Darf das Inkassobüro das?
Ich befand mich mit einer Rechnung in Verzug und erhielt infolgedessen eine Zahlungsaufforderung vom Inkassobüro. Ich dachte eigentlich, dass Bonitätsprüfkosten und der Verzugsschaden nicht auf mich überwälzt werden darf. Das Inkassobüro hat mir folgendes geantwortet:
Ein Verzugsschaden nach Art. 106 OR liegt dann vor, wenn der Schuldner seinen Vertragspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt und der Gläubiger deshalb unvorhergesehene Aufwendungen zur Geltendmachung seiner ihm vertraglich zustehenden Forderung erbringen muss. Unter solchen Aufwendungen sind u.a.zu verstehen: Mahn-, Betreibungs- und Rechtskosten sowie andere Massnahmen, welche dazu geeignet sind, der Einbringlichkeit förderlich zu sein, vorausgesetzt, diese Kosten stehen in direktem und verhältnismässigem Zusammenhang mit der ursprünglichen Forderung. Somit ist dieser Verzugsschaden ausgewiesen und vom Schuldner zu übernehmen.
Wir haben unseren Standpunkt ausführlich dargelegt und erachten unsere Argumentation und somit unsere Forderung als gesetzeskonform.
Gerne erwarten wir nach wie vor Ihre Zahlung bis spätestens den 29.04.2020
Muss ich somit alles bezahlen, also auch die Bonitätsprüfkosten und den Verzugsschaden?
4 Antworten
Es darf in den meisten Fällen nur der Verzugszins berechnet werden - keine zusätzlichen Verzugsgebühren außer diese sind konkret nachweisbar: https://www.konsumentenschutz.ch/muss-ich-den-verzugsschaden-bezahlen/
Zahl ja nicht:
https://www.beobachter.ch/schulden-betreibungen/mahnung-muss-ich-furs-inkasso-zahlen
Nein, Sie schulden der Inkassofirma nur den Hauptbetrag und den Verzugszins. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent des Rechnungsbetrags, sofern kein anderer Zinssatz mit dem Rechnungssteller vereinbart wurde. Auch Mahnkosten sind nur geschuldet, wenn diese mit dem Rechnungssteller vereinbart waren.
Andere Posten auf der Rechnung wie Adress- und Bonitätsprüfungskosten, Rechtsberaterkosten und allgemeine Bearbeitungsgebühren muss man nicht bezahlen. Ebenso ist der Verzugsschaden nicht geschuldet, auch wenn das Inkassobüro ihn rechtlich begründet.
Auch wenn das Inkassobüro mit Betreibung droht Betreibungen So werden Sie den Makel los , sollte man sich nicht einschüchtern lassen. Wenn Ihnen das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl zustellt, können Sie innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben. Damit ist das Verfahren einstweilen gestoppt.
Und hier findest du einen Musterbrief:
Und hier noch ein Merkblatt:
https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/was-inkassobueros-nicht-duerfen
mit Nichtbezahlung der Rechnung hast du das Ganze erforderlich gemacht, und dann musst du das auch bezahlen.. natürlich darf man dann die Kosten auf dich überwälzen
Das ist nicht so ganz richtig. Verzugszinsen ja, zusätzliche Gebühren nicht, außer diese sind konkret nachweisbar (in den meisten Fällen sind sie das nicht).
Hallo erstmal:)
Dadurch das du deine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt hast und dadurch das Inkasso eingeschaltet worden ist, bist du dazu verpflichtete die zusätzlichen Kosten auch zu tragen.
Liebe Grüße
Warum gibst du dem Fragesteller eine falsche Auskunft. Wenn du keine Ahnung hast, dann ist Schweigen besser, als falsche Antworten loszulassen.
Er muss die zusätzlichen Kosten n i c h t. bezahlen. Verzugszins ja, wenn dieser in der Höhe angemessen ist. Wird ein höherer Zins verlangt, so kann man einen Nachweis verlangen, ob dem Inkassobüro ein höherer Zins abverlangt wurde. Einfach alles zahlen, ist falsch. Inkassobüros sind oft Abzocker und versuchen durch Drohungen Geld zu erpressen.
Dem darf man nicht nachgeben.
Hatte auch schon so eine Mitteilung von einem Inkassobüro bekommen in der mir alles mögliche an Kosten in Rechnung gestellt wurden. Habe dem Inkassobüro geschrieben, nicht telefoniert, so sie auf die Komplettzahlunge bestehen, sehen wir uns vor Gericht.
Damit war die Sache schnell geklärt und die Forderung sah am Ende ganz anders, nämlich wesentlich billiger aus.