Bürgergeld - Sohn arbeitet?
Folgender Sachverhalt :
Ich, 19 Jahre alt, beginne am 01.09.2023 eine neue Ausbildung, während meine Mutter Bürgergeld und Kindergeld bekommt . Wir wohnen in einer Bedarfsgemeinschaft (6 Köpfe).
Das Problem :
Als ich letztes Jahr (2022)eine Ausbildung begann, wurde das Geld was ich verdient habe von der Leistung meiner Mutter abgezogen.
Demnach war ich derjenige der für alles aufkommen musste.
Am Ende blieb mir auch nie was übrig.
Ich möchte ungern ausziehen, doch was bleibt mir denn anderes übrig, als aus der Bedarfsgemeinschaft auszutreten.
Gibt es da keine andere Lösung?
Gibt es einen Weg wie ich mein Geld verdiene ,ohne das die Leistung meiner Mutter gekürzt wird?
15 Stimmen
6 Antworten
wurde das Geld was ich verdient habe von der Leistung meiner Mutter abgezogen.
Demnach war ich derjenige der für alles aufkommen musste.
Am Ende blieb mir auch nie was übrig.
Das kann bzw. darf in dieser Form nicht gewesen sein.
Der anrechenbare Teil Deines Einkommen hätte von Deinem Arbeitslosengeld 2 / Bürgergeld abgezogen werden müssen. Nicht mehr und nicht weniger.
Falls da etwas schiefgelaufen ist, wende Dich an eine Beratungsstelle vor Ort bzw. an einen Fachanwalt für Sozialrecht:
Ist doch vollkommen normal, dass sich staatliche Leistungen für die Familie verringern, wenn jemand aus der Familie Geld rein bringt.
Anders gefragt: Warum sollten dir andere Steuerzahler euren Bedarf von ihrem Lohn bezahlen, während du alles für dich alleine erhälst?
Auch wenn dieser Beitrag schon älter ist, möchte ich auf die Frage antworten. Da die Antworten auf der TE sind komplett falsch und für diejenigen das das gleiche Problem haben, kann es hilfreich sein.
Die Praxis, dass die Ausbildungsvergütung des Kindes automatisch auf die Leistungen der Eltern angerechnet wird, ist nicht pauschal zulässig und widerspricht oft geltendem Recht, insbesondere dann, wenn das Kind selbst wirtschaftlich unabhängig ist und keine Leistungen selbst vom Jobcenter bezieht.
1. Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II)
Grundsätzlich gehören Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben, zur Bedarfsgemeinschaft. Aber: Ausnahme:
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II gehören Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie eine eigene förderfähige Ausbildung absolvieren, über eigenes Einkommen verfügen und nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind.BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R: sind.
Ein wirtschaftlich unabhängiges Kind in der Ausbildung gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sein Einkommen darf nicht angerechnet werden.
2. Ausbildungsvergütung als Einkommen der Mutter?
Wenn das Kind keinen eigenen Bürgergeld-Antrag gestellt hat, nicht hilfebedürftig ist und über ein ausreichendes Einkommen verfügt, darf seine Ausbildungsvergütung nicht auf die Leistungen der Mutter angerechnet werden.
Ein pauschales Vorgehen des Jobcenters, nur wegen gemeinsamen Wohnens, stellt einen Rechtsverstoß dar.
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung – u. a. im Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R – entschieden, dass volljährige Kinder, die sich in einer förderfähigen Ausbildung befinden und ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten, nicht zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören. Sie sind lediglich Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II.
Das Jobcenter ist in solchen Fällen gesetzlich verpflichtet, diese wirtschaftlich unabhängigen Auszubildenden aus der Bedarfsgemeinschaft herauszunehmen und darf deren Einkommen nicht auf die Leistungen der Eltern anrechnen.
Rechtsgrundlage:
§ 7 Abs. 3 SGB II (Definition der Bedarfsgemeinschaft)
§ 9 Abs. 5 SGB II (Vermutung der Unterstützung in Haushaltsgemeinschaften)
BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R
3. Kindergeld (§ 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V)
Kindergeld ist dem Kind zuzuordnen, wenn es wirtschaftlich unabhängig ist und das Geld an das Kind weitergeleitet wird. Eine Anrechnung bei der Mutter ist nur dann zulässig, wenn das Kind tatsächlich bedürftig wäre.
Was ist hier zutun?
Widerspruch in den gesamten von mir angegebenen Punkten einlegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, obwohl die Rechtsprechung klar ist, sollten die Betroffenen Klage beim Sozialgericht einreichen. Die Erfolgsaussichten stehen für die betroffenen Eltern sehr gut .
Hinweis: Alle hierzu relevanten Unterlagen dem Sozialgericht plus Antrag in doppelter Ausführung dem Sozialgericht zukommen lassen. Die Rechtsantragstelle hilft bei der Antragsstellung.
Hier zeigt sich wieder, dass sehr viel kommentiert wird, aber rechtlich keiner über die Gesetzesgegebenheiten rechtliches wissen aufweisen und dem Hilfesuchenden nicht damit geholfen ist. Denn auch wenn das Jobcenter dieses Praxis zu 1000 Fach ausübt, heißt es noch lange nicht, dass es auch rechtlich zulässig ist. Denn Mitarbeiter des jobcenters lassen alles über ihr System laufen und wird nicht kontrolliert, ob es der Richtigkeit entspricht. Denn diese haben selbst oftmals kein rechtliches Wissen. Deswegen sollten Betroffene immer Widerspruch einlegen oder beim Sozialgericht klagen. Diese Klage ist für Betroffene kostenlos!
Solange ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist es völlig selbstverständlich (oder sollte es zumindest sein), dass einer für den anderen einsteht.
Wenn du das nicht willst, musst du tatsächlich ausziehen... vorausgesetzt, du kannst dir das von deinem Ausbildungsgehalt leisten.
In einer Familie kommt man füreinander auf.. wenn einer Geld verdient sollte es selbstverständlich sein, dass man damit seine Familie unterstützt
Ach komm, das kann man so pauschal doch gar nicht beurteilen. Du weißt doch gar nicht, ob da jemand zu bequem zum Arbeiten ist oder ob es andere Gründe gibt, warum derjenige nicht arbeitet.
Wer nicht arbeitet hat nicht das Recht auf das Geld anderer angewiesen zu sein