Darf ich als verbeamteter Richter überhaupt eine Anwaltskanzlei gründen?

7 Antworten

Jede Nebentätigkeit muss durch den Dienstherren genehmigt werden.
Ich nehme an, dass das hier nicht zulässig wäre. Dabei könnte eine Pattsituation entstehen.

Nein. Das gilt nicht nur für Richter, sondern auch für alle Beamte auf Lebenszeit, § 7 Nr. 10 und § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO.

Was geht, ist für Richter aber bspw. eine Nebentätigkeit als Schlichter. Hier ein aktueller Artikel aus der LTO.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Anwalt - keine Rechtsberatung, nur Hilfe zur Selbsthilfe

Ich glaube, das dies aufgrund möglicher Interessenkollisionen nicht erlaubt ist. Richterliche Unabhängigkeit ist ein hohes Gut.

Zudem darf ein Beamter eine Nebentätigkeit nur 20% der regelmäßigen Arbeitszeit ausführen, das wären also 8 Stunden/Woche. Wie sollte das gehen mit einer Kanzlei?

Diese Nebentätigkeit würde sicherlich nicht genehmigt, da ein beruflicher Interessenkonflikt vorprogrammiert ist.

Ein Richter ist kein Beamter, auch wenn es ein ähnliches öffentlich-rechtliches Verhältnis ist. Als Richter gründet man auch nicht nebenbei eine Anwaltskanzlei, sondern ist Richter.

Nebentätigkeiten sind fast alle genehmigungspflichtig.