Beziehen aktuell ALG2, habe nun Vollzeit Arbeitsvertrag unterschrieben, was steht uns jetzt finanziell bevor?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn ihr derzeit eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bildet, dann ist das nach deiner Beschäftigungsaufnahme immer noch der Fall und dein Einkommen wird dann dementsprechend zuerst auf deinen und wenn es einen Überschuss gibt dann auf den Bedarf deiner Partnerin angerechnet.

Dein Kindergeld steht dir dann im Normalfall nicht mehr zu, wenn du deinen Job nicht nur z.B. als Übergang bis zum Beginn einer Ausbildung aufnehmen würdest und weiterhin als Ausbildung suchend gemeldet bleiben würdest.

Dann stünde deinen Eltern bzw.dir dann auch weiter Kindergeld zu, solange du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hast bzw.falls doch, dann dürftest du in der Woche aber nebenbei nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden arbeiten.

Denn sonst würdest du einer schädlichen Nebenbeschäftigung nachgehen und der Anspruch auf Kindergeld würde entfallen, dein Einkommen hingegen spielt schon seit dem 01.01.2012 keine Rolle mehr, denn da wurde die Einkommensgrenze fürs Kindergeld abgeschafft.

Was müsst ihr denn an KDU - Kosten der Unterkunft ( Warmmiete ) zahlen ?

Angenommen ihr müsst monatlich 500 € für die KDU - zahlen, dann kämen derzeit in einer BG - für jeden von euch min.noch 389 € Regelsatz für den Lebensunterhalt dazu, der Bedarf würde dann insgesamt bei angenommen min.778 € für die Regelsätze + 500 € KDU = min.1278 € liegen.

Der Bedarf von dir läge dann angenommen bei min.389 € Regelsatz + 250 € Kopfanteil für die KDU = min.639 € pro Monat.

Arbeitest du in der Woche 40 Stunden, dann kommst du im Monat im Normalfall auf min.160 Stunden und bei 11 € Brutto die Stunde auf min.1760 € Brutto.

Als Single mit Steuerklasse 1 solltest du dann bei min.1760 € Brutto auf min.1278 € Netto kommen, also auf dein Konto bekommen.

Nach § 11 b SGB - ll stehen dir dann Freibeträge auf Erwerbseinkommen zu, dass wären vom Bruttoeinkommen zunächst 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu.

Da du dann auf min.1200 € Brutto kommst, kannst du zumindest erst einmal den max.derzeitigen Freibetrag von 300 € von deinen min.1278 € Netto abziehen, es blieben dann ohne deinem Kindergeld ggf.min.um die 978 € anrechenbares Erwerbseinkommen übrig.

Von diesen min. 978 € anrechenbaren Erwerbseinkommen würde man dann deinen angenommenen eigenen Bedarf von min.639 € abziehen, es bliebe dann angenommen noch ein Überschuss von 339 € und dazu käme dann das anrechenbare Kindergeld deiner Partnerin von in der Regel dann 174 €, da sie ja auf sonstiges Einkommen ohne weitere Einkommen min.30 € Versicherungspauschale in Abzug bringen kann.

Es kämen dann angenommen zu den 339 € noch die 174 € vom Kindergeld dazu, dann lägen wir bei angenommen um die 513 € und der Bedarf deiner Partnerin bei angenommen min.639 €.

Ihr würden dann angenommen noch min.126 € bis zur Deckung ihres Bedarfs fehlen, wenn sie dann keine Möglichkeit hätte über ein Elternteil kostenlos in der Familienversicherung mitversichert zu werden, dann müsste bei der Berechnung ihres Bedarfs dann auch der dann evtl.selber zu zahlende KK - Beitrag von ca.190 € monatlich berücksichtigt werden.

So käme man dann z.B. auf einen nicht gedeckten Bedarf von angenommen min.316 € pro Monat.

Im Internet findest du einen kostenlosen Rechner für Wohngeld, würde der Anspruch dann geringer als angenommen min.um die 316 € liegen, dann würde weiter Anspruch auf eine ALG - 2 Aufstockung bestehen und nicht auf vorrangige Sozialleistungen wie z.B. Wohngeld.

Das Jobcenter würde dann z.B. als Aufstockung noch diese angenommenen min.126 € zahlen und weiterhin den KK - Beitrag für deine Partnerin.

Wann bekommst du denn deinen ersten Lohn aufs Konto gezahlt ?

Denn wenn du ihn noch im März 2020 bekommst, dann wird dieser nach dem Zuflussprinzip auf die ALG - 2 Leistungen für März angerechnet, so würde es dann zu einer großen Rückforderung kommen, was nicht passieren würde, wenn du diesen erst im April aufs Konto bekommst.

BeFreezy 
Fragesteller
 05.03.2020, 18:22

Warm zahlen wir 545€.

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isomatte  07.03.2020, 01:38
@BeFreezy

Kannst du dir dann ja selber ausrechnen.

Vorausgesetzt diese 545 € Warmmiete ist nach dem SGB - ll für euch beide angemessen und wird vom Jobcenter voll anerkannt, dann wären das für jeden von euch ein Kopfanteil von 272,50 € und dazu käme dann min. nochmal der jeweilige Regelsatz von derzeit 389 €.

