Aufstocker mit Bab?
Hallo meine Lieben ich habe eine Frage und zwar bezieht sich die Frage auf den wirtschaftlichen Faktor und zwar folgendermaßen: wenn ich bereits Aufstockung beim Jobcenter bewilligt bekommen habe bekomme ich dann auch zusätzlich BAB?
Vielen Dank!
2 Antworten
BAB - ist eine vorrangig zu beantragende Leistung, wird es dir bewilligt, dann wird es entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet.
Im schlimmsten Fall fällst Du dann aus dem Leistungsbezug raus, was eigentlich auch nicht wirklich schlimm wäre, dann hast Du unter 25 Jahren das Kindergeld ohne Anrechnung und kannst ja zusätzlich im Monat noch bis zu 520 Euro Brutto gleich Netto verdienen.
Dann gibt es auch kein Kindergeld mehr, aber BAB - könnte es geben, wenn es deine Erstausbildung ist, deine Eltern nicht zu viel Einkommen haben und deine Nettovergütung nicht so hoch ist.
Im Internet findest Du kostenlose BAB - Rechner.
Weniger hast Du dann auf keinen Fall, könntest selbst dann mit BAB - noch eine Aufstockung vom Jobcenter bekommen, wenn Du mit deinem anrechenbarem Einkommen deinen Bedarf nicht decken kannst.
Im Unterhaltsrecht nach dem BGB - gibt es keine Altersgrenze !
Wenn es um die Unterhaltspflicht der Eltern in einer Erstausbildung oder Studium in diesem Alter geht, kommt es immer auf die individuellen Umstände des Kindes an.
Nur weil man in diesem Alter noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hat, bedeutet das nicht automatisch, dass das Kind seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat.
Am Ende müsste das wohl vor dem Familiengericht geklärt werden !
Außerdem wären vorrangige Ansprüche auf BAB - oder Bafög - zu prüfen.
Selbst wenn ein Kind mit 18 seine Erstausbildung beginnen würde und wie in diesem Fall nicht mehr bei den Eltern leben würde, weil es z.B. die Ausbildung erforderlich gemacht hat, ist nicht gesagt, dass die Eltern dann auch Unterhalt zahlen müssten, selbst wenn sie entsprechend leistungsfähig wären.
Denn wie schon geschrieben, müsste dann vorrangig ein Anspruch auf BAB - oder Bafög - geprüft werden und wenn das Kind eine Vergütung bekommt, inkl. Kindergeld von derzeit 250 € und abzüglich 100 € pauschalen Freibetrag von der Nettovergütung für ausbildungsbedingte Aufwendungen auf derzeit min. 930 € Netto oder mehr käme, dann würden die Eltern im Regelfall auch hier schon aus der Unterhaltspflicht raus sein.
Denn diese 930 € stünden derzeit einem Kind an Unterhalt zu, wenn es nicht mehr bei den Eltern leben würde und könnte, die Eltern entsprechend leistungsfähig wären, vorrangige Ansprüche geltend gemacht und der Unterhaltsanspruch mit dem gesamten anrechenbaren Einkommen noch nicht gedeckt werden könnte.
Ich habe viel mit der BAB Stelle zu tun gehabt. Ich kann dir versichern, dass die Erklärung der Eltern ausreicht ihren schon lange erwachsenen Sohn nicht mehr unterhalten zu wollen da der Sohn mehrere ausbildungsversuche und Unterstützungen nicht angenommen hat.
Da kannst Du mir versichern was Du willst, ich bleibe dabei, es kommt auf die individuellen Umstände des Kindes an und von mehreren Ausbildungsversuchen war hier auch nicht die Rede, dann kann das Kind natürlich seinen Unterhaltsanspruch verwirkt haben.
Deshalb habe ich auch geschrieben, es kommt auf die individuellen Umstände des Kindes an und dass das am Ende ggf. vor dem Familiengericht geklärt werden muss.
Du denkst ein bisschen kompliziert manchmal liebe Isomatte Punkt bevor man hier irgendwie einen großen Aufriss macht sollte die Eltern gegenüber der BAB Stelle einfach erklären dass Sie Ihrem Kind mehrfach Chancen gegeben haben und sich jetzt nicht mehr in der Lage sehen das Kind zu unterhalten. Das reicht für BAB
Ich mache hier gar nichts kompliziert und mache auch keinen Aufriss, man kann hier eben nicht einfach sagen, so wie Du das machst, in dem Alter besteht kein Anspruch mehr auf Unterhalt und eine einfache Erklärung der Eltern reicht da aus.
Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Kind in diesem Alter noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hat, kann z.B. krankheitsbedingt der Fall gewesen sein, oder durch Schwangerschaft und Kindererziehung und dann können die Eltern erklären was sie wollen, denn dann hat das Kind einen möglichen Unterhaltsanspruch nicht verwirkt.
BAB ist eine dem Bürgergeld vorrangige Leistung, und wird auf dieses angerechnet.
Der Anspruch auf BAB hat mit Bürgergeldbezug grundsätzlich nichts zu tun.
Ich bin 27 und habe halt Angst das das bab schlechter ausfällt als die Aufstockung