Als Wahlhelfer verpflichtet?

NaIchHalt09  07.12.2024, 20:24

Als Wahlhelfer für welche Wahl denn?

LauriiiLo 
Beitragsersteller
 07.12.2024, 20:27

Bundestagswahl

3 Antworten

Das ist etwas missverständlich...
ich gehe davon aus, dass Du beruflich bei einer Kommune arbeitest?

Da muss man dann unterscheiden, ob Du als Mitarbeiter/in der Kommune oder als wahlberechtigte/r Bürger/in einberufen wurdest.

Als Wahlhelfer kann von der Kommune jede/r wahlberechtigte/r Bürger/in benannt und verpflichtet werden. Dabei handelt es sich um ein Ehrenamt. Die Wahllokale sind von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Anschließend erfolgt die Auszählung. Alles andere ist eine Frage der örtlichen Organisation. Bei uns beispielsweise müssen alle Wahlhelfer morgens um 7.30 Uhr zur Vereidigung antreten. Anschließend werden die Wahlhelfer in zwei Schichten je 5 Stunden eingeteilt. Und um 18.00 Uhr müssen dann wieder alle zur Auszähung da sein. Und die dauert dann halt so lange, wie die Auszählung dauert...

Als Mitarbeiter/in des Amtes kann es aber durchaus auch sein, dass Du aufgrund der Wahl zur Arbeit eingeteilt wirst. Beispielsweise in einer Service- oder Kontrollfunktion oder um den Ehrenamtlern (telefonische) Beratung zukommen zu lassen. In dem Falle würd es sich aber um normale Arbeitszeit plus ggfs. Zuschläge handeln.

Grundsätzlich kann jede(r) bei der Wahl wahlberechtigte als Wahlhelfer verpflichtet werden. Und Verwaltungen fangen da gerne bei ihren eigenen Leuten an.

Sprich doch mal direkt mit dem für die Wahl zuständigen und frage, wie genau du eingesetzt werden sollst und ob er möglicherweise auf deine Hilfe verzichten kann.

Je nach dem, wie du eingesetzt werden sollst, kann der Zeitaufwand ziemlich unterschiedlich sein.

Als Helfer(in) im Urnenwahllokal fängt man vor 8 Uhr morgens an und bleibt (mit Oausen) bis zum Ende der Auszählung, bei Briefwahllokalen startet man am Nachmittag, als Helfer(in) zum Auszählen fängt man um 18 Uhr an.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ja, § 11 des Bundeswahlgesetzes sieht vor, dass jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, dieses Ehrenamt zu übernehmen.

Aber es gibt Ausnahmen, die in § 9 geregelt sind. Unter anderem steht da bei Nr. 4:

"Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen...
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert."

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