Auch wenn dieser Beitrag schon älter ist, möchte ich auf die Frage antworten. Da die Antworten auf der TE sind komplett falsch und für diejenigen das das gleiche Problem haben, kann es hilfreich sein.
Die Praxis, dass die Ausbildungsvergütung des Kindes automatisch auf die Leistungen der Eltern angerechnet wird, ist nicht pauschal zulässig und widerspricht oft geltendem Recht, insbesondere dann, wenn das Kind selbst wirtschaftlich unabhängig ist und keine Leistungen selbst vom Jobcenter bezieht.
1. Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II)
Grundsätzlich gehören Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben, zur Bedarfsgemeinschaft. Aber: Ausnahme:
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II gehören Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie eine eigene förderfähige Ausbildung absolvieren, über eigenes Einkommen verfügen und nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind.BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R: sind.
Ein wirtschaftlich unabhängiges Kind in der Ausbildung gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sein Einkommen darf nicht angerechnet werden.
2. Ausbildungsvergütung als Einkommen der Mutter?
Wenn das Kind keinen eigenen Bürgergeld-Antrag gestellt hat, nicht hilfebedürftig ist und über ein ausreichendes Einkommen verfügt, darf seine Ausbildungsvergütung nicht auf die Leistungen der Mutter angerechnet werden.
Ein pauschales Vorgehen des Jobcenters, nur wegen gemeinsamen Wohnens, stellt einen Rechtsverstoß dar.
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung – u. a. im Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R – entschieden, dass volljährige Kinder, die sich in einer förderfähigen Ausbildung befinden und ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten, nicht zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören. Sie sind lediglich Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II.
Das Jobcenter ist in solchen Fällen gesetzlich verpflichtet, diese wirtschaftlich unabhängigen Auszubildenden aus der Bedarfsgemeinschaft herauszunehmen und darf deren Einkommen nicht auf die Leistungen der Eltern anrechnen.
Rechtsgrundlage:
§ 7 Abs. 3 SGB II (Definition der Bedarfsgemeinschaft)
§ 9 Abs. 5 SGB II (Vermutung der Unterstützung in Haushaltsgemeinschaften)
BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R
3. Kindergeld (§ 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V)
Kindergeld ist dem Kind zuzuordnen, wenn es wirtschaftlich unabhängig ist und das Geld an das Kind weitergeleitet wird. Eine Anrechnung bei der Mutter ist nur dann zulässig, wenn das Kind tatsächlich bedürftig wäre.
Was ist hier zutun?
Widerspruch in den gesamten von mir angegebenen Punkten einlegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, obwohl die Rechtsprechung klar ist, sollten die Betroffenen Klage beim Sozialgericht einreichen. Die Erfolgsaussichten stehen für die betroffenen Eltern sehr gut .
Hinweis: Alle hierzu relevanten Unterlagen dem Sozialgericht plus Antrag in doppelter Ausführung dem Sozialgericht zukommen lassen. Die Rechtsantragstelle hilft bei der Antragsstellung.