Biwakieren bei hoher Waldbrandgefahr?

4 Antworten

Also eine Hängematte aufhängen ist wohl erlaubt.

Nur wo ein Waldbetretungsverbot aufgrund der hohen,teilweise extremen Brandgefahr bereits ausgesprochen ist,könnte eine Verwarnung oder eine Geldbuße fällig sein.

Biwakieren ist ja etwas anderes.Das ist ja ein kleines Zelt,das man aufschlägt.Das ist in Wald und Flur grundsätzlich verboten.

Allerdings,wirklich nur einmal zu übernachten,erst zur Dämmerung kommen,und in der Früh aufbrechen,ist einmal kaum zu bemerken,zu überwachen .

Wenn überhaupt sind die Förster im Sommer frühmorgends bis mittags,und dann zumeist auf den Wegen anzutreffen.

Rutscherlebnis  04.08.2022, 18:21

Das gilt für Deutschland.In Österreich wird eine Übernachtung im Wald für jeweils eine Stelle an einem Tag geduldet.Natürlich auch nur,wenn man keinen Müll hinterlässt,keine Schonungen betritt ,kein Feuer macht,etc.

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Eigentlich sollte es erlaubt sein, weil wir in der Hängematte schlafen (also Biwakieren). 

Da Du das selber ansprichst hier mal meine Gedanken dazu. Das ist nicht böse oder irgendwie als Anmache gegen Dich persönlich gemeint (ich bin selber draußen unterwegs und mich betrifft es genauso), es ist nur so eine Sache die mir seit einiger Zeit vermehrt im Internet "aufstößt":

Ich lese ständig irgendwo im Netz in Bereichen wo es um Themen wie "Bushcraft" etc. geht irgendwelche Aussagen, dass es ja (aus irgendwelchen zurechtgelegten Gründen oder aufgrund von spitzfindigen Wortklaubereien) doch irgendwie OK sei, dass man da draußen in Feld und Wald geplant übernachtet, so lange man es nur nicht "zelten" nennt oder kein Zelt verwendet etc.

Das ist aber aus mehreren Gründen so einfach nicht richtig.

(A) Gesetze entstehen nicht "aus dem Blauen heraus" und gelten dann "nur wörtlich zum Selbstzweck". Sie verfolgen ja immer einen dahinter stehendes Ziel, welches mit dem Gesetz erreicht werden soll. Und das wird bei der Rechtsprechung beachtet (ein Anwalt oder Richter könnte das sicher besser erklären und mit weniger "laienhaften Worten" wie ich).

Wenn der Gesetzgeber also ein Gesetz macht, dass das "wilde zelten" oder "wilde campen" (oder wie auch immer es genau formuliert wurde) verboten ist, dann sind damit sinngemäß die betreffenden Tätigkeiten gemeint, egal mit welchen konkreten Mitteln Du sie durchführst. Da kommt es nicht darauf an, ob Du "gar kein Zelt benutzt sondern eine Hängematte". Wenn Du vom Prinzip her das selbe machst, dann wird es auch als das selbe gewertet.

 

(B) Das immer gern herangezogene "Betretungsrecht für den Wald zu Erholungszwecken" ist natürlich vorhanden. Alleine schon deshalb, da es kein "Niemandsland" mehr in Deutschland gibt und alle Wälder, Felder, Wiesen etc. irgendwem gehören.

Wenn Dir dieses Recht nicht per Gesetz eingeräumt worden wäre, dann könntest Du Dich jetzt und hier gar nicht mehr in der Natur bewegen weil Du in dem Moment immer auf den Grundstücken fremder Personen unterwegs bist (sei es jetzt eine konkrete Privatperson oder einer so genannten "juristischen Person" also z.B. einer Gemeinde, eines Bundeslandes etc.). Aber das heisst eben auch, das Du Dich dort entsprechend zu verhalten hast, weil es eben das Eigentum eines Anderen ist auf dem Du Dich da bewegst.

Und, ganz wichtig, das Waldbetretungsrecht besteht ja nicht nur aus dieser einen, pauschalen Erlaubnis. Da gibt es auch noch weitere Formulierungen, die das eben auch wieder relativieren und einschränken. Die hast Du natürlich ebenso zu beachten.

Und da stehen in den konkreten Ausführungen der Gesetze der einzelnen Bundesländer immer irgendwo entsprechende Passagen drin wie (sinngemäß zusammengefasst, da ich hier jetzt nicht alle Landeswald- und sonstige betreffende Gesetze aller Bundesländer der Reihe nach zitieren werde weil das zu viel würde):

  1. Du darfst nur Dinge machen, die Andere nicht stören, belästigen etc.
  2. Du darfst die Besitzer der Grundstücke oder die Leute die in deren Auftrag dort etwas machen nicht bei der Ausübung ihrer Aufgaben behindern.
  3. Du hast deshalb deren Anweisungen Folge zu leisten (→ Leitet sich aus "nur Dinge sind erlaubt, die Andere nicht stören / behindern" ab. Wenn die sagen "Da störst Du gerade" oder ähnliches, dann ist das eben so und Du hast das erst einmal so zu akzeptieren.)
  4. Du darfst fremdes Eigentum nicht beschädigen (was Du im Zweifel schon machst, wenn Du da "querfeldein gehst" anstatt auf den vorgesehenen Wegen zu bleiben)

Du bist also derjenige der im Zweifel "zurückzustecken" hat, denn Dein Recht besteht nur so lange Du damit Andere in deren Rechten nicht beschneidest. Denn Dein Recht ist nicht "höherwertig" als das der Anderen, die dort berechtigte Interessen haben.

 

(C) Und dann gibt es da natürlich auch noch andere Gesetze, die Du ebenso zu beachten hast. Denn das Betretungsrecht hebelt ja keine anderen, gelten Gesetze aus. Die gelten natürlich trotzdem weiterhin für Dich und können das Betretungsrecht ebenfalls einschränken.

Da wäre zum Einen das Jagdgesetz, welches Dir z.B. verbietet …

  • … das Wild in seinen Einständen und seinen Rückzugs- / Erholungsräumen aufzusuchen. Wenn Du Dich also abseits der vorhandenen Wege durch eine Dickung bewegst, dann wäre das im Zweifel Beunruhigung von Wild. Und das ist verboten.
  • … die Jagd zu stören. Wenn Dich also ein Jäger (der ja auch im Auftrag des Landeigentümers dort eine Aufgabe ausübt und damit, genau wie der Waldarbeiter, ohnehin schon "weisungsmäßig über Dir steht") bittet irgendwo nicht langzugehen oder ähnliches, dann hast Du auch darauf Rücksicht zu nehmen. Machst Du es nicht, dann ist das vorsätzliche Störung der Jagd und damit ebenso verboten.

Und so weiter…

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Selber jahrelang draußen unterwegs

Solange ihr euch nicht ordnungswidrig verhaltet oder strafbar macht, kostet es auch kein Bußgeld oder Geldstrafe. Ihr müsst das in dem Bundesland gültige Landeswaldgesetz und das Bundeswaldgesetz beachten.

Je nach waldbrandstufe herrscht betretungsverbot für den Wald bzw wegepflicht