Brauche ich eine Vollmacht vom Arbeitgeber, wenn ich "im Auftrag" unterschreibe?

8 Antworten

Von Experte tinalisatina bestätigt

Verwaltungsakt

Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.

Nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ist einen Verwaltungsakt, der schriftlich erlassen worden ist, dann nichtig, wenn er die erlassende Behörde nicht erkennen lässt.

Aus dem Umkehrschluss hieraus ergibt sich, dass ein Verwaltungsakt nicht deshalb nichtig sein kann, weil die Unterschrift oder die Namenswiedergabe auf dem Schriftstück fehlt, oder jemand mit "im Auftrag" unterschrieben hat.

Im Gegenteil: die Angabe "im Auftrag" ist der Standard" - dazu bedarf es nicht die Vorlage einer Vollmacht.

Die für das Zivil- und Prozessrecht entwickelten Unterschriftsanforderungen lassen sich zudem nicht auf die Unterschriftsanforderungen im Rahmen der Unterzeichnung von Bescheiden übertragen.

DerSchopenhauer  12.05.2021, 09:42

Im Auftrag heißt bei Verwaltungsakten und bei anderen Schreiben der Behörde also: "im Auftrag der (bezeichneten) Behörde" - die Bevollmächtigung ergibt sich automatisch aus dem Dienstverhältnis.

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Hier mal etwas zu dem Thema:

Die Vertretung bei der öffentlichen Verwaltung (Behörden, Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts) richtet sich nach dem Gesetz oder der Satzung. Handlungsfähigkeit erlangen Behörden gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG durch ihre Behördenleiter, deren Stellvertreter oder Beauftragte. Hiernach sind Behördenbriefe, Verwaltungsakte oder sonstige Urkunden der öffentlichen Verwaltung mit dem Zusatz „im Auftrag (i. A.)“ zu versehen. Dann liegt ein Auftragsverhältnis der Behördenbediensteten mit ihrem Behördenleiter in Form der Vollmachterteilung vor. Die behördeninterne Delegation geschieht dabei durch die Erteilung von Dauer- oder Einzelmandaten durch den Behördenleiter.[8] Während Dauermandate die Vollmacht für sich wiederholende Geschäftsvorfälle darstellen, beinhalten Einzelmandate die Übertragung eines bestimmten Vorgangs. Dauermandate sind mit der handelsrechtlichen allgemeinen Handlungsvollmacht, Einzelmandate mit der Spezialhandlungsvollmacht vergleichbar. Die allgemeinen Stellvertreter der Behördenleiter, wie etwa Dezernenten, unterzeichnen „in Vertretung (i. V.)“.

Ich arbeite im Finanzamt und bei uns wurden die ganzen "im Auftrag" - Zusätze inzwischen abgeschafft. Ich unterschreibe ganz normal mit dem Namen.

Die Anordnung Deiner Maßnahmen ist im übrigen ein Verwaltungsakt und da gelten die Vorgaben des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz. Es muss aus dem VA die Behörde hervorgehen und der Name des Sachbearbeiters. Irgendwelche Zusätze sind nicht vorgesehen.

Auch das Thema mit der Vollmacht, muss die schriftlich vorliegen,

Nein, muss sie nicht. Die kann auch mündlich erteilt werde, oder sogar konkludent.

Und selbst, wenn für eine spezielle Willenserklärung eine bestimmte Form vorgesehen ist, betrifft diese Formvorschrift nicht die Form der Vollmacht. Nachzulesen im BGB § 167. 2 .

Zur Unterschrift "im Auftrag" wirst Du, zumindest kenne ich es von der Bundeswehr so, durch die Geschäftsordnung des Verbandes/der Behörde aufgrund deiner Dienststellung ermächtigt, ggf. noch konkreter durch eine Dienspostenbeschreibung, falls Du eine hast, in der Deine speziellen Aufgaben und Pflichten festgehalten sind.

Natürlich ist diese dann rechtsverbindlich. Sie kennzeichnet eben nur die Tatsache, daß Du eben nicht Chef der Einheit/des Referates bist, sondern an Dich in Deinem Aufgabengebiet Befugnisse delegiert wurden.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung