Bild per Whatsapp zu einem Freund weitergeleitet. Straftat?

5 Antworten

Auf die Verbreitung von Bildnissen von Leuten ohne deren Einwilligung nach § 22 KunstUrhG steht nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Häufig werden solche Verfahren (mit und ohne Auflage) eingestellt.

ftpnico 
Fragesteller
 09.07.2014, 21:17

Also mit und ohne Auflage würde bedeuten, dass man nur eine "Verwarnung" bekommt, da es sich ja nur um ein ganz normales Bild handelt, was wohl möglich von der Person schon in Facebook veröffentlich worden ist.

Haglaz  09.07.2014, 21:24
@ftpnico

Ohne Auflage heißt, dass du nicht mal eine Verwarnung bekommst. Der Staatsanwaltschaft ist die Zeit dann nur zu Schade oder die Beweislage zu dürftig, um weiter zu ermitteln. Allerdings kann die Chance bei zukünftigen Verfahren sinken, dass diese auch eingestellt werden. Ärgerlicher wäre da schon eine Auflage, also zum Beispiel Zahlung eines Geldbetrags an Vereine oder dem Fiskus. Die Tatsache, dass das Bild schon öffentlich irgendwo aufrufbar war, ist irrelevant. Der Gesetzgeber verlangt für eine Verbreitung die Einwilligung, vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

ftpnico 
Fragesteller
 09.07.2014, 21:28
@Haglaz

Vielen Dank !!! :)

BananenXD  26.09.2015, 10:54

dies trifft aber nicht auf den vorliegenden fall zu da das bild zuerst über wa geschickt wurde wurden die rechte an wa abgegeben sodass wa der reschtsinhaber ist daher kann nur wa klagen

Mit der Übermittlung des Bild hat sie es ihm zur freien Verfügung gestellt. Er hat es ja auch nicht veröffentlicht sondern lediglich einen Freund zur Ansicht gestellt.

Haglaz  09.07.2014, 21:03
Mit der Übermittlung des Bild hat sie es ihm zur freien Verfügung gestellt.

Das auf keinen Fall. Daraus lässt sich nicht konkludent auf eine Einwilligung schließen. Gerade das Fehlen einer Einwilligung hat sich später im tatbestandmäßigen Erfolg geäußert.

Er hat es ja auch nicht veröffentlicht sondern lediglich einen Freund zur Ansicht gestellt.

Er hat es verbreitet. Das geht bereits ab einer Person.

Mandrinio  11.07.2014, 00:28
@Haglaz

Na seien wir mal ehrlich

wer über WhatsApp oder Facebook Bilder verschickt, hat sie doch schon automatisch selbst veröffentlicht oder Diensten zur Verfügung gestellt.

ich gehe davon aus das das mädchen nichts dazu gesagt hat,von wegen 'bitte verbreite es nicht weiter', kommt aber auch auf den inhalt an, aber normalerweise sollte es nicht strafbar sein, da es ja eine funktion ist die man genehmigt indem man die agb akzeptiert beim registrieren! :-)

THEONEWHOKNOCKS  09.07.2014, 20:59

Echt sowas steht in den agbs drin ? Zähl das für alle bilder ? Also auch für Ruf schädigende bilder ?

Haglaz  09.07.2014, 21:01
ich gehe davon aus das das mädchen nichts dazu gesagt hat,von wegen 'bitte verbreite es nicht weiter',

Das muss sie auch nicht, für die Verbreitung bedarf es nach § 22 KunstUrhG der Einwilligung.

da es ja eine funktion ist die man genehmigt indem man die agb akzeptiert beim registrieren

Das halte ich ein Gerücht. Selbst wenn Nutzungsrechte eingeräumt wurden gehen diese nicht auf dein Konto, sondern wurden dem Anbieter eingeräumt.

ftpnico 
Fragesteller
 09.07.2014, 21:04

Okay, nein es war ein ganz normales Bild. Keine Nackte haut oder so etwas zu sehen.

Straftat wegen Privatsphäremissachtung. Die meisten Lete gehen deswegen aber nicht zur Polizei, erst wenns richtig peinliche oder intime Bilder sind, denken sie darüber nach,

Haglaz  09.07.2014, 21:01
Straftat wegen Privatsphäremissachtung.

So etwas gibt es nicht.

BinZocker  23.07.2014, 16:59
@Haglaz

Sorry, hab nur versucht, es möglichst kurz zusammenzufassen, es sollte keine Paragraphenüberschrift o.ä werden (falls es so was gibt)...

Also strafbar ist das auf jeden fall. Meistens eine Geldstrafe wieviel hängt von dem bild ab und wie gut dein Anwalt ist :D oder wie nett der richter.

ftpnico 
Fragesteller
 09.07.2014, 21:05

Okay, nein es war ein ganz normales Bild. Keine Nackte haut oder so etwas zu sehen.