Ausbildungsberuf wechseln nach der Probezeit?
hallo und zwar hätte ich eine frage und ein problem,
und zwar...
ich ziehe von bayern nach mecklemburg-vorpommern und mache gerade eine ausbildung als elektroniker in energie und gebäudetechnik.
diese würde ich aber gerne abbrechen und in mecklemburg vorpommer als koch meine Lehre anfangen.
ich habe viel gegooglet wegen kündigung und so weiter, da mein chef keinen aufhebungsvertrag machen will.
soweit ich weiß kann ich mit kündigungsfrist kündigen wenn ich meinen Berufsbereich komplett wechseln möchte. wenn das funktioniert gar kein problem.
meine frage ist halt bloß. bin ich berechtigt meinen chef den neuen vertrag vom neuen beruf vorzuzeigen oder ist die kündigung dann ungültig.
weswegen ich das so mache und so weiter ist hier egal.
es geht wirklich nur darum ob ich ohne neuen vertrag sowas machen darf, oder kann ich das erst machen sobald ich meinem chef den neuen vertrag vorgezeigt habe, als bestätigung das ich in einem neuen bereich anfange.
ich bedanke mich jetzt schon für jede hilfe!
2 Antworten
Nein, du musst diesen Wechsel des Ausbildungsberufs keinem der beiden Chefs beweisen. Die einzigen, die dort "reinpfuschen" könnten, wäre die zuständige Kammer. Dort werden Ausbildungsverhältnisse ja eingetragen. Und da wäre es problematisch, wenn das eine Ausbildungsverhältnis aus- und ein neues im gleichen Beruf eingetragen werden müsste.
Du kannst mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist problemlos kündigen.
Es gibt kein Gesetz welches dich zwingt, dem AG deinen neuen Vertrag zu zeigen. Du solltest den Berufsfeldwechsel aber glaubhaft darlegen.
danke sehr wenn das wirklich so ist dann sollte das alles ja kein problem sein
Neben der Kündigung aus wichtigem Grund, kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit von den Vertragsparteien nur noch gekündigt werden, wenn die Kündigung von den Auszubildenden wegen der Aufgabe der Berufsausbildung oder des Beginns der Ausbildung in einem anderen Beruf erklärt wird (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Beabsichtigen Auszubildende die Ausbildung aufzugeben, oder einen anderen Beruf erlernen zu wollen, kann mit einer Frist von vier Wochen schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
so brauche ich als bestätigung keinen neuen vertrag?