Darf der Arbeitsgeber eine neue Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag

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Grundsätzlich: Der Arbeitgeber kann Änderungen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers vornehmen. Auch das Instrument der Änderungskündigung zur "Erzwingung" solcher Änderungen greift nur, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich nur unter den geänderten Bedingungen fortgesetzt werden kann - wovon in Deinem Fall ja wohl nicht auszugehen ist.

Mit anderen Worten: Dein Arbeitgeber ist zu dieser einseitigen Änderung/Ergänzung nicht berechtigt; Du kannst sie schlicht und einfach ablehnen (nicht nur in soweit widerspreche ich auch der Antwort von ralosaviv).

Zum inhaltlichen Problem Deiner Frage:

Wenn es im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung (sofern es einen in dieser Frage mitbestimmungsberechtigten Betriebsrat gibt) oder einem eventuell anzuwendenden Tarifvertrag keine dieses Problem regelnde Bestimmungen gibt, dann gilt, dass im Fall einer elektronischen Zeiterfassung über eine "Stechuhr" (oder auch über den eigenen Arbeitsplatz-PC) das Ein- und Ausstempeln den Beginn und das Ende der Arbeitszeit bestimmen:

Wann nun die Arbeitszeit genau beginnt oder endet -bereits am Werktor oder erst am Arbeitsplatz? - kann in dem Arbeitsvertrag, einem einschlägigen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Findet sich hierzu keine Regelung oder besteht kein zeiterfassungssystem im Betrieb ("Stempeluhr"), beginnt und endet die Arbeitszeit generell erst am eigentlichen Arbeitsplatz.

(Quelle: http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/content_06.html )

Ohne entsprechende Vereinbarungen ist es das organisatorische Problem des Arbeitgebers, das nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen darf, dafür Sorge zu tragen - wenn denn ein Bedarf besteht -, Zeiterfassungssysteme so zu organisieren oder Geräte so zu positionieren, dass "Erfassen" und "tatsächlicher Beginn" (nicht nur rechtlicher Beginn) der Arbeitszeit nicht oder nicht zu weit auseinander klaffen.

Wenn der ArbG die Stempeluhr so positioniert, dass du noch eine viertel Stunde bis zu deinem Arbeitsplatz benötigst, darf er das. Arbeitszeit beginnt am Arbeitsplatz und nicht bei Betreten des Betriebsgeländes.

Familiengerd  07.09.2013, 23:44

Da muss ich Dir 'mal widersprechen (bis zum Beweis des Gegenteils):

Wenn es keine entsprechenden Vereinbarungen in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag gibt, dann zählt das Ein- und Ausstempeln an der "Stechuhr" als Beginn und Ende der Arbeitszeit - egal, wo sie sich befindet.

Hier ist auch nicht vom "Betreten des Betriebsgeländes" die Rede

Ohne eine Vereinbarung ist das alles ein organisatorisches Problem des Arbeitgebers und geht nicht zulasten des Arbeitnehmers.

Das Ansinnen des Arbeitgebers im Fragefall ist ungerechtfertigt!! Abgesehen davon, dass es hier um eine Arbeitsvertragsänderung/-ergänzung geht, die er nicht einseitig vornehmen darf! Er darf das also nicht!

Wenn Du einer Änderung eines Arbeitsvertrages nicht zustimmst, ist das auch nicht rechtsgültig.

Ein Vertrag kann nicht einseitig geändert werden.