Besetzung Rettungswagen?

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Hallo Maik, auf dem Krankenwagen hat der Fahrer die Mindestqualifikation Rettungshelfer und der Transportführer (also derjenige der dich „behandelt“) muss Rettungssanitäter sein. Da es nicht besonders viele Rettungshelfer gibt, fahren oft auch zwei RettSans.

Auf dem Rettungswagen muss der Fahrer mindestens RettSan sein und der Transportführer NotSan. Mit NotSan-Azubis ist das nochmal speziell.

RH ist eine 160-Std.-Ausbildung. RettSan dauert 520-St. Und der NotSan ist eine 3-Jährige Berufsausbildung.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Notfallsanitäter

Natürlich existieren (in Deutschland) gesetzliche Regelungen über die personelle Besatzung der einzelnen Rettungsmittel. Diese, sind allerdings nicht in einem Bundesgesetz verankert sondern, weil der Rettungsdienst nach dem Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) im Wesentlichen in der Zuständigkeit der Länder liegt, in entsprechenden Landesgesetzen, den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Bundesländer. Die Vorschriften über die personelle Besatzung, sind aber bundesweit soweit identisch, zumindest was die Qualifikation des sogenannten verantwortlichen Transportführers, also die der medizinisch verantwortlichen Person, betrifft.

Rettungswagen (RTW), sind mit einem Notfallsanitäter als verantwortlichem Transportführer besetzt. In manchen Bundesländern, kann diese Aufgabe vorrübergehend auch noch von einem Rettungsassistenten wahrgenommen werden. In Baden- Württemberg zum Beispiel, ist noch die Besatzung mit einem Rettungaassistenten bis zum 31. Dezember 2025 zulässig, wenn andernfalls der RTW nicht besetzt werden könnte. Das Innenministerium von BaWü, nennt hierfür als Gründe insbesondere Großschadensereignisse oder ein ungewöhnlich hohes Einsatzaufkommen. Die zweite Person, also die Assistenzperson, die zugleich auch der Fahrer des RTW ist, muss mindestens als Rettungssanitäter ausgebildet sein.

Krankentransportwagen (KTW): verantwortlicher Transportführer mindestens Rettungssanitäter, zweite Person und Fahrer mindestens Rettungshelfer.

Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): Notärztin oder Notarzt (Ärztin oder Arzt mit ärztlicher Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder einer nach dem jeweiligen Landesrecht vergleichbaren ärztlichen Zusatzqualifikation). Zweite Person und Fahrer je nach Bundesland Notfallsanitäter, Rettungsassistent oder auch noch ein Rettungssanitäter. Rettungssanitäter zum Teil nur dann, wenn sie über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Notfallrettung auf dem RTW, verfügen.

Notfall- Krankenwagen (N-KTW): gibt es nicht in allen Bundesländern. Ist eine "Mischung" aus dem Rettungswagen und dem "normalen" Krankentransportwagen. Damit können sowohl qualifizierte Krankentransporte durchgeführt als auch "kleinere" Notfälle abgearbeitet werden. Durch diesen Fahrzeugtyp, sollen die Rettungswagen entlastet werden, indem der N-KTW die "kleineren" Notfälle abarbeitet. Die Besatzung, besteht in der Regel aus zwei Rettungssanitätern, wovon einer über Berufserfahrung in der Notfallrettung verfügen und an einer zusätzlichen Schulung für den Einsatz auf dem N-KTW teilgenommen haben muss. Diese Schulung, ist nicht gesetzlich geregelt.

Qualifikationen:

Rettungshelfer: 320 Stunden Ausbildung, landesrechtlich geregelt, in manchen Bundesländern auch insgesamt nur zwischen 160 und 240 Stunden Ausbildungsdauer. Rettungssanitäter: bundesweit insgesamt mindestens 520 Stunden Ausbildungsdauer. Notfallsanitäter: dreijährige Berufsausbildung mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung. Rettungsassistent: zweijährige Berufsausbildung mit staatlicher Prüfung. War vor dem Notfallsanitäter die höchste nichtärztliche Qualifikation im deutschen Rettungsdienst. Bis zum 31. Dezember 2023, konnten Rettungsassistenten noch über eine staatliche Ergänzungsprüfung mit ggf. einer vorherigen weiteren Ausbildung im Ausmaß von bis zu 960 Stunden (nach Berufserfahrung gestaffelt) oder alternativ über die staatliche Prüfung, gemeint ist damit die staatliche Vollprüfung, die neue Berufabezeichnung "Notfallsanitäter/in", erwerben. Geregelt, ist dies in §32 Notfallsanitäteegesetz (NotSanG).

Mfg

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungsdienst🚑, sehr großes Interesse an Notfallmedizin.

Rollerfreake  21.05.2024, 16:16

Darüber hinaus, gilt nach den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Länder für das nichtärztliche Rettungsfachpersonal eine Fortbildungspflicht von in der Regel mindestens 30 Stunden im Jahr. Mfg

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