Bäume fallen?

8 Antworten

Das ist ein dreischneidiges Schwert (Bundesebene, Landesebene, kommunale Ebene).

Auf Bundesebene gilt, wenn der Baum auf einer gärtnerischen Fläche steht und nicht Lebensort von Tieren ist, dann kannst Du in grundlegend fällen. Andernfalls nicht, wobei es Ausnahmen gibt, wie z.B. behördlich angeordnete Maßnahmen, im Detail findet sich das hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html

Darüber hinausgehende Regelungen können von den Ländern getroffen werden, sodaß Du die relevanten Gesetze Deines Bundeslandes berücksichtigen mußt. Dann gibt es ggf. auch noch entsprechende Verordnungen/Satzungen auf kommunaler Ebene. (Sofern Dein Nickname nicht ausgewürfelt ist, Hannover besitzt eine Baumschutzverordnung)

Und wenn dann immernoch nichts dagegen spricht, dann kannst Du die Bäume fällen. Die niederen Verwaltungsebenen solltest Du in jedem Falle prüfen, selbst wenn Du außerhalb der vom BNatSchG festgelegten Unzeit fällen willst.

Zuerst ist zu pruefen ob die Stand und Bruchsicherheit gewaehrleistet ist und was fuer Schaeden bei Versagen zu befuerchten sind.

Eine derartige Pruefung wird hoeher bewertet als Naturschutz, Artenschutz und Baumschutzsatzung.

Bitte um einen Ortstermin bei der oertlichen Gemeindeverwaltung, lasse das Ergebnis schriftlich abfassen, befolge die Pflegeanweisungen ggf. Wiederholungszeitraeume zurerneuten Pruefung festlegen.

Bewahre die Korrespodenzen auf, im Schadenfall kann dir deine Versicherung keine Nachlaessigkeit nachweisen, was die eventuelle Schadenregulierung erleichtert

Abgestorbene Baeume sind ein hoeheres Risiko als gesunde Baeumebei der Faellung und sollten nur von erfahrenen Fachleuten gefaellt werden

Also:

Die Aussage über ein Fällverbot zwischen dem 01.03 und dem 30.09 ist nur bedingt richtig. Sie bezieht sich nach §39 (5) 2 Naturschutzgesetz nur auf Bäume "außerhalb des Waldes... oder gärtnerisch genutzten Grundflächen...

Da bedeutet: Steht der Bum in meinem Garten kann ich ihn ganzjährig fällen. Steht er vor meinem Haus - dann nicht.

In B-W ist es so, dass im Zeitraum März bis September zusätzlich eine sogenannte Beschau vorgenommen werden muss um sicher zu gehen, dass keine Bebrütung vorliegt. Ist der Baum "belegt" so ist eine Fällung nicht erlaubt.

Bei toten Bäumen (Gefahr im Verzug) ist im Rahmen der Gefahrenabwehr eine Fällung auch jederzeit möglich.

Über die zuständige Gemeinde / Stadt ist zu klären ob es eine individuelle Baumschutzverordnung gibt. Dies könnte auch einschränkend wirken.

Es gibt daher keine pauschale Antwort, sondern ist spezifisch zu betrachten.

Bin vor einem ähnlichen Problem.

  • da gibt es Verordnungen, die Bäume schützen (ab ... Durchmesser / Höhe oder so)
  • wenn ich den aber fälle, dann verhindere ich evtl. Schaden, wenn er einfach umstürzt
  • Problem dabei: wenn ich den fälle und er macht dabei was kaputt, dann muss ich den Schaden bezahlen. Wenn er aber einfach durch Sturm umfällt, dann bezahlt das die Hausversicherung.

Blöde Situation.

FordPrefect  19.03.2024, 18:59

Das macht man auch nicht selbst, sondern beauftragt einen Landschaftsbaubetrieb. Oder einen Baumpfleger / Baumgutachter damit.

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Sofern keine Verkehrssicherungspflicht besteht, zwischen 1. März und 31. Oktober überhaupt nicht (NSG).

Ansonsten je nach örtlich geltender Satzung mit ggfs. einzuholender Genehmigung. Und davon abhängig auch mit der Verpflichtung zur Neupflanzung.