Darf das Einwohnermeldeamt einfach Adressen rausgeben?

4 Antworten

Also das Einwohnermeldeamt darf Adressen herausgeben. "Eine einfache Auskunft[4] über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften (§ 21 Abs. 1 MRRG) sowie bedingt auch Geburtsdaten (§ 22 Abs. 2 MRRG) einzelner bestimmter Personen können neben bestimmten öffentlichen Stellen auch private Antragsteller erhalten. Dazu zählen neben privaten Stellen (beispielsweise Unternehmen, privatrechtliche Religionsgesellschaften, Parteien) auch einzelne Privatpersonen, sofern diese das 16. Lebensjahr vollendet haben und damit die melderechtliche Handlungsfähigkeit besitzen."

Alles was man braucht ist Vor- und Nachname und das Geburtsdatum oder eine Adresse wo der Betroffene mal gewohnt hat. Das Ganze funktioniert Bundesweit.

Du musst erstmal das Einwohnermeldeamt finden, bei dem er gemeldet ist. Die dürfen das dann rausgeben, ist ein Verwaltungsakt der nach Gebührenordnunge ein paar Euro kostet und gut ist. Wurde mir auf dem Bürgerbüro so bestätigt.

Ich dachte übrigens lange Zeit, dass das wegen Datenschutz nicht ginge, lag aber falsch.

nein, nur wenn ein "berechtigtes interesse" vorliegt.

Nein ich glaube nicht.