Dein und der Bedarf der Partnerin würde dann bei jeweils min.661,50 € liegen !

Je nachdem was du dann an Brutto und Nettoeinkommen für März 2020 bekommst, kannst du bei min.1200 € Brutto schon einmal die max.300 € Freibetrag von deinem Nettoeinkommen abziehen.

Dann kämen ggf.noch erhöhte berufsbedingt notwendige und nachweisbare Aufwendungen dazu, wenn diese mehr als 70 € pro Monat betragen.

Von diesem dann noch verbleibenden anrechenbaren Nettoeinkommen müsstest du dann erst einen Bedarf von min.661,50 € abziehen und der übersteigende Betrag würde dann zusätzlich zu ihrem Kindergeld auf ihren Bedarf angerechnet.

Dann müsste man eben sehen was da ggf.noch an Bedarf übrig bliebe und wie es mit ihrer KV - aussieht, könnte dann wie gesagt erst einmal ein vorrangiger Anspruch auf Wohngeld geprüft werden oder dann eben weiter eine ALG - 2 Aufstockung gezahlt werden.

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BeFreezy 
Fragesteller
 06.03.2020, 13:10

Und der Gehalt sollte Ende dieses Monats kommen, also denke ich gibt es da keine Probleme.

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isomatte  07.03.2020, 01:42
@BeFreezy

Doch, genau dann würde es ein Problem geben, denn die Leistungen für März 2020 habt ihr ja sicher als Vorleistung schon spätestens am 28.02.2020 auf dem Konto gehabt und dann würdet ihr nach dem Zuflussprinzip im Monat der ALG - 2 Leistung zusätzlich Einkommen erzielt haben.

Dann würde es nämlich zu einer Überzahlung kommen und das Jobcenter würde eine Rückforderung an euch stellen, diese kann dann im Normalfall auf schriftlichen formlosen Antrag auch in angemessenen Raten abgezahlt werden.

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isomatte  07.03.2020, 01:42

Danke dir für deinen Stern !

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Kindergeldanspruch für Dich entfällt spätestens jetzt mit Aufnahme einer Vollzeigtätigkeit..... wenn Du nunmehr nicht mehr als ausbildungsplatzsuchend gemeldet und weiterhin nachweislich auf der Suche bist.

Soweit Deine Freundin erkrankt ist, dürfte der Kindergeldanspruch ehedem erloschen sein ..... oder worauf soll sich dieser bei ihr noch begründen.( Gefahr der Rückforderung ??? )

Nächster Punkt ..... wenn Du Deine erste Gehaltszahlung noch in diesem Monat ausgezahlt bekommst, wirst Du ein Großteil der für März im Voraus bezogenen Leistungen zurückzahlen müssen.

Dann : ab dem Folgemonat stellt sich die Frage nach Eurem Bedarf bzw. Deinem Brutto bzw. Nettoeinkommen. Ohne Zahlen kann man dazu nichts sagen.

https://brutto-netto-rechner.info/

Achtung .... Du wirst dann ab diesem Monat u.U. auch wieder Rundfunkbeitrag leisten müssen.

Je nach Höhe Deines Einkommens ...bedarfsdeckend ?? .... besteht dann evtl. trotzdem noch Anspruch auf Wohngeld.

es hängt von der höhe der miete ab, ob ihr noch einen restanspruch alg2 habt. dein einkommen wird nach abzug der freibeträge auf deinen bedarf angerechnet. der einkommensüberhang wird vom bedarf deiner freundin abgezogen. die differenz ergibt den restanspruch alg2.

da du eine vollzeittätigkeit beginnst, entfällt kindergeld für dich.

fragt beim jobcenter nach

Vanni1999191  05.03.2020, 02:46

Das ist aber keine gute Idee...

Die wollen dich Loswerden und nicht beraten...

Wollte selbst Hartz 4 beantragen, die meinten ich bekomme kein Hartz 4, wegen den Eltern und noch keine 25.

Hätte ich das gewusst wäre ich ausgezogen...

Und so Hartz 4 beantragt

Bzw hätte mich schwängern gelassen damit ich eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilde :D

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Ja dein Gehalt wird auf ihr Hartz 4 angerechnet wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet und das seid ihr auch. Du könntest höchstens aufstocken.

Kindergeld bekommst du auch nicht mehr, wenn es ein normaler Job ist. Deine Freundin aber schon, solange sie Arbeitssuchend bzw Ausbildungssuchend ist.

Mein Tipp: Deine Freundin soll ausziehen bzw. zur Untermiete bei dir Wohnen. Seid ihr verheiratet?

BeFreezy 
Fragesteller
 05.03.2020, 02:48

Wir sind nicht verheiratet, wir haben die Wohnung ihrer Mutter übernommen, sie steht auch noch im Mietvertrag, würde das trotzdem mit der Untermiete gehen?

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Vanni1999191  05.03.2020, 02:55
@BeFreezy

Das weiss ich nicht. Aber ihr könnt es ja ändern ggf.

Aber bezieht die Mutter und Vater auch Hartz 4? Wenn sie es beziehen kann sie ja zu den Eltern wieder ziehen dann bekommt sie hartz 4 weiterhin.

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