Betrugsversuch welche Strafe?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Deswegen muss ich jetzt zur Polizei wegen Betrugsversuch

Müssen tust du überhaupt nichts. Als Beschuldigter bist du nur auf Ladung der Staatsanwaltschaft zum Erscheinen verpflichtet (§ 163a III 1 StPO); eine Vorladung der Polizei ist erst einmal nur als höfliche Einladung zu verstehen.

Es ist im Übrigen auch dringlichst davon abzuraten, zur Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen, insbesondere ohne Rücksprache mit einem Verteidiger und ohne Akteneinsicht zu haben. Sprich bitte mit deinen Sorgeberechtigten, wie ihr weiter vorgehen wollt. Zu der Sache einlassen kannst du dich im Zweifel immer noch schriftlich gegenüber der StA.

Mit welchen Konsequenzen sollte ich rechnen?

Deine Frage ist deutlich zu unkonkret, um hier irgendeine Einschätzung zu dem Fall abgeben zu können. Ohne genaue Schilderung des Sachverhalts lässt sich nicht sagen, welches Strafmaß im Falle einer Verurteilung realistisch wäre; allein anhand der Details aus deiner Frage lässt sich noch nicht einmal sagen, ob es realistisch zu einer Anklage kommen wird.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)

Da Du nicht geschrieben hast, um was es wirklich geht, kann man dazu auch nichts sagen. Zumal ein Scherz kein Betrug(sversuch) sein kann.

Ob Du zur Polizei musst oder solltest - siehe Anwort von @ruhrgur

Da müsste man schon Details wissen um was einschätzen zu können.

Allerdings sind die Strafen für Jugendliche stets (zu) gering. Sie haben eher erziehenden statt strafenden Charakter. Von daher würde ich mir an deiner Stelle wenig Sorgen machen.