchen2  11.09.2019, 20:46
@juraerstie2019

nee, schon klar, du kennst meine Erfahrungen sicherlich besser als ich. Dann lesen wir doch mal: "Soweit Reproduktionen, die nicht den Kriterien des Absatzes 3 entsprechen, von der Öffentlichkeit nicht mit echten Euro-Banknoten im Sinne von Artikel 1 verwechselt werden können, (das ist die Bedingung) bestätigen die EZB und die NZBen auf schriftlichen Antrag, dass diese Reproduktionen ebenfalls rechtmäßig sind." Das bedeutet, dass auf Antrag nur Reproduktionen erlaubt sind, die nicht verwechselt werden können und für die auf Antrag eine Genehmigung erteilt wurde.

An meiner Argumentation ändert sich nichts. Und Amazon als Richtschnur für korrekte Gesetzesanwendung zu benutzen ist schon komisch. Ich gehe jede wette ein, dass Amazon im Kleingedruckten eine Einschränkng stehen hat.

Du darfst deinen Irrtum zugeben.

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juraerstie2019  11.09.2019, 20:56
@Kleidchen2

Ja soweit sie nicht schon nach Abs. 3 als Reproduktion gelten, können sie wenn sie die Bedingung (richtig)

von der Öffentlichkeit nicht mit echten Euro-Banknoten im Sinne von Artikel 1 verwechselt werden können,

Hier sind dick und fett chinesische Schriftzeichen drauf. Sie können also nicht verwechselt werden. So kann man sie anerkennen durch Antrag. Das wird die Firma gemacht haben die sie vertreibt.

Und Amazon als Richtschnur für korrekte Gesetzesanwendung zu benutzen ist schon komisch. Ich gehe jede wette ein, dass Amazon im Kleingedruckten eine Einschränkng stehen hat

Du meinst man kann durch kleingedrucktes eine Straftat umgehen? Danke. Ich gehe mal ins Darknet verkaufe Waffen und schreibe, ich schließe aus das es Waffen sind.

Amazon versendet sie. Das ist die Handlung und wer die vollzieht macht sich Strafbar wenn es sich um Falschgeld i.S.v. § 146 StGB handelt.

Du darfst deinen Irrtum zugeben.

Welchen denn? Wenn er tatsächlich besteht gerne.

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Solange es nicht zum Bezahlen verwendet wird, gibt es wohl keine Probleme. Sobald es aber zum Bezahlen verwendet wird, bist Du wegen "Inverkehrbringen von Falschgeld" dran, selbst wenn es der von Dir beschenkte zum Bezahlen nimmt. Wenn Farbe und Größe sowie Material passen, wird es von einigen wohl angenommen werden. zumindest die kleineren Scheine. Bei einem 100er, 200er oder gar 500er schaut man ja genauer hin.

Das kannst Du ohne Bedenken kaufen...