Auf welcher rechtlichen Grundlage können/dürfen Lehrer im Unterricht Gegenstände konfiszieren?

6 Antworten

Du hast doch vermutlich eine Schul-/Hausordnung unterschrieben und wenn die besagt, dass Handys in der Schule/Unterricht nicht benutzt werden dürfen, muss man halt mit Konsequenzen rechnen. Inwieweit es aber rechtens ist, dass Hndy zu konfiszieren, würde mich auch mal interessieren.

Aboy97 
Fragesteller
 18.05.2012, 19:33

das merkwürdige ist ,dass weder ich noch ein erziehungsberechtigter jemals eine hausordnung unterschrieben hat ...

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lupoklick  02.09.2015, 13:56
@Aboy97

... und das Strafgesetzbuch und andere hat auch keiner von uns unterschrieben ---- dreimal TOC !

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Das ist rechtlich in der Tat umstritten. Wenn dir bekannt ist, dass Handys nicht erlaubt sind, geht der eigentliche "Rechtsbruch" erst einmal von dir aus. Der Lehrer kann dann das Handy bis zum Ende der Stunde konfiszieren, nicht länger. Er darf auch nicht zwischenzeitlich dein Handy begutachten.

Die Alternative, die dein Lehrer hat ist dich vom Unterricht auszuschließen, wenn du dein Handy nicht ausgeschaltet und weggepackt lässt, oder bei Zensuren ungenügend bewerten, weil du mit dem Handy spicken könntest.

Halte dich an die Hausordnung, dann tut es der Lehrer auch.

wer sein handy benutzt und damit den unterricht stört oder einfach unaufmerksam ist,dann ist es gestattet erzieherische maßnahmen einzuleiten.natürlich muss der lehrer dem schüler das handy oder was auch immer wieder zurückgeben... ich finde es allerdings absolut gerechtfertigt wenn eure lehrer so handeln müssen. so ein verhalten dem lehrer und den klassenkameraden ist einfach respektlos!ihr seid in der schule um zu lernen und nicht um euch zu simsen oder zu surfen!

dabnism  18.05.2012, 19:03

Du hast ja schon recht, das beantwortet aber trotzdem nicht die Frage nach der rechtlichen Grundlage. DAS würde mich nämlich auch interessieren. Liegt es wirklich an der Schulordnung?!

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Aboy97 
Fragesteller
 18.05.2012, 19:45
@dabnism

Vielen Dank , dass meinte ich .

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Aboy97 
Fragesteller
 18.05.2012, 19:43

das verstehe ich und dem stimme ich völlig zu , aber trotzdem fehlt mir hier die rechtliche grundlage , welche zum einziehen des geräts bemächtigen würde , welches als Geschenk von den eltern dem schüler übergeben wurde (also sein eigentum).

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lupoklick  02.09.2015, 13:51
@Aboy97

Geschenk oder nicht - Unterricht zu stören erlaubt kein GG ;-)))

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Der Schüler hat die Pflicht, daran mitzuwirken, daß die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann; er ist insbesondere verpflichtet,alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der von ihm besuchten oder einer anderen Schule sowie die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt. ASchO,§ 3

dabnism  18.05.2012, 19:21

Jo, der Lehrer hätte (meiner Interpretation nach) somit untere anderem das Recht, den Schüler aus der Unterrichtsstunde zu entfernen. Aber ergibt sich daraus auch das Recht, dem Schüler einen Gegenstand (vorübergehend) zu entwenden?

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darkemerald62  18.05.2012, 19:25
@dabnism

Auch die Wegnahme von Gegenständen ist als erzieherische Maßnahme ausdrücklich zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlich ist (§ 53 Abs. 2 SchulG). Eine prophylaktische Wegnahme von Gegenständen ist nicht zulässig. Die Störung muss entweder bereits eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen und auf andere Weise nicht zu beseitigen sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

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Aboy97 
Fragesteller
 18.05.2012, 19:39
@darkemerald62

tut mir leid , aber §53 im Schulgesetz Berlins beschäftigt sich mit : 53 Schuljahr, Schulwoche, Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

(2) 1Der Unterricht findet in der Regel an fünf Tagen in der Woche statt. 2Die Schulkonferenz kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde beschließen, den Unterricht ganz oder teilweise an sechs Tagen in der Woche einzuführen. 3Für die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs gelten besondere Regelungen.

(3) Die Gesamtdauer der Ferien eines Jahres sowie deren Aufteilung in einzelne zusammenhängende Ferienabschnitte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. ,aber ich denke hier wäre der ähnliche artikel : § 62 Erziehungsmaßnahmen

(1) 1Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. 2Bei der Lösung von Erziehungskonflikten sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.

(2) Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere

1.das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,

2.gemeinsame Absprachen,

3.der mündliche Tadel,

4.die Eintragung in das Klassenbuch,

5.die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,

6.die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.

(3) 1Die Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird. 2Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die gewählten erzieherischen Mittel zu informieren.

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Aboy97 
Fragesteller
 18.05.2012, 19:52
@Aboy97

und genau hier ergibt sich für mich das problem, denn die Lehrer benachichtigen nie die erziehungsberechtigten , meiner meinung nach dürften sie dann ja garkeine "erziehungsmaßnahmen" anwenden. das widerum wurde heißen , dass der lehrer ungesetzlich gehandelt hat und das würde heißen , dass er ohne vorherige benachichtigung der erziehungsberechtigten , das handy nicht einziehen dürfte ,oder ?

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lupoklick  02.09.2015, 13:53
@Aboy97

Soll der Lehrer etwa erst Deinen Anwalt fragen???

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Ich danke allen die mir hilfreich geantwortet haben und komme zu dem Schluss , dass sich das Konfiszieren eines Geräts unter den Umständen erlaubt ist , dass man die Erziehungsberechtigten informiert und mit ihnen eine Absprache trifft ((§62 SchulG) Land Berlin). Ohne Benachichtigung der Eltern , befindet sich das Konfiszieren in einer rechtlichen Grauzone , es ist nicht wirklich erlaubt ,aber auch nicht wirklich verboten. Vielen Dank ! Aboy97