Ich danke allen die mir hilfreich geantwortet haben und komme zu dem Schluss , dass sich das Konfiszieren eines Geräts unter den Umständen erlaubt ist , dass man die Erziehungsberechtigten informiert und mit ihnen eine Absprache trifft ((§62 SchulG) Land Berlin). Ohne Benachichtigung der Eltern , befindet sich das Konfiszieren in einer rechtlichen Grauzone , es ist nicht wirklich erlaubt ,aber auch nicht wirklich verboten. Vielen Dank ! Aboy97
Ich brauche einen guten namen für ein teenie Magazin!
Danke im Voraus!
wie wärs mit " Teen`s World", es wäre gut wenn Sie/du ein paar mehr hinweise geben könntest , zielgruppe , thema des magazins , etc.
Nein Lehrer dürfen dürfen das nicht !
Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Das heißt , dass Lehrer den Zettel nur wegnehmen dürfen , nicht , dass Lehrer den Zettel lesen oder gar laut vorlesen dürfen. Und da ein Zettel in der Schule wohl kaum die demokratische Grundordnung stört , überschätzen die Lehrer dort ihre Kompetenzen. Außerdem muss der (ungelesene) Zettel den Schülern nach der Stunde wieder ausgehändigt werden , es sei denn ,der Lehrer hätte vorher die Erziehungsberechtigten über diese Maßnahme unterrichtet.
§ 62 Erziehungsmaßnahmen
(1) 1Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. 2Bei der Lösung von Erziehungskonflikten sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.
(2) Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere
1.das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler,
2.gemeinsame Absprachen,
3.der mündliche Tadel,
4.die Eintragung in das Klassenbuch,
5.die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
6.die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.
(3) 1Die Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird. 2Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die gewählten erzieherischen Mittel zu informieren.
Vielen Dank für diese wichtige Frage , vielleicht sehen dies auch andere Schüler und wehren sich gegen unfaire und vor allem ungesetzliche "Maßnahmen" von Lehrern.