Anbieter Erfahrung?

5 Antworten

Du weißt, dass du während einer Sperrfrist keinen (neuen) FS erhalten darfst? Auch nicht aus einem anderen EU Land, denn dieser wäre dann ungültig...

Ansonsten ist das was "Stadewaeldchen" geschrieben hat, richtig.

Solltest du die Wohnsitzauflage erfüllen und die Sperrfrist abgelaufen sein, könntest du legal eine neue Fahrerlaubnis in einem EU-Land erwerben die dann auch in D anerkannt werden muss. Allerdings ist es in einigen Ländern für "Klassiker" fast unmöglich geworden auf diese Art eine neue FE zu bekommen.

Ferner solltest du dich vorher erkundigen welche Sprachen für die Prüfungen im ausgesuchten Land angeboten werden falls du der Landessprache nicht mächtig bist...

Ach und noch was: es ist immer besser wenn man einen privaten Kontakt in das jeweilige Land hat welcher behilflich sein kann, denn es tummeln sich viele schwarze Schafe im Bereich der EU-FS die nur dein Geld wollen.

Aus aktuellem Anlass kann ich dir von scout-logic (Hans-Dieter Schwing) nur abraten, ich warte immer noch auf mein Geld, nach dem ich dumm genug war, es auf ein ausländisches Konto außerhalb der EU zu überweisen. Mein Anwalt sagt ich hab keine Chance da dran zu kommen.

Mein Tipp:

Mach das möglichst ohne Vermittler, geh in ein Land dessen Sprache du auch einigermaßen beherrscht, z.B. in Irland spricht man Englisch. Dann geh in ein Arbeitsvermittlungsprogramm, dann hast du auch gleich ein persönliche Bindung zum Ausstellerstaat.

Such dir ein Zimmer und melde dann ein Festnetz-Telefon oder Strom etc. darauf an.

Und denk immer dran, du bist EU-Bürger und Freizügigkeit ist ein Grundrecht.

Bei diesen Vermittlern ist das in der Regel so, dass du tausende Euro zahlst für einen Scheinwohnsitz, ein Stück Papier was du nicht begehen und bewohnen kannst. Korruption herrscht vor und die verdienen sich damit dumm und dämlich.

Auch wird in der Regel verschwiegen, dass es auch im Ausland medizinische Eignungsprüfungen gibt. Diese sind allerdings bei weitem nicht so teuer und schwierig wie die deutsche MPU.

Seriös ist der Laden auf keinen Fall.

Damit du legal einen FS in Spanien (oder einem anderen EU-Land) bekommen kannst, musst du dort für mindestens 185 Tage deinen Lebensmittelpunkt haben. EIne bloße Meldeadresse reicht dazu nicht aus. Witzigerweise verweist die Seite unter dem Punkt Rechtslage genau auf so ein Urteil das meine These bestätigt ohne es aber zu verlinken.

Beharrt der Fahrerlaubnisinhaber trotz der das Gegenteil ausweisenden Bescheinigung des Ausstellermitgliedstaats darauf, das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, obliegt es ihm, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Denn in einem solchen Fall kann allein damit, dass der Betroffene einen Führerschein unter Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erhalten hat, nicht mehr der Nachweis geführt werden, dass das Wohnsitzerfordernis erfüllt war.

Das Urteil des OLG Münster im Volltext: https://openjur.de/u/692261.html

Du willst dir online einen Führerschein kaufen und postest das hier? Clever.

nein nicht kaufen! Wie kommst du darauf ?

0

grundsätzlich: Wenn dir die Fahrerlaubnis in D entzogen wurde, nützt dir ein EU-Führerschein auch nichts. Damit darfst du als Deutscher in Deutschland nicht fahren. im Ausland schon, aber du brauchst ihn für Deutschland, oder?

naja so ganz richtig ist es nicht! Beschäftige mich schon ne weile damit und habe viel darüber gelesen. Warum sollte ein Anwalt dahinter stehen, wenn es nicht so ist wie von denen angeboten?

0
@Growni

Weil der damit Geld verdient. Dem ist doch egal, ob du danach wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis probleme hast. Ob der Anwalt tatsächlich ein Anwalt ist, ist ja auch nicht klar. Lies mal dort unter 2): https://cd-anwaltskanzlei.de/fuehrerschein/17-nutzung-eines-auslaendischen-eu-fuehrerscheins-in-deutschland

Auszug:

2.) Verwaltungsbehördliche Entziehung („verwaltungsrechtliche Sperre“): Wenn die Fahrerlaubnis von der Führerscheinstelle „sofort vollziehbar“ oder „bestandskräftig“ entzogen worden ist, darf in Deutschland, selbst mit einer vorhandenen ausländischen Fahrerlaubnis kein Fahrzeug geführt werden. Gleiches gilt, wenn in Deutschland die beantragte Erteilung der Fahrerlaubnis „bestandskräftig“ versagt wurde (§ 28 Abs. 4 Nr. 4).

3) Fahrverbot, Beschlagnahme und Sicherstellung: Keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, solange der Inhaber des Führerscheins im Inland, im Ausstellerstaat oder in dem Staat seines „ordentlichen Wohnsitzes“ einem Fahrverbot unterliegt. Gleiches gilt bei einer Beschlagnahme, einer Sicherstellung oder amtlichen Verwahrung. (§ 28 Abs. 4 Nr. 5).

2
@holgerholger

Ich vermute, du hast deinen zitierten Text nicht ganz verstanden...

darf in Deutschland, selbst mit einer vorhandenen ausländischen Fahrerlaubnis kein Fahrzeug geführt werden.

Dies gilt nur für, zum Zeitpunkt des Entzuges, bereits vorhandene ausländische Fahrerlaubnisse. Es hat nichts mit dem Umstand zu tun dass eine neue FE im Ausland erworben wird. Allerdings müssen dafür die Voraussetzugen erfüllt sein damit diese in D anerkannt wird.

0
@nancycotten

Nein. Auch eine neu erworbene Fahrerlsubnis eines anderen Landes berechtigt nicht zum Fahren in Deutschland. Lies den Link mal ganz durch, nicht nur den Auszug.

0
@holgerholger

Das habe ich ;) Aber du hast anscheinend nicht bis zum Ende gelesen, darum kopiere ich hier mal die endgültige Entscheidung des EuGH:

Aktualisierung

Die Entscheidung des EuGH auf den Vorlagebeschluss des VG München ist nunmehr ergangen (EuGH 6.4.06, Az.: C-227/05, Halbritter). In dieser Entscheidung hat der EuGH nun klargestellt, dass die EU-Mitgliedsstaaten nicht das Recht haben, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins zu überprüfen, was insbesondere für die Prüfung der Frage gilt, ob die inländischen medizinischen und psychologischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen oder vorgelegen haben. Somit sollen auch die deutschen Behörden nicht befugt sein, die Nutzung eines ausländischen EU-Führerscheines davon abhängig zu machen, dass sich Inhaber einer nach deutschen Regeln erstellten MPU unterziehe.

Die inländischen Behörden dürfen danach nur dann Maßnahmen ergreifen, die die Nutzung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis einschränken, wenn nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis Umstände eingetreten sind, aufgrund derer die Fahreignung anzuzweifeln wäre.

0