Artikel auf Kleinanzeigen verkauft, der Käufer möchte dies nach 2 Tagen nun zurück geben. Bin ich dazu verpflichtet?
Hallo zusammen,
ich habe meinen Babybrezza Formula Pro Advanced über Kleinanzeigen verkauft. Zur Abholung kamen drei Personen, die das Gerät vor Ort auf Wunsch getestet haben. Ich habe Wasser eingefüllt, das Gerät wurde angesteckt, es wurde eine Tasse druntergestellt und mehrfach getestet.
Eine der Personen sagte sogar, dass sie selbst das gleiche Gerät besitzt und sich gut auskennt. Auch das Paar, das es letztendlich gekauft hat, war zufrieden – sie haben das Gerät dann bezahlt und mitgenommen.
Zwei Tage später behaupten sie nun, dass das Gerät nicht wie erwartet funktioniert, und dass erst Pulver und dann Wasser kommt. Sie verlangen nun, dass ich das Gerät zurücknehme.
Ich habe jedoch versichert, dass bei mir und bei der Besichtigung alles funktioniert hat. Immerhin haben drei Leute das Gerät gemeinsam überprüft und sich bewusst für den Kauf entschieden.
Bin ich in der Pflicht, das Gerät zurückzunehmen? Es war ein Privatverkauf, ohne Garantie oder Rücknahme.
Danke für eure Meinungen und Tipps!
4 Antworten
nein, musst du nicht
wenn es keinen fehler hatte, du auch nix verschwiegen hast und sie des ganze getestet haben - hast du alles richtig gemacht. sie müssen erstmal beweisen dass es beim kauf kaputt war und nicht sie selbst kaputt gemacht haben.
Eine Standardfall der so oder ähnlich schon etliche Male besprochen würde.
Erstmal: Zur Rücknahme ist mein beim Privatverkauf nie verpflichtet. Egal ob man das in der Anzeige ausgeschlossen hat oder nicht.
Zur Garantie ist man nie verpflichtet. Garantie ist immer eine freiwillige zusätzliche Leistung.
Was du meinst ist die Gewährleistung. Sofern du diese wirksam ausgeschlossen hast, bist du dazu nicht verpflichtet. Ein Satz um es wirksam auszuschließen wäre beispielsweise "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmangelhaftung."
Hast du die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen? Für meine weitere Antwort gehe ich einfach mal davon aus.
Wenn das Gerät einen Mangel hat, du davon wusstest und nicht darüber informiert hast, dann ist deine Beschreibung mangelhaft gewesen. Und dafür haftet man immer. Du kannst dann nachbessern, man verhandelt den Preis neu oder man löst den Kaufvertrag auf.
Wenn du alles nach besten Wissen und Gewissen beschrieben hattest, dann ist es allein das Risiko des Käufers. Du bist dann zu nichts verpflichtet. Und der Käufer hätte gegenteiliges zu beweisen. Aus Kulanz kannst du das Gerät natürlich immer zurücknehmen.
Falls du die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen hast: Dann musst du nachweisen, dass der Mangel an Gerät erst nach dem Verkauf aufgetreten ist. Sonst hättest du und darfst nachbessern, den Preis verhandeln oder musst den Kaufvertrag auflösen.
deine käufer haben das problem, dass sie ihren mangel nicht beweisen können, bzw. dass der mangel nicht schon beim kauf vorhanden war.
lehne das mit dem hinweis "gekauft von privat wie besehen und ausprobiert unter ausschluss jeglicher gewährleistung" ab.
auch wenn sie krawall machen sollten, falls sie an deiner tür klingeln, ablehnen und stur bleiben
Eine Garantie? Also jetzt wäre natürlich der genaue Wortlaut deiner Anzeige interessant zu wissen.
hier gibt es einige fallstricke und das kann auch einen unterschied machen ob man da am Ende was zurückgeben kann oder nicht.
war bei dem Verkauf wenigstens noch wer anwesend der zu dir gehört?
Meine Frau, aber dies würde im rechtlichen falle keine neutrale Person sein. So ist mein Wissensstand. Es geht „nur“ um 100€ jedoch geht es mir mittlerweile ums Prinzip weil Menschen sich immer mehr rausnehmen wie ich finde.
in die Anzeige wird bei mir IMMER folgendes geschrieben:
“Privatverkauf: Der Artikel wird unter Ausschluss jeglicher Garantie, Gewährleistung und Rücknahme verkauft. Eine Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden und erkennt dies mit dem Kauf an.